Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unzucht (§175 StGB): Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 467/54
Datum
04.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem 15‑jährigen Jungen verurteilt; seine Revision betrifft sowohl Schuldspruch als auch Strafe. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück, weil die Strafkammer Strafschärfungsgründe nicht hinreichend begründet hat. Wesentliche Erwägung: Berufsstattung allein rechtfertigt keine pauschale Strafverschärfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind die Ziele Sühne, Tätererziehung und Generalprävention zu berücksichtigen; die daraus folgende Gefährlichkeit des Täters kann strafschärfend wirken.

2

Eine berufliche Stellung des Täters rechtfertigt eine Strafschärfung nur, wenn aus den tatrichterlichen Feststellungen hervorgeht, dass hieraus besondere Pflichten gegenüber dem Opfer oder der Öffentlichkeit verletzt wurden.

3

Liegt in den Urteilsgründen keine nachvollziehbare Darlegung der strafschärfenden Erwägungen vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Einschlägige Vorstrafen und die Neigung zu erneuten schwerwiegenden Taten sind tatrichterlich zu würdigen und können die Strafe im Rahmen der gesetzlichen Grenzen erhöhen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 13. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███, den praktischen Arzt Paul ██, aus ████████████████, geboren am ██████████, wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. █████

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 13. Juli 1954 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte nahm den damals 15 Jahre alten Malerlehrling ██████ in einem Kraftwagen mit, fuhr mit dem Jungen an eine entlegene Stelle, tauschte mit ihm Zungenküsse und führte bei ihm den Mund- und Afterverkehr aus. ██████ war auf gleichgeschlechtlichem Gebiet erfahren.

Das Landgericht hat den gleichgeschlechtlich veranlagten und einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Vergehens gegen § 175 StGB zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Dessen Revision erhebt die Sachbeschwerde. Zum Schuldspruch ist sie offensichtlich unbegründet, zum Strafausspruch hat sie Erfolg.

Strafe soll das Unrecht verdientermaßen sühnen. Sie soll den Täter durch Einsicht und Willensumstellung erziehen, aber auch jedermann durch wirksame Gegenmotive vor Angriffen auf die geschützten Rechtsgüter warnen, d. h. abschrecken.

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer diese Strafzwecke verkannt habe, als sie sich entschloss, „eine harte Strafe“ gegen den Beschwerdeführer zu verhängen. Dabei hat sie sich jedoch vor Augen gehalten, dass die Lungenerkrankung die an sich schon starke homosexuelle Veranlagung des Angeklagten erfahrungsgemäß noch gesteigert haben kann. Das hat der Tatrichter unter dem Gesichtspunkt der Schuld strafmildernd gewertet. In diesen zur Tat hinführenden Kräften hat das Landgericht aber auch die Gefahren erkannt, die „der Öffentlichkeit, besonders den Jugendlichen“ von dieser Täterpersönlichkeit drohen, schon einmal zu seiner Bestrafung aus §§ 175, 175a Nr. 3 StGB geführt haben und auch im vorliegenden Falle noch vor Ablauf der Bewährungsfrist in besonders schwerwiegenden Unzuchtshandlungen offenbar geworden sind.

Vom Standpunkt der Erziehungsstrafe, die sich um eine Vorschau auf das künftige Verhalten des Täters bemüht, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum seine Gefährlichkeit strafschärfend gewürdigt.

Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme, der Beschwerdeführer sei als Arzt besonders verpflichtet gewesen, jede Gelegenheit zu einer gleichgeschlechtlichen Verirrung zu meiden; denn es ist nicht ersichtlich, von welchem Gedanken die Strafkammer bei dieser Erwägung ausgegangen ist. Zwischen dem Angeklagten und dem Jungen bestanden bis zum Antritt der Fahrt keinerlei Beziehungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, die dem Beschwerdeführer eine höhere Verpflichtung gegenüber dem Jugendlichen als einem anderen erwachsenen Fremden auferlegt hätten. Vertretbar wäre die Strafschärfung nur, wenn der Tatrichter dem Angeklagten den Vorwurf machen wollte, dieser habe in der Enge einer kleinen Stadt die Haltung vermissen lassen, auf der das Vertrauen der Öffentlichkeit zu seinem Stande beruhe, oder aber er habe als akademisch Gebildeter in besonderem Maße die Fähigkeit gehabt, einem Konflikt mit dem Rechte auch in einer für ihn schwierigen Lage auszuweichen.

Da der Senat einen Rechtsfehler bei der Strafbemessung insoweit nicht ausschließen kann, war der Strafausspruch aufzuheben.

EngelsGroßDr. Augustin
HilleSeibert