Einstellung nach §154 StPO und Aufhebung der Gesamtstrafe mit Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 466/83
- Datum
- 30.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ist möglich und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sowie der hierzu gehörigen Feststellungen, soweit sie die eingestellte Tat betreffen.
Werden einzelne Verurteilungen aufgehoben oder eingestellt, ist die Gesamtstrafenbildung zu überprüfen; bleibt die Gesamtstrafe davon betroffen, ist die Entscheidung über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neubildung zurückzuverweisen.
Die Revision ist zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.
Eine Zurückverweisung zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe kann an eine andere Strafkammer erfolgen, wenn die Neubildung der Gesamtstrafe und die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten weiterer Entscheidung der Vorinstanz bedürfen.
Rubrum
BESCHLUSS
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall I, 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist.
Der Angeklagte ist somit wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Beleidigung, Bedrohung und falscher Anschuldigung verurteilt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird der Ausspruch des Urteils des Landgerichts Kempten vom 25. April 1983 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war das Verfahren hinsichtlich des Falls I, 4 der Urteilsgründe (Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen zur Folge.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, so dass die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen war.
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