Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 466/65
Datum
08.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil sein Motorrad beim Umfahren eines Sperrbocks mit einem überholenden Pkw kollidierte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, da das Landgericht nicht hinreichend festgestellt hat, ob und inwieweit das Fahrverhalten des Angeklagten ursächlich für den Tod war. Insbesondere fehle eine fachliche Begründung zur Fahrdynamik; bei Zweifeln hätte ein Sachverständiger zu hören sein müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung muss das Gericht schuldhaftes Verhalten und dessen ursächliche Bedeutung für den eingetretenen Erfolg zuverlässig feststellen.

2

Bei Zweifeln an der technischen Ursache eines Verkehrsunfalls (z. B. Fahrdynamik, Zeit‑/Weg‑Verhältnisse) ist ein sachverständiges Gutachten beizuziehen; unterlassene Sachverständigenbeiziehung kann die Entscheidung aufheben.

3

Die Pflicht, sich vor dem Ausweichen über nachfolgenden Verkehr zu vergewissern, bemisst sich nach Vorhersehbarkeit und Sichtbarkeit des Hindernisses; ein allgemeiner Blickpflichtentatbestand besteht nicht ohne Weiteres.

4

Ein nur formell festgestelltes Hineinragen in die Gegenfahrbahn rechtfertigt strafrechtliche Verantwortlichkeit nur, wenn dessen kausale Bedeutung für den Unfall hinreichend dargelegt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 466/65 URTEIL in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Georg ███ aus █████, geboren ████ ██ █████ 1944 in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ ██ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. Mai 1965, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Der Angeklagte fuhr am 3. Juli 1964 gegen 10 Uhr mit seinem Motorrad auf der Bundesstraße 7 bei Brilon. Auf dem Rücksitz saß seine Braut Ursula ████. Zwischen Altenbüren und Antfeld überholte ihn in einer langen, übersichtlichen Linkskurve der Mitangeklagte Herrmann mit seinem VW 1500 und streifte mit der rechten Wagenseite den Lenker des Kraftrades. Der Angeklagte stürzte. Er und seine Begleiterin wurden verletzt, Ursula ████ so schwer, dass sie bald darauf starb. 80 m vor dem Scheitelpunkt der Kurve in der Fahrtrichtung der beiden Fahrzeuge war an der rechten Seite, außerhalb der Fahrbahn, eine Kanalisationsbaustelle, die durch einen in gleicher Höhe auf der Fahrbahn aufgestellten, mit einer Tarnflagge versehenen, 1,5 m breiten Sperrbock gesichert war. Dadurch war die rechte Seite der 6 m breiten Fahrbahn in der Richtung nach Antfeld zur Hälfte versperrt. Der Angeklagte umfuhr das Hindernis mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h auf der Fahrbahnmitte, wobei sein Fahrzeug noch mindestens 40 cm in die Gegenfahrbahn hineinreichte. In diesem Augenblick war der Volkswagen noch etwa 15 bis 20 m hinter ihm. 35 bis 40 Meter hinter dem Sperrbock hatte er den Angeklagten eingeholt und streifte ihn während des Überholens. In diesem Augenblick fuhr der Angeklagte noch auf der Fahrbahnmitte. Dass er noch weiter links gefahren sei, wie der Mitangeklagte [REDACTED] behauptet, hat das Landgericht nicht feststellen können. Den überholenden Wagen hatte der Angeklagte [REDACTED] vorher nicht bemerkt, obwohl ███ mit der Hupe, möglicherweise auch mit dem Scheinwerfer, Zeichen gegeben hatte.

