Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehler bei Strafzumessung (§ 44 Abs. 3 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 46/57
Datum
21.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht verurteilt und wandte sich mit Revision gegen das Urteil. Der BGH ließ die Verurteilung in den strafrechtlichen Feststellungen im Übrigen bestehen, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht bei der Strafzumessung die gesetzliche Ermächtigung zur Minderung der Mindeststrafe beim Versuch (§ 44 Abs. 3 StGB) nicht berücksichtigt hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung eines versuchten Verbrechens ist § 44 Abs. 3 StGB zu beachten; die für das vollendete Verbrechen vorgesehene Freiheitsstrafe kann im Versuch bis auf ein Viertel ihres Mindestbetrags ermäßigt werden.

2

Die Überprüfung der vom Tatrichter vorgenommenen Beweiswürdigung durch das Rechtsmittelgericht ist nur begrenzt; Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind unzulässig, sofern sie nicht Widersprüche, Verstöße gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung aufzeigen.

3

Ein Teilgeständnis oder in gewisser Weise geständige Erklärung des Täters kann mildernde Umstände begründen, wird aber von schweren Tataufbauformen, früheren Vorstrafen oder besonders brutalen/ hinterlistigen Umständen überlagert.

4

Wird bei der Strafzumessung eine gesetzlich vorgesehene Rechengrundlage (z. B. die Mindeststrafenreduktion beim Versuch) nicht angewandt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe zurückzuverweisen, auch wenn die verhängte Strafe insgesamt als schuldangemessen erscheinen könnte.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 15. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirtschaftsgehilfen Egon █████, zuletzt wohnhaft in ████████, geboren am ██████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. ██, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 15. November 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Anwendung der §§ 177 und 43 StGB auf den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt lässt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen.

Der Angeklagte hatte behauptet, am Nachmittag des Tattages in einer Gastwirtschaft in ███ fünf Glas Bier und vier Glas Schnaps getrunken zu haben; durch die Strafhaft des Alkohols entwohnt, sei er dann nicht mehr „so recht bei Sinnen“ gewesen. Das Landgericht glaubt ihm nicht, dass er seine Tat unter dem Einfluss eines so großen Alkoholgenusses begangen habe und in erheblichem Maße enthemmt gewesen sei, weil er davon weder bei seiner polizeilichen noch bei der am gleichen Tage stattfindenden richterlichen Vernehmung etwas gesagt hat. Sie erwägt ferner, dass schon der Genuss einer erheblich geringeren Alkoholmenge, als sie der Angeklagte angibt, Geruchsspuren hinterlassen haben würde; weder Frau ████████ noch der Zeuge ████████, der ihn unmittelbar nach der Tat verfolgt und gestellt hat und sich seinen Personalausweis hat zeigen lassen, hatten aber irgendwelchen Alkoholgeruch bei ihm wahrgenommen. Die Revision hält es für einen Mangel des Urteils, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht wegen des von ihm behaupteten Alkoholgenusses mildernde Umstände zugebilligt habe. Was sie gegen die Feststellungen des Landgerichts bezüglich der genossenen Alkoholmenge vorbringt, ist ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters; diese ist auch entgegen der Meinung der Revision frei von Widersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung.

Die Strafkammer hat keine mildernden Umstände darin gesehen, dass der Angeklagte „in gewisser Weise geständig“ gewesen ist; dieser Umstand falle nicht erheblich ins Gewicht gegenüber seinen früheren, wenn auch nicht einschlägigen, Straftaten, deretwegen er siebenmal vorbestraft ist und die ihn als eine besonders unmoralische Persönlichkeit kennzeichneten, die auf dem besten Wege sei, ein arbeitsscheuer Mensch und ein Gewohnheitsverbrecher zu werden, ferner gegenüber der hinterlistigen und brutalen Art der Tatausführung bei dem Notzuchtversuch. Sie lehnt es ab, bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich infolge der siebenwöchigen Enthaltsamkeit während der Strafhaft beim Zusammentreffen mit Frau ███ in besonderer geschlechtlicher Erregung befunden habe. Sie begründet dies mit der gemeinen und rohen Art, mit der sich der Angeklagte der Frau genähert und versucