Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verjährung und Neubesinnung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 46/76
Datum
13.05.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen auf, da die Strafverfolgung verjährt ist, und stellte das Verfahren in diesem Umfang ein. Die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage blieb im Ergebnis bestehen. Mangels Ausschluss einer Einflussnahme der weggefallenen Strafe auf die Einzelbemessung wurde der gesamte Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung ist einzustellen, wenn für die betreffende Tat die Verjährung eingetreten ist und die Verurteilung hierauf beruht.

2

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bemessung einer Einzelstrafe durch die Verhängung oder den Wegfall einer anderen Einzelstrafe beeinflusst worden ist, ist der betreffende Strafausspruch aufzuheben und zur Neubemessung zurückzuverweisen.

3

Führt der endgültige Wegfall eines Teils der Tatlast zur Veränderung der Grundlagen der Gesamtstrafenbildung, ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Gesamtstrafenfrage neu zu prüfen.

4

Ist eine Ermessensvorschrift (z.B. § 157 StGB) im Urteil nicht als unanwendbar erklärt worden, darf die neue Strafkammer diese Vorschrift sowie die einschlägigen Normen zur Strafrahmenmilderung (z.B. § 47 StGB) in der Neubemessung berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 6. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Schmied Horst Degenhardt aus ████, geboren am ██████ in DO, wegen falscher uneidlicher Aussage u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1976 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. Oktober 1975 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird das Verfahren unter Überbürdung der ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und der ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse eingestellt.

II. Das Urteil wird ferner im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, ist die Strafverfolgung verjährt. Der Senat nimmt auf die Darlegungen des Generalbundesanwalts im Antragsschriftsatz vom 22. April 1976 Bezug.

2. Der Schuldspruch wegen falscher uneidlicher Aussage ist nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden. Auch insoweit

tritt der Senat der Auffassung des Generalbundesanwalts bei.

3. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts kann der Senat dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, dass die Strafkammer den § 157 StGB für unanwendbar gehalten habe. Die Strafkammer hat vielmehr dargelegt, dass und aus welchem Grunde sie keinen Anlass sehe, von der anwendbaren – Ermessensvorschrift des § 157 StGB zugunsten des Angeklagten Gebrauch zu machen.

Gleichwohl muss – dem Antrag des Generalbundesanwalts im Ergebnis entsprechend – die Einzelstrafe für das Aussagedelikt aufgehoben werden. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Bemessung dieser Einzelstrafe von der Verhängung der (endgültig wegfallenden) Strafe für das Sittlichkeitsdelikt beeinflusst ist. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird insbesondere auch den § 47 StGB zu berücksichtigen haben.

4. Mit dem endgültigen Wegfall der Strafe wegen sexuellen Missbrauchs und der Aufhebung des Ausspruchs über die weitere Einzelstrafe muss auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe beseitigt werden. Auch darüber wird neu zu befinden sein.

Die Gesamtstrafe hätte ohnehin nicht bestehen bleiben können. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, wann der Angeklagte die einzelnen Straftaten begangen hat, die zu den auf UA S. 4 unter den Nrn. 1 bis 4 genannten Bestrafungen geführt haben. Ebenso wenig ist zu erkennen,

ob die für die Einbeziehung in eine Gesamtstrafe in Betracht kommenden Geldstrafen nicht schon gezahlt sind. Schließlich besteht folgendes Bedenken: Mit einer am 24. Mai 1974 erkannten Freiheitsstrafe (UA S. 4 Nr. 3) durften damals (am 24. Mai 1974) die durch Urteil vom 2. November 1971 verhängten Einzelstrafen (UA S. 4 Nr. 1) nur dann zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden, wenn die damals (am 24. Mai 1974) abgeurteilte Betrugstat vor dem 2. November 1971 begangen war. In diesem Falle kann eine Gesamtstrafenbildung mit der Strafe für das am 22. März 1974 begangene Aussagedelikt nicht in Betracht kommen. (Sie könnte es übrigens selbst dann nicht, wenn daneben eine weitere Einzelstrafe für das Aussagedelikt vom Herbst 1969 zu berücksichtigen war.)

MayrZipfelKnoblich
BortzlerSalger