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Angeklagte den Sperrbock umfahren durfte, obwohl sich ihm von hinten ein anderes Fahrzeug näherte, dessen Fahrer ihn offensichtlich überholen wollte. Dieses Fahrzeug war, als [REDACTED] das Hindernis erreicht hatte, noch mindestens 15 m hinter ihm; der Geschwindigkeitsunterschied betrug nach den Urteilsfeststellungen höchstens 20 km/h. In dieser Lage konnte und musste der Fahrer des überholenden Wagens seine Fahrweise noch darauf einrichten, dass der Angeklagte wegen des Sperrbocks bis zur Straßenmitte fahren werde. Er musste, da der Angeklagte das Hindernis zuerst erreicht hatte, mit dem Überholen warten, bis dieser wieder genügend weit rechts war. Ein für den Unfall ursächliches verkehrswidriges Verhalten des Angeklagten sieht das Landgericht aber darin, „dass er sich zu keiner Zeit über den nachfolgenden Verkehr vergewisserte“, obwohl er mit seinem Kraftrad bis zur Straßenmitte ausbiegen musste, und dabei teilweise nicht unerheblich in die linke Fahrbahn hineinragte. Diese Ansicht beruht jedoch möglicherweise auf Rechtsirrtum.

Es ist schon fraglich, ob der Angeklagte überhaupt verpflichtet war, sich durch Umschauen oder einen Blick in den Rückspiegel über den nachfolgenden Verkehr zu vergewissern, bevor er den Sperrbock auswich. Wie die Feststellungen ergeben, war dieser weithin sichtbar. Daher durfte der Angeklagte damit rechnen, dass ein ihm nachfolgender Verkehrsteilnehmer den Sperrbock sehen und nicht gerade in dem Augenblick zum Überholen ansetzen werde, in dem der Angeklagte an dem Sperrbock vorbeifahren musste. Diese Frage kann jedoch hier auf sich beruhen.

Das Landgericht hat nämlich nicht ausreichend dargetan, dass der Angeklagte durch das Unterlassen der Rückschau den Unfall schuldhaft mitverursacht hat. Wenn überhaupt, dann musste der Angeklagte spätestens dort zurückschauen, wo er nach links auszubiegen begann, um den Sperrbock zu umfahren. Diese Stelle lag nach den Feststellungen mindestens 27 m vor dem Hindernis. Es ist ungeklärt geblieben, ob der Angeklagte schon in diesem Augenblick erkennen konnte, dass ihn der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs ohne Rücksicht auf das Hindernis in der Fahrbahn überholen werde oder ob er nicht vielmehr darauf vertrauen durfte, dass der Nachfolgende mit dem Überholen warten werde, bis das Kraftrad wieder ganz auf der rechten Fahr= bahnseite fuhr.

Selbst wenn man aber annimmt, dass der Angeklagte damit hätte rechnen können und müssen, dass ihn der Personenwagen kurz nach dem Sperrbock überholen werde, ist die Ursächlichkeit seiner Fahrweise für den Unfall zweifelhaft. Wenn er auch alsbald nach dem Vorbeifahren an der Sperre die Straßenmitte freigeben und in die rechte Fahrbahn zurückkehren musste (§ 8 Abs. 2 Satz 1 StVO), so hat das Landgericht jedenfalls seine Annahme nicht fahrtechnisch begründet, dass dazu die 40 m lange Strecke von dem Sperrbock bis zu der Stelle, wo ihn der Volkswagen gestreift hat, nicht ausgereicht hätte. Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h. Um eine Strecke von 40 m zu durchfahren, brauchte er bei dieser Geschwindigkeit nur 1,8 Sekunden. Vor dem Sperrbock hatte er seine Maschine mit höherer Geschwindi-keit nach links ziehen müssen. Unter diesen Umständen ist es zweifelhaft, ob er sie nach dem Hindernis wieder so rasch nach rechts ziehen konnte, dass der Zusammenstoß vermieden worden wäre, zumal es hierbei wesentlich auch auf die Geschicklichkeit der Beifahrerin auf dem Soziussitz der schweren Maschine ankam.

Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass sich hinter der formellen Feststellung der Strafkammer ein Verstoß gegen technische Erfahrungssätze verbirgt. Verfügte das Landgericht nicht über die zur Beantwortung dieser Frage erforderliche Sachkunde, so musste es einen Sachverständigen beiziehen.

WillmsKrummeMayr
FlitnerHirxthal