Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs/Untreue verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 466/71
- Datum
- 25.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen geringfügiger Überschreitung einer ärztlich attestierten täglichen Verhandlungsdauer ist unbegründet, sofern der Beschuldigte oder sein Verteidiger nach Ablauf nicht erklärt, der Verhandlung nicht mehr folgen zu können.
Ein ärztliches Gutachten über die künftige Verhandlungsfähigkeit rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme bestehender Verhandlungsunfähigkeit an zuvor stattgefundenen Verhandlungstagen; konkrete Anhaltspunkte hierfür sind darzulegen.
Das Fehlen einer von einem Zeugen überreichten Aufstellung in den Akten begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn dargetan wird, dass das Urteil gerade auf der Nichtberücksichtigung dieser Unterlage zum Nachteil des Angeklagten beruht.
Die Revision dient nicht der erneuten freien Beweiswürdigung; pauschale Angriffe auf die vom Tatgericht getroffenen Würdigungen sind unbeachtlich, und geringfügige rechnerische Unstimmigkeiten, die den Schuldgehalt und die Strafzumessung nicht beeinflussen, sind unschädlich.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 22. Dezember 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 466/71 in der Strafsache gegen ██ den Kaufmann Alfred ██, geboren am ██ 1917 in ██, wegen Betrugs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Dezember 1970 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in drei Fällen und wegen fortgesetzter Untreue in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 2.000,- DM verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, dem Angeklagten sei nicht in notwendiger Weise das rechtliche Gehör gewährt worden, da er während der Hauptverhandlung teilweise verhandlungsunfähig gewesen sei, greift nicht durch.
Die Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 12. und 24. November 1970, wonach der Angeklagte „mit Einschränkung verhandlungsfähig für die Dauer von höchstens drei Stunden täglich“ sei (Bl. 444, 461 R Bd. V d. A.), sind nicht dahin zu verstehen, dass nach Ablauf von genau drei Stunden die vollständige Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten eintrete. Eine derart exakte Abgrenzung auf die Minute ist unmöglich. Daher fallen die gerügten geringfügigen Überschreitungen des dreistündigen Zeitraums um zehn Minuten am 8. und um 15 Minuten am 14. Dezember 1970 nicht ins Gewicht, zumal weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung nach Ablauf von drei Stunden erklärt haben, der Angeklagte könne der Verhandlung nunmehr nicht mehr folgen.
Ebenso ist nicht bewiesen, dass der Angeklagte schon an den beiden ersten Verhandlungstagen vom 5. und 9. November 1970, an denen jeweils länger als sieben Stunden verhandelt worden ist, verhandlungsunfähig gewesen sei.
Die ärztlichen Gutachten sprechen sich ersichtlich nur über seine künftige Verhandlungsfähigkeit aus. Aus ihnen geht nicht hervor, dass der Angeklagte an den davorliegenden zwei Verhandlungstagen nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Das gilt umso mehr, als sich der Angeklagte auch an diesen Tagen selbst nicht auf eine gesundheitliche Störung berufen hat.
2. Aus der Tatsache, dass sich eine von einem Zeugen überreichte Aufstellung nicht bei den Akten befindet, kann nicht gefolgert werden, sie sei bei der Urteilsberatung nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, wie das Urteil zum Nachteil des Angeklagten auf dem Nichtberücksichtigen dieser Aufstellung beruhen könnte, die er als „offensichtlich falsch“ bezeichnet hat.
3. Mit der Rüge, das Gericht habe ihm vorliegende weitere Beweismittel nicht berücksichtigt, wird in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung angegriffen. Die Revision kann auch nicht darauf gestützt werden, bestimmte Feststellungen des Urteils stimmten mit den aus dem Protokoll ersichtlichen Bekundungen von Zeugen nicht überein (BGH NJW 1966, 63). Ebensowenig kann die vom Gericht getroffene Feststellung mit Erfolg gerügt werden, der Ehefrau des Angeklagten sei die Gewerbeerlaubnis nicht erst am 16. August 1965, sondern schon am 8. April 1964 erteilt worden.
II. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Selbst wenn die Feststellungen in den Fällen ███ und ███ nicht ausreichen sollten, um den Vorwurf der Veruntreuung von Geldern in der angeführten Höhe zu begründen und sich infolgedessen die Gesamtsumme der in der Aufstellung UA Bl. 46 enthaltenen veruntreuten Beträge außer um einen Rechenfehler in Höhe von 3.200,- DM noch weiter geringfügig vermindern sollte, so ist dies in Anbetracht der großen Zahl der Einzelfälle und der Summe der veruntreuten Beträge ohne Einfluss auf den Schuldgehalt dieser Tat und die Strafwürdigkeit des Angeklagten. Das gilt in gleicher Weise für die kleinen rechnerischen Unstimmigkeiten, die das Urteil außerdem enthält, und die irrtümliche Annahme von 25 (UA 87) statt 23 Hinzelakten entsprechend der Aufstellung UA Bl. 46 Spalte 3.
| Meyer | Mayr | Salger | |||
| Bortzler | Spiegel |