Teilaufhebung der Betrugsverurteilung; Rückverweisung zur Neuverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 466/54
- Datum
- 21.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen vollendeten Betruges (§ 263 StGB) ist erforderlich, dass die Täuschung eine Vermögensverfügung bewirkt hat, durch die beim Getäuschten oder einem Dritten ein Vermögensschaden eingetreten ist oder die Möglichkeit hierzu bestanden hat.
Ob eine Vermögensverfügung zu einem Vermögensnachteil geführt hat, bemisst sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Tatzeitpunkt; ist nicht feststellbar, dass zwangsweises Vorgehen zur ganz oder teilweisen Befriedigung der Forderung geführt hätte, fehlt die Grundlage für eine Verurteilung wegen vollendeten Betrugs.
Die nachträgliche Freigabe einer Pfändung durch das Finanzamt ändert die Prüfung der Frage der Vermögensminderung nicht: Entscheidend ist, ob die Gläubigerin zum Zeitpunkt der Verfügung durch Zwangsmaßnahmen hätte befriedigt werden können.
Liegen die Feststellungen im Urteil in einer derart unklaren Lage, dass unterschiedliche Ergebnisvarianten möglich sind (z. B. bereits bestehende Überschuldung der vermögenden Partei), ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 1. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Friedrich ██ aus ███, dort geboren ██████████ 1904, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 1. Juni 1954 mit den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte im Falle █████ verurteilt worden ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die allgemeine Sachbeschwerde des wegen Betruges in fünf Fällen verurteilten Angeklagten hat nur zum Fall ███ Erfolg.
Die Firma ████ ███████, die der vom Angeklagten geleiteten Firma ROM-Fabrik Friedrich █████████ GmbH Holz geliefert hatte und auf ihre Forderungen von mehr als 25.000 DM kein Geld erhalten konnte, weil nichts da war, verlangte die Sicherungsübereignung der Maschinen, die den wesentlichen Teil der Betriebsausstattung ausmachten. Bei Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages vom 15. Dezember 1949 versicherte der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, dass die übereigneten Maschinen im unbeschränkten Eigentum der Firma ROM-GmbH stünden; tatsächlich waren diese Maschinen indessen vom Finanzamt wegen einer gegen den Angeklagten verhängten Steuerstrafe in Höhe von 14.000 DM bereits früher gepfändet worden. Der Angeklagte verschwieg diese Pfändung, weil er wusste, dass sich die Firma ███████ sonst auf eine Sicherungsübereignung nicht einlassen, sondern ihre Befriedigung auf andere, nachdrücklichere Weise suchen würde, was einen schweren, wenn nicht vernichtenden Schlag für die ██████████████ bedeutet hätte. Da die Firma ██████ infolgedessen der Überzeugung war, dass sie zur Befriedigung ihrer Forderungen jederzeit auf die Maschinen zurückgreifen könne, gab sie sich mit der Sicherungsübereignung zufrieden und sah von weiteren Maßnahmen ab.
Die Strafkammer führt aus, dass als Folge hiervon das Vermögen der Firma ██ zumindest gefährdet worden sei, weil sie als Gegenleistung für die Stundung nur eine ungu-
reichende Sicherheit erhalten habe. Allerdings hat das Finanzamt die Maschinen später freigegeben, weil es unzulässigerweise wegen einer gegen den Angeklagten persönlich gerichteten Forderung in die Maschinen der GmbH vollstreckt hatte; diesen Umstand hält die Strafkammer indessen für unerheblich, weil die Firma ███ sich bei einer Durchsetzung ihrer Rechte auf eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt hätte einlassen müssen.
Diesen Feststellungen und Erwägungen ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, dass der Gesamtwert des Vermögens der Firma durch den Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages und die damit gewährte Stundung vermindert worden ist. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass diese Gläubigerin, wenn sie Mitte Dezember 1949 eine zwangsweise Beitreibung ihrer Forderungen in die Wege geleitet hätte, ganz oder wenigstens teilweise befriedigt worden wäre. Diese Frage ist indessen bisher nicht erörtert worden und kann auch auf Grund des sonstigen Urteilsinhalts nicht eindeutig beantwortet werden. Die Strafkammer äußert sogar den starken Verdacht, dass die ROM-GmbH schon überschuldet und zahlungsunfähig war, als der Angeklagte die Firma █████ im September 1949 zu den ihren Forderungen zugrunde liegenden Kreditlieferungen veranlasste. Hiernach ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass diese Gläubigerfirma, die anscheinend in dem am 18. Januar 1951 eröffneten Konkursverfahren trotz ihres Sicherungsübereignungsvertrages bisher keine Befriedigung gefunden hat, bei zwangsweisem Vorgehen im Dezember 1949, das möglicherweise schon damals zum Konkurse geführt hätte, ebensowenig zu ihrem Gelde gekommen wäre.
Die bisherigen Feststellungen können daher im Falle ███ eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges nicht rechtfertigen.
In den übrigen vier Fällen ist die Revision dagegen offensichtlich unbegründet.
| Hille | Engels | Dr. Augustin | |||
| Groß | Seibert |