Einsteigen i.S.v. §243 Abs.1 Nr.2 StGB verneint – Teilaufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 46/69
- Datum
- 12.03.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Einsteigens im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter den Zutritt durch eine Öffnung nimmt, die nicht den ordnungsgemäßen Zugang darstellt, und dabei Hindernisse oder Schwierigkeiten überwindet, die sich aus der Eigenart der Umfriedung ergeben.
Das bloße Eindringen durch eine zur betrieblichen Durchfahrt dienende oder nur angelehnte Toröffnung oder das Überwinden geringfügiger Zugangsschwierigkeiten begründet für sich allein kein Einsteigen i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Ein Werksgelände kann als umschlossener Raum i.S.d. § 243 StGB gelten, auch wenn einzelne Verschlussvorrichtungen offenstehen; entscheidend ist, ob der genutzte Zugang als ordnungsgemäßer Zugang bestimmt oder vom Betreten ausgeschlossen ist.
Findet das Revisionsgericht, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Qualifikation (z. B. schwerer Diebstahl durch Einsteigen) fehlen, darf es den Schuldspruch nach § 354 StPO berichtigen; diese Berichtigung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auf frühere Mitangeklagte, soweit sie betroffen sind.
Ist nicht auszuschließen, dass eine rechtsfehlerhafte Qualifikation das Strafmaß beeinflusst hat, sind der Strafausspruch und insoweit getroffene Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 29. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 46/69
in der Strafsache gegen
1. den Maurer Heinz-Günter ████ aus █████████, geboren █████████████████████████ in ████, 2. den Bergmann Hermann ███ aus ███, geboren █████████████████████████ in ███,
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
██ in der Verhandlung, Bundesanwalt Landgerichtsrat ███████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und Hermann ████████ wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. April 1968, soweit diese Angeklagten und die früheren Mitangeklagten Werner ███ und █ verurteilt worden sind, dahin geändert, dass die Angeklagten
██ ███ in den Fällen II 2, 3, 5 und 6, ████████ in den Fällen II 4 und 5, ███████████ in den Fällen II 3, 4, 5 ███ █ █████ in den Fällen II 2, 3, 4, 5 und 6
statt wegen schweren wegen einfachen Diebstahls und
die Angeklagten ██ ██████████ ███ im Falle II 9
statt wegen versuchten schweren wegen versuchten einfachen Diebstahls verurteilt werden.
Im Strafausspruch wird das Urteil hinsichtlich der Angeklagten █████ ████████ und ██ █████████ im Umfang, hinsichtlich des Angeklagten ██ in den Fällen II 3, 4, 5, 6 und 9 sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben bei dem Angeklagten ██ █████████████ die Feststellungen zum Rückfall und zur Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ██ und █████████ werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat unter Freisprechung im Übrigen den Angeklagten ███████████ wegen vier schwerer Diebstähle und wegen eines einfachen Diebstahls zu einem Jahr und zwei Monaten und den Angeklagten Hermann █████████ wegen drei schwerer Diebstähle, wegen eines versuchten schweren Diebstahls und wegen eines einfachen Diebstahls zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten erheben die allgemeine Sachrüge. Diese hat zum Teil Erfolg.
Die Annahme eines vollendeten und versuchten Einsteigediebstahls in den Fällen II 2, 3, 4, 5, 6 und 9 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Begriff des Diebstahls aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum mittels Einsteigens i.S. des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfordert, dass der Täter den Zutritt zu dem Gebäude oder umschlossenen Raum unter Überwindung des dem Eindringen entgegenstehenden Hindernisses durch eine Öffnung genommen hat, die nicht den ordnungsmäßigen Zugang zu dem Gebäude oder umschlossenen Raum darstellt (RGSt 53, 174).
Zwar ist das Werksgelände der GEA als umschlossener Raum anzusehen, obwohl das verschließbare Tor für die Werksbahn, das nur auf die Bahngleise führt und allein dazu bestimmt ist, die Werksbahn durchfahren zu lassen, nicht verschlossen war und seine Flügel nur angelehnt waren. Die Benutzung des Tors als Ein- und Ausgang ist selbst Werksangehörigen nicht gestattet, ersichtlich, weil das Betreten der Gleise verboten und mit Gefahr verbunden ist. Das Tor stellt also keinen ordnungsmäßigen Zugang zu dem Werksgelände dar (RGSt 53, 174; 54, 20).
Jedoch tragen die Feststellungen die Annahme nicht, dass die Angeklagten in das Werksgelände eingestiegen sind. Die Strafkammer geht (UA 34) irrig davon aus, dass ein Einsteigen bereits das Eintreten in einen umschlossenen Raum durch eine zum ordnungsmäßigen Eintritt nicht bestimmte Öffnung ist. Es fehlt aber an dem weiteren notwendigen Tatbestandsmerkmal, dass der Zugang durch Überwindung von Hindernissen oder Schwierigkeiten erreicht wird, die sich aus der Eigenart der Umfriedigung eines umschlossenen Raumes ergeben; gerade das Eindringen in ihn unter Überwindung solcher den Zugang erschwerender Hindernisse ist für den Begriff des Einsteigens wesentlich (BGHSt 10, 132; BGH NJW 1953, 992 Nr. 19; RGSt 53, 174). Die möglichen Schwierigkeiten beim Herankommen an die Tür können ein Einsteigen ebensowenig begründen wie die Tatsache, dass die nur angelehnten Flügel des Tores aufgestoßen werden mussten (vgl. RGSt 13, 258).
Da weitergehende Feststellungen nicht mehr getroffen werden können, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 StPO den Schuldspruch von sich aus berichtigt. Diese Berichtigung musste sich entsprechend § 357 StPO auch auf die früheren Mitangeklagten Werner ██████████ und █ erstrecken, soweit diese in den Fällen II 2, 3, 4, 5, 6 und 9 wegen schweren oder versuchten schweren Diebstahls verurteilt worden sind.
Im Strafausspruch unterlag das Urteil in Bezug auf die Angeklagten ██ ███, Hermann ███████ und █████ der Aufhebung in vollem Umfang, da nicht auszuschließen ist, dass sich die rechtsirrige Verurteilung wegen vollendeten oder versuchten schweren Diebstahls auf das Strafmaß auch in den Fällen ausgewirkt hat, in denen die Revision keinen Erfolg hat. Hinsichtlich des Angeklagten Werner ██████████ war der Strafausspruch nur in den Fällen II 3, 4, 5, 6 und 9 und zur Gesamtstrafe aufzuheben (vgl. UA 33 oben); bei diesem Angeklagten kann ausgeschlossen werden, dass sich die fehlerhafte Verurteilung wegen vollendeten oder versuchten schweren Diebstahls in den Fällen II 3, 4, 5, 6 und 9 auf die in den übrigen Fällen ausgeworfenen Einzelstrafen ausgewirkt hat. Bei Werner ██████████ konnten auch die Feststellungen zum Rückfall (UA 31) und zur Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (UA 31, 32) bestehen bleiben; nach den Urteilsgründen ist die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher unabhängig von der rechtlichen Wertung der von ihm begangenen Taten erfolgt.
| Rotberg | Sanders | Spiegel | |||
| Mayr | Hürxthal |