Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzulässiger Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 466/68
Datum
13.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde in Abwesenheit verhandelt, nachdem er wegen einer anderen Strafsache zwischenzeitlich in Untersuchungshaft genommen worden war. Der BGH stellt fest, dass §231 Abs. 2 StPO nur Anwendung findet, wenn das Fernbleiben eigenmächtig und auf Störung des Verfahrens gerichtet ist. Eine von der Verhaftung unabhängige Eigenmächtigkeit lag hier nicht vor. Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortsetzung und Beendigung der Hauptverhandlung in Abwesenheit nach §231 Abs. 2 StPO setzt eigenmächtiges Fernbleiben voraus, d. h. einen Vorsatz, der auf die Störung des Prozessablaufs gerichtet ist.

2

Das Gericht hat die Eigenmächtigkeit des Fernbleibens zu beweisen; bloßes Nichterscheinen genügt nicht.

3

Eine Verhaftung des Angeklagten in einer anderen Sache ist ein von seinem Willen unabhängiger Umstand und rechtfertigt nicht die Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit.

4

Liegt wegen unzulässiger Fortsetzung der Hauptverhandlung ein Verstoß gegen §231 Abs. 2 StPO vor, begründet dies nach §338 Nr. 5 StPO einen unbedingten Revisionsgrund und führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 29. Januar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Vertreter Hans-Peter aus ███, geboren am █████ ██ wegen Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge greift durch.

1. Gegen den Angeklagten wurde an drei Tagen verhandelt. An Schluss des zweiten Tages, am 19.1.1968, hatte die Strafkammer die Hauptverhandlung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung der Verhandlung auf den 29.1.1968 bestimmt. Am 24.1.1968 wurde der Angeklagte in einer anderen Strafsache in Frankfurt in Untersuchungshaft genommen. Als er aus diesem Grunde zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 29.1.1968 in Essen nicht erschienen war, führte das Landgericht, dem ebenso wie dem Verteidiger die zwischenzeitlich erfolgte Verhaftung nicht bekannt geworden war, die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende.

Die Revision rügt dieses Verfahren zu Recht. Die nach § 231 Abs. 2 StPO mögliche Fortsetzung und Beendigung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Angeklagte „eigenmächtig“ ferngeblieben ist, dass er also den Versuch gemacht hat, den Gang der Rechtspflege zu stören und seine Abwesenheit bewusst unwirksam zu machen (RGSt 31, 398, 399; BGHSt 3, 187, 190). Diese Auffassung hat in der Rechtslehre durchweg Zustimmung gefunden. Auch nach Eb. Schmidt setzt die Eigenmächtigkeit des Fernbleibens einen Vorsatz voraus, der auf Störung des Prozessablaufs gerichtet ist, ein „Auftrumpfen gegenüber dem Recht und der Pflicht des Staates, seiner Justizprüfungsaufgabe nachzukommen“ (LehrK., Nachtr. zu § 231 Anm. 2). Von einer solchen Eigenmächtigkeit, die im Übrigen das Gericht dem Angeklagten nachweisen muss (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180), kann hier keine Rede sein. Die Verhaftung des Angeklagten stellt einen von seinem Willen unabhängigen Umstand dar. Da von einem Angeklagten nicht verlangt werden kann, dass er den Fortgang des gegen ihn gerichteten Verfahrens mitbetreibt, kommt es auch nicht darauf an, ob Piskalla bei seiner Verhaftung etwa auf den bevorstehenden Verhandlungstermin und damit auf die Notwendigkeit seiner Vorführung nach Essen aufmerksam gemacht hat.

2. Da die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO nicht vorliegen, durfte die Hauptverhandlung nicht in Abwesenheit des Angeklagten fortgesetzt und beendigt werden. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO führt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass auf die Sachrüge einzugehen ist.

MayrSandersHürxthal
RothbergSpiegel