Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben, Rückverweisung wegen §157 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 466/62
Datum
08.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; die Revision rügte Verfahrens- und Sachfehler. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Beweiswürdigung des Landgerichts, beanstandet jedoch den Strafausspruch, weil das Landgericht die Prüfung der möglichen Anwendung des §157 Abs.1 StGB unterlassen hat. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückverwiesen; sonstige Rügen bleiben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das Gericht die Prüfung einer in Betracht kommenden strafmildernden Vorschrift, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

2

Die Absicht, durch eine falsche eidliche Aussage eine Strafverfolgung abzuwenden, schließt die Annahme strafmildernder Umstände nach §157 Abs.1 StGB nicht aus; sie muss nicht alleiniges oder überwiegendes Motiv sein.

3

Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt; solange Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht verletzt sind, bleibt die tatrichterliche Überzeugung bestehen.

4

Eine Erweiterung der Beweisaufnahme ist nur erforderlich, wenn bekannte Umstände bei verständiger Würdigung Zweifel an der Richtigkeit der Überzeugung des Gerichts hätten wecken müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3. September 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ (geborene █), die Hausfrau Erna ████, geboren am ███████ 1936 in Ostpreußen, wegen Meineids u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

█████████████████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Dr. [REDACTED] als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. September 1962 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Fähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, hat ihr die Strafkammer für dauernd aberkannt.

Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Strafausspruch begründet.

I. Die Verfahrensrüge Die Aufklärungsrüge steht in enger Verbindung mit der Sachrüge. Sie wird daher mit ihr zusammen behandelt (II 3).

II. Die Sachrüge

A. Der Schuldspruch

1. Der Verurteilung der Angeklagten legt das Landgericht folgenden Sachverhalt zugrunde:

Die Ehefrau des rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten, des Handelsvertreters Hans-Werner ██████, klagte im Herbst 1960 gegen diesen auf Scheidung. Sie behauptete unter anderem, er unterhalte ein ehebrecherisches Verhältnis zu der Ehefrau ██████, jetzt ████ ██ ████████. Seine Widerklage stützte er unter anderem darauf, dass ihn seine Ehefrau am 8. Mai 1960 grundlos verlassen habe. In ihrer Erwiderung begründete diese, warum sie von ihrem Ehemann weggegangen sei, und behauptete, ihr Ehemann unterhalte zu Frau ██ schon seit Oktober 1959 Beziehungen. Schon damals habe er mit dieser gemeinsam in einem Hotel übernachtet. Auch am Tage der Trennung habe er mit Frau ██ vor ihrer – der Eheleute ██ – Trennung in einem Hotel in einem Zimmer genächtigt und ihr bei einem Treffen nach der Trennung mitgeteilt, er habe sich schriftlich verpflichtet, Frau █████ zu heiraten.

In dem auf den 14. Februar 1961 vor dem Einzelrichter der Zivilkammer des Landgerichts anberaumten Termin stellte der Ehemann █████ bei seiner Vernehmung nach § 619 ZPO eine Hotelübernachtung mit Frau ███████ in Abrede. Nachdem er wirtschaftliche Gründe dafür angegeben hatte, warum er diese nach der Trennung von seiner Ehefrau zu sich genommen habe, und nachdem er über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden war, erklärte er, Geschlechtsverkehr mit Frau ██ ████ nicht gehabt zu haben. Auch die als Zeugin vernommene Frau ███ stellte bei ihrer eidlichen Vernehmung in Abrede, dass ██ ████ beigewohnt habe. Tatsächlich übte ██ aber mit ihr seit Anfang Juli 1960 regelmäßig den Geschlechtsverkehr aus. Bei ihrer Vernehmung war sie von [REDACTED] im 7. Monat schwanger. Auch sie hatte Klage auf Scheidung gegen ihren Ehemann erhoben und wollte verhindern, dass ihr Ehebruch mit ████ in ihrem und █████s Scheidungsverfahren bekannt werde. Beide Angeklagten hatten sich vor dem Termin vor dem Einzelrichter abgesprochen, ihren Geschlechtsverkehr abzustreiten. In diesem gegen sie laufenden Strafverfahren haben beide angegeben, sie hätten bei ihrer Anhörung vor dem Einzelrichter am 14. Februar 1961, völlig unabhängig voneinander, beide irrtümlich angenommen, dass sie nur über ihre Beziehungen zueinander bis zum 8. Mai 1960, dem Tage, an dem die Eheleute ███ sich voneinander getrennt hatten, vernommen würden. Die Strafkammer hat diese Einlassung auf Grund der Beweisaufnahme als unwahre Schutzbehauptung angesehen und die Angeklagte wegen Meineids, den Mitangeklagten ██ wegen Beihilfe dazu verurteilt.

2. Die sachlichrechtlichen Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch gegen die Angeklagte █ lassen keinen Rechtsirrtum zu ihrem Nachteil erkennen. Sie sind von der Revision im Einzelnen auch nur insoweit angegriffen worden, als sie die Beweiswürdigung betreffen. Diese Angriffe aber sind unbeachtlich. Denn das Landgericht hat dabei weder Denkgesetze verletzt noch gegen Erfahrungsregeln verstoßen.

3. Fehl schlägt auch die Aufklärungsrüge. Die Strafkammer musste sich entgegen der Ansicht der Revision nicht gedrängt fühlen, die Prozessbevollmächtigten der Eheleute ██ ██ in deren Ehescheidungsrechtsstreit und die Protokollführerin, die Justizangestellte █████, in diesem Prozess als Zeugen über die Art der Befragung der Angeklagten █ durch den Einzelrichter am 14. Februar 1961 zu vernehmen. Denn das Landgericht war, wie die Darlegungen des angefochtenen Urteils ergeben, auf Grund der in der Hauptverhandlung stattgefundenen Beweisaufnahme, besonders im Hinblick auf den Gang des Scheidungsverfahrens und der Vernehmungen der Angeklagten und des schon rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten ████, der Aussage der Hausfrau Irmgard ████████, Zeugin über das dieser angesonnene Verschweigen der Tatsache, dass ███ der Vater des von ihrer Schwester, der Angeklagten, geborenen Kindes ist, sowie das völlig gleichartige Verhalten beider Angeklagten vor Gericht, von der Schuld der Angeklagten █ überzeugt. Es hätte mithin die Pflicht zu weiteren Ermittlungen nur gehabt, wenn ihm Umstände oder Möglichkeiten bekannt gewesen wären, die bei verständiger Würdigung der Sachlage Zweifel an der Richtigkeit seiner Überzeugung hätten wecken müssen (vgl. BGH in NJW 1955, 1407 Nr. 24 a. E.; 1951, 263 Nr. 2; DR 1955, 529 bei Herlan). Das ist indessen nicht der Fall.

Zu einer Weiterführung der Beweisaufnahme nötigten auch nicht die Angaben der beiden Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 24. November 1961, ebenso nicht der Inhalt der dienstlichen Äußerung der Justizangestellten [REDACTED] vor dem 1. März 1962.

B. Der Strafausspruch

Rechtlichen Bedenken begegnen aber die Strafzumessungsgründe, weil in ihnen die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB nicht behandelt worden ist. Möglicherweise hätte das Landgericht die Befugnis gehabt, die Strafe der Angeklagten █ nach § 157 Abs. 1 StGB zu mildern, und von ihr auch Gebrauch gemacht. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, dass die Angeklagte ihre ehebrecherischen Beziehungen zu dem Mitangeklagten ███ wegen der Ehescheidungsverfahren in Abrede stellte, würde der Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB nicht im Wege stehen. Denn die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, braucht nicht das einzige und auch nicht das Hauptmotiv einer falschen eidlichen Aussage zu sein (vgl. BGHSt 2, 379). Die Erörterung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB gegeben sind, lag hier besonders nahe; denn der Mitangeklagte ████ hat sich dahin eingelassen, er habe in seinen Gesprächen mit der Hausfrau Irmgard ████████, der Schwester der Angeklagten ██████, denen diese nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils beiwohnte, auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Ehebruchs hingewiesen, wenn in seinem Ehescheidungsverfahren bekannt werde, dass er mit der Angeklagten ██████ geschlechtlichen Verkehr gehabt habe.

Dass die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht erörtert hat, stellt einen sachlichrechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötig. Damit entfallen auch die vom Landgericht getroffenen Nebenscheidungen. Bejaht das Landgericht die Anwendbarkeit des § 157 StGB, so wird es § 161 Abs. 1 StGB zu beachten haben. In ihm ist eine Ausnahmeregelung für den Fall der Anwendung des § 157 StGB vorgesehen. Sie gilt auch, wenn die Strafe nach § 157 StGB nicht gemildert wird (vgl. BGH NJW 1957, 550 Nr. 16 = LM Nr. 16 zu § 157 StGB).

Im Übrigen ist die Revision der Angeklagten zu verwerfen.

Lang-HinrichsenKrummeFischer
MartinFlitner