Revision verworfen – Streichung der KraftStG-Verurteilung und Reduzierung der Geldstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 467/71
- Datum
- 25.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei widerrechtlicher Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist die Kraftfahrzeugsteuer vor der Benutzung zu entrichten; steuerlich ist dabei auf eine Mindestdauer von einem Monat abzustellen, die Häufigkeit der Benutzung innerhalb dieses Monats ist ohne Bedeutung.
Eine Verurteilung wegen eines Kraftfahrzeugsteuerdelikts kommt nicht in Betracht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften (z.B. Entrichtungspflicht für den betreffenden Zeitraum) nicht vorliegen.
Bei Geringfügigkeit der Steuerverkürzung kann eine auf § 392 AO gestützte Würdigung für die Bemessung der Freiheitsstrafe ohne Bedeutung sein, wenn andere Strafnormen (insbesondere Mindeststrafen) maßgebend sind.
Der Bundesgerichtshof darf und muss den vom Landgericht getroffenen Schuldspruch berichtigen, wenn sich aus der rechtlichen Würdigung ergibt, dass eine Verurteilung wegen bestimmter Tatbestände nicht tragfähig ist; hierdurch können auch Nebenstrafen (Geldstrafen) zu ändern oder zu streichen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 29. Juni 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 467/71 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Michael █████ aus ███████, dort geboren am ████████ 1947, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Juni 1971 wird mit folgender Maßgabe verworfen:
1. Der Schuldspruch wird dahin geändert, dass unter Nummer II die Worte *„und in weiterer Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 1, 4 Kfz.-Steuergesetz in Verbindung mit § 392 Abgabenordnung“* entfallen.
Im Strafausspruch werden die Worte 2. „Gesamtgeldstrafe von 100,-- DM“ durch die Worte *„Geldstrafe von 15,-- DM“* ersetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Schuldspruch gibt insofern zu Bedenken Anlass, als der Angeklagte auch im Fall II wegen Vergehens nach §§ 1, 4 Kraftfahrzeug-Steuergesetz in Verbindung mit § 392 Abgabenordnung verurteilt worden ist. Im Fall der
widerrechtlichen Benutzung ist die Kraftfahrzeugsteuer vor der Benutzung des Fahrzeugs zu entrichten (§ 12 Abs. 1 Nr. 8 KraftStG), und zwar für die Dauer von mindestens einem Monat (§ 13 Abs. 5 KraftStG; BFH BStBl. 1958 III S. 471). Auf welche Weise und wie oft das Kraftfahrzeug innerhalb dieses Zeitraums benutzt wird, ist steuerrechtlich ohne Bedeutung (vgl. FG München, EFG 1958, 17; Egly, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, 2. Aufl. 1964, Abschn. 42 S. 228). Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend richtiggestellt.
Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Es ist auch auszuschließen, dass eine zutreffende rechtliche Beurteilung durch das Landgericht zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe im Fall II und zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe geführt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht auch im zweiten Fall die Strafe § 392 AO entnommen hat. Diese Bestimmung war bei der Geringfügigkeit der Kraftfahrzeugsteuer-Verkürzung für die im Fall II festgesetzte Freiheitsstrafe, die nach der Mindeststrafe des § 142 Abs. 3 StGB auszurichten war, ersichtlich ohne Bedeutung.
Jedoch mussten die zweite Einzelgeldstrafe in Höhe von 75,-- DM und die Gesamtgeldstrafe entfallen.
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