Revision wegen fahrlässiger Tötung: Mitursächlichkeit der Zuggeschwindigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 4/66
- Datum
- 15.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge, mit der gerügt wird, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft, ist unzulässig.
Eine fehlerhafte tatsächliche Feststellung über die Mitursächlichkeit eines Umstands kann den Strafausspruch beeinflussen und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.
Wenn Entfernung, Bremsweg und Reaktionszeit zusammen genommen ergeben, dass bei vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit der Erfolg vermeidbar gewesen wäre, ist eine erhöhte Geschwindigkeit als mitursächlich zu würdigen.
Bei unklaren technischen oder zeitlichen Umständen sind zugunsten des Angeklagten Annahmen zu treffen; soweit Tatsachen unsicher sind, ist das Gebot "im Zweifel für den Angeklagten" zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 15. September 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ██ os ███ den Maurermeister Rudolf ███ ████ (KC), geboren am █████ in KC, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. September 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Eisenbahntransportgefährdung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Sie hat zum Strafausspruch Erfolg.
Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer die beiden Sachverständigen nicht ausreichend befragt habe. Die mit der Aufklärungsrüge Rüge ist unzulässig, geltend gemacht werden, da der Tatrichter ein Beweismittel nicht ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125 [126]; 17, 351, 352).
2. Der Schuldspruch gibt zu Beanstandungen keinen Anlass. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Die Strafkammer geht in den Strafzumessungserwagungen davon aus, die zu hohe Geschwindigkeit des Eisenbahnzuges sei nicht dafür mitursächlich gewesen, dass der Unfall überhaupt zustande kam (UA 7). Das ist unrichtig.
Der Zug, der mit dem Opel-Caravan des Angeklagten zusammenstieß, war, als der Angeklagte vor den Schienen anfuhr, um sie zu überqueren, noch 55 bis 77 m vom Bahnübergang entfernt (UA 3). Der Heizer █████████████ sah das Anfahren des Kraftwagens und machte seinen Lokomotivführer ██ ████████ darauf aufmerksam (UA 4). Wäre der Zug in diesem Augenblick mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 20 km/h gefahren, so hätte seine Bremsstrecke 32 m betragen (UA 7/8). Da zugunsten des Angeklagten von der Entfernung von 77 m ausgegangen werden muss, hatte das Lokomotivpersonal also eine Reaktionszeit zur Verfügung gehabt, innerhalb deren der Zug eine Strecke von 45 m (77 m – 32 m Bremsstrecke) durchfuhr. Diese Reaktionszeit muss nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ mit 1,7 Sekunden angenommen werden (so auch UA 7). Selbst bei Zugrundelegung einer möglicherweise längeren Reaktionszeit von 3 bis 5 Sekunden hätte aber die zurückgelegte Strecke ausgereicht, um den Zug vor dem Kraftwagen des Angeklagten zum Stehen zu bringen; denn bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h hätte der Zug in der Sekunde rund 5,5 m zurückgelegt. Das bedeutet eine Fahrzeit von rund 8 Sekunden für eine Strecke von 45 m. Es wäre also nicht zu dem Zusammenstoß gekommen, wenn der Eisenbahnzug mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 20 km/h gefahren wäre, als der Angeklagte sich anschickte, die Gleise zu überqueren. Das Landgericht hat darum zu Unrecht die Mitursächlichkeit der hohen Geschwindigkeit des Zuges für den Zusammenstoß verneint.
Dieser Fehler kann den Strafausspruch zuungunsten des Angeklagten beeinflusst haben.
| Scharpenseel | Mayr | Spiegel | |||
| Flitner | Sanders |