Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 467/59
Datum
08.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte einen Freispruch des Landgerichts in einem Verkehrsunfallfall mit tödlich verletztem Radfahrer. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil Feststellungen zur Wahrnehmbarkeit, Fahrweise und Fahrtrichtung des Getöteten unzureichend waren. Zudem betonte der Senat die Anforderungen an den erforderlichen Abstand gegenüber Radfahrern und die Vorhersehbarkeit von Anhängerpendelungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach einem Verkehrsunfall muss der Angeklagte den Verletzten rechtzeitig gesehen haben oder bei gebotener Aufmerksamkeit sehen können, um die erforderliche Rücksicht zu nehmen.

2

Beim Vorbeifahren an einem Radfahrer hat der Kraftfahrer einen hinreichenden Sicherungsabstand einzuhalten; gegenüber fahrenden Radfahrern beträgt dieser regelmäßig etwa 1 m und ist bei größeren Fahrzeugen und Schwankungen weiter zu bemessen.

3

Fehlende oder unklare Feststellungen zur Stellung, Fahrweise oder Fahrtrichtung des Verletzten sind entscheidungserheblich; bei solchen Zweifeln ist die Sache zur ergänzenden Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bei Fahrzeugen mit Anhänger ist vom Fahrer die Möglichkeit seitlicher Pendelbewegungen des Aufbaus vorhersehbar; unvorhersehbare Schwankungen entbinden nicht ohne Weiteres von der Sorgfaltspflicht.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 23. Juni 1959

Rubrum

4 StR 467/59

███

In der Strafsache gegen den Zimmermann Horst ███████, geboren am ██ ████, aus KC__, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Am 28. November 1958 gegen 17.45 Uhr nach Einbruch der Dunkelheit erfasste der Angeklagte mit einem von ihm auf der Bundesstraße in KC__ stadteinwärts gelenkten Sattelschlepper den Arbeiter Heinrich ████, der auf der rechten Seite der Fahrbahn sich mit einem Fahrrad unterwegs befand. Ungeklärt blieb allerdings, ob ████ auf seinem Fahrrad fuhr oder es rechts neben sich her schob. Ebenso glaubte das Landgericht, das den Unfall zu beurteilen hatte, keine genauen Feststellungen über die Fahrtrichtung des Radfahrers treffen zu können. Das Fahrzeug des Angeklagten bestand aus einem schmaleren Führerhaus und einem aufgesattelten Anhänger, dessen Bretteraufbau etwa 2,10 m breit war. Der Angeklagte fuhr mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von etwa 65 bis 70 km/h. Der Abstand seines Fahrzeugs von der 8 m breiten Betonstraße betrug auf der rechten Straßenseite etwa 1,5 m vom rechten Straßenrand. Kurz vor der Einfahrt zu der Kiesbaggerei ██ verfehlte er mit dem hinteren Teil seines Anhängers oder dessen rechtem Hinterrad den Radfahrer. Dieser wurde mit dem Fahrrad etwa bis zur Höhe der Laderampe des Anhängers hoch- und dann auf die Fahrbahn hinabgeschleudert. An den dabei erlittenen schweren Kopfverletzungen starb er am nächsten Tag.

II. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung ████ freigesprochen. Es ist davon überzeugt, dass er den Radfahrer wahrgenommen hatte, weil das Licht seiner Scheinwerfer auch zu den Seiten hin ausstrahlte. Denn auch wenn ████ „nicht schon vorher aus der Fahrbahn gewesen sein sollte“, so legt die Strafkammer dar, könne er seitlich nicht so weit von dem verhältnismäßig kurzen Sattelschlepper entfernt gewesen sein, dass er nicht hätte gesehen werden können. Der Angeklagte würde ihn nur dann nicht gesehen haben, wenn er „keinerlei Obacht auf die Fahrbahn gehabt hätte“, wofür aber nichts spreche.

Die Strafkammer glaubt, ihm ein Verschulden an dem Unfall nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen zu können, weil ja sogar: über seine „Fahrtrichtung“ und „Fahrweise des Getöteten“, darüber, ob dieser nicht überhaupt sein Fahrrad geschoben habe, keine Feststellungen möglich gewesen seien. Deshalb könne es sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte in der Tat es sich nicht genügend weitem Abstand an dem Radfahrer „vorbeigefahren“ sei. Dafür spreche „bis zu einem gewissen Grad“, dass dieser vom Vorderteil des Aufbaus erfasst worden, ████ aber durch eine für den Angeklagten nicht vorhersehbare Schwankung mit dem Hinterteil des Anhängers in Berührung gekommen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft aus sachlich-rechtlichen Gründen. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Gegen den Angeklagten würde der Vorwurf der fahrlässigen Tötung zu Unrecht erhoben werden, wenn er ████ bevor er ihn gefährdete, weder so rechtzeitig gesehen █████ noch so rechtzeitig hätte sehen können, dass er in der Lage gewesen wäre, die gebotene Rücksicht auf ihn zu nehmen, insbesondere den erforderlichen Abstand von ihm einzuhalten. Insoweit beseitigen die Urteilsausführungen der Strafkammer nicht jeden Zweifel darüber, ob etwa ████ erst in einem Augenblick die Fahrbahn betrat oder in sie einlenkte, als der Angeklagte ihm schon so nahe gekommen war, dass er ihn nicht mehr wahrnahm und auch nicht mehr wahrnehmen konnte. Diese Zweifel werden durch die Erwägung der Strafkammer aus sich selbst, ██ könne, „wenn er nicht schon vorher auf der Fahrbahn gewesen sein sollte“ (UA S. 5), nicht so weit

seitlich vom Sattelschlepper gewesen sein, dass er nicht hätte gesehen werden können. Die Strafkammer wird diesen Zweifel in der neuen Verhandlung beheben müssen. Sie wird ferner versuchen müssen, Klarheit darüber zu schaffen, ob ███ sich in der gleichen Richtung wie der Angeklagte bewegte. Die bisherigen Feststellungen im Urteil enthalten insoweit nichts Genaues.

Hatte der Angeklagte den Radfahrer rechtzeitig gesehen oder hätte er ihn bei genügender Aufmerksamkeit rechtzeitig sehen können – von der ersten Möglichkeit geht die Strafkammer bei ihrer Urteilsfindung offenbar aus, wenn diese Annahme auch nicht zweifelsfrei mit manchen Stellen des Urteils in Einklang zu bringen ist (siehe oben unter 1) –, dann kann ihm entgegen der Auffassung der Strafkammer der Vorwurf nicht erspart werden, dass er von ████ unachtsamerweise nicht den gebotenen Abstand einhielt und dadurch den Unfall verursachte. Dann kommt es nicht, wie die Strafkammer meint, darauf an, ob ████ auf seinem Rad fuhr oder es neben sich her schob. Denn im einen wie im anderen Falle war der Angeklagte infolge seines Abstands von nur etwa 1,50 m vom rechten Straßenrand nicht in der Lage, dem Radfahrer den Teil der Fahrbahn einzuräumen, den dieser benötigte und deshalb beanspruchen durfte.

a) Fuhr ████ auf seinem Fahrrad, so durfte er aus Rücksicht auf seine eigene Sicherheit und musste möglicherweise mit Rücksicht auf die Sicherheit rechts von ihm befindlicher Fußgänger darauf achten, dass er nicht mit seiner rechten Körperseite einem von ihnen zu nahe kam. Sollte überdies, worüber die Strafkammer nichts festgestellt hat, die rechte Fahrbahnseite durch einen erhöhten Bordstein begrenzt gewesen sein, so musste er außerdem darauf achten, sich diesem beim Treten mit seinem Fuß oder mit dem rechten Pedal nicht zu sehr zu nähern. Aus diesen Gründen durfte, ja musste er auf eine Fahrlinie seines Rades bedacht sein, die in einem Abstand von etwa 40 bis 50 cm entlang der rechten Fahrbahngrenze lag. Ein solcher Abstand ist nicht zu weit bemessen, wenn man berücksichtigt, dass sein Fahrrad und noch um einiges mehr sein durch den rechten Ellenbogen als weitesten Punkt begrenzter Körper zur Hälfte über die Fahrlinie nach rechts hinausragte. Aus den gleichen Gründen benötigte er einen entsprechend weiten Raum auch nach der linken Seite hin. Daraus ergibt sich, dass er selbst dann, wenn er sich schnurgerade hätte fortbewegen können, auf eine Breite von mindestens 1,20 m der Fahrbahn, von rechts her gerechnet, angewiesen war. Bedenkt man ferner, dass er wie jeder Radfahrer unvermeidlicherweise beim Fahren etwas nach rechts und links schwankte, so muss jene Breite um etwa 20 bis 40 cm erweitert werden. Da aber der Angeklagte, wie festgestellt, nur etwa 1,50 m vom rechten Fahrbahnrand einhielt, konnte er, wenn überhaupt noch, jedenfalls keinen solchen Abstand vom Radfahrer beobachten, dass diesem eine ungefährdete Fortbewegung möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen war der Angeklagte nicht in der Lage, den von der Rechtsprechung regelmäßig geforderten Sicherungsabstand von etwa 1 m zum Radfahrer hin zu beobachten.

b) Nicht viel anders müsste die Verkehrslage beurteilt und die Frage nach der notwendigen Größe des Abstands beantwortet werden, wenn ████ sein Fahrrad geschoben haben sollte. Dann hätte er sich mit seinem Fahrzeug zwar niher zum Straßenrand hin halten können, weil die langsamere Fortbewegung als Fußgänger ihn nicht im gleichen Maße wie als Fahrenden in die Gefahr des Anstoßes an den rechten Bordstein oder an rechts neben ihm gehende Personen gebracht haben würde. Dafür aber hatte er, weil er sich mit seiner ganzen Körperbreite auf der linken Fahrradseite

befunden hatte, das, was er an Raum nach rechts hin gewann, nach links hin wieder verloren. Im Ergebnis wäre er auch bei dieser Art der Fortbewegung auf etwa 1 m der Fahrbahnbreite angewiesen gewesen. Überdies musste ihm auch bei dieser Fortbewegungsweise zusätzlich eine gewisse, wenn auch nicht so groß wie bei einem auf dem Rad Fahrenden zu bemessende Schwankungsbreite zugestanden werden. Daraus ergibt sich, dass auch bei dieser von der Strafkammer in Betracht gezogenen Möglichkeit der Angeklagte sich dadurch, dass er nur etwa 1,50 m Abstand vom rechten Straßenrand einhielt, außerstande setzte, ████ nicht zu gefährden. Auch von einem Fußgänger muss ein Kraftfahrer seinen Abstand beim Überholen auf etwa 1 m einrichten.

c) Bei Prüfung der Frage, welchen Abstand ein Kraftfahrer von einem Radfahrer oder Fußgänger beobachten muss, darf ferner nicht übersehen werden, dass besonders bei größeren Fahrzeugen eine geistig-seelische Wirkung auf diese Verkehrsteilnehmer erfahrungsgemäß ausgeht. Unter dem Eindruck der Wucht, Größe und Geschwindigkeit des Fahrzeugs können sie leicht unsicher werden, wenn ihnen nicht durch einen genügend weiten Abstand das Gefühl genommen wird, gefährdet zu sein.

d) Die Strafkammer hält es für möglich, dass ███ „bei für den Angeklagten nicht vorhersehbarer Schwankung“ mit dem Hinterrad des Anhängers in Berührung kam. Sollte sie dabei eine Schwankung ████ selbst im Auge gehabt haben, so hätte sie bedenken müssen, dass, wie bereits ausgeführt, dieser gerade unter dem Eindruck eines ihm zu nahe gekommenen, sehr schnellen großen Fahrzeugs unsicher und schwankend geworden sein konnte, dass davon abgesehen aber sowohl ein auf seinem Rad fahrender wie ein es schiebender

Verkehrsteilnehmer natürlichen seitlichen Abweichungen von seiner Fahr- oder Gehlinie unterworfen ist.

Sollte die Strafkammer unter der „für den Angeklagten nicht voraussehbaren Schwankung“ eine solche des Anhängers verstanden haben, so bliebe unklar, inwiefern sie für den Angeklagten, der sein Fahrzeug kannte und aller Wahrscheinlichkeit nach auch wusste, dass der Anhänger während der Fahrt seitlich pendelte, nicht voraussehbar gewesen sein sollte.

KrummeSauerFlitner
RotbergMartin