Revision verworfen — Strafzumessung wegen Rückfalls und Alkoholneigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 467/68
- Datum
- 04.12.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die strafschärfende Verwertung früherer Verurteilungen (Rückfall) ist zulässig, soweit sie das Verhalten des Täters und seine Neigung zur weiteren Begehung von Straftaten belegt.
Bei der Strafzumessung können Gerichte eine anhaltende Neigung zum Alkoholmissbrauch und die daraus resultierende Neigung, unter Alkoholeinfluss Straftaten zu begehen, strafschärfend berücksichtigen, auch mit dem Ziel der Generalprävention.
Die Verhängung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist als Nebenfolge einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr grundsätzlich zulässig.
Bei einer auf den Strafausspruch beschränkten Revision ist nur auf Rechtsfehler des Strafausspruchs zu prüfen; werden keine solchen Fehler festgestellt, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 10. Juni 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Raupenfahrer Hans █████████ aus EC, █████ geboren am █████ ████ in EC, wegen Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1968, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ ██ der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Juni 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit „Trunkenheit am Steuer“ (§ 316 StGB) und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und gegen ihn eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die strafschärfende Verwertung seiner Vorstrafen. Das Landgericht hat nicht unberücksichtigt gelassen, dass er seit längerer Zeit Alkoholmissbrauch treibt und dazu neigt, unter Alkoholeinfluss Straftaten zu begehen. Es war rechtlich nicht gehindert, gerade diesen Umstand strafschärfend zu verwerten, um den Angeklagten für die Zukunft abzuschrecken. Auch im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler.
| Sanders | Mayr | Hirxthal | |||
| Bortzler | Spiegel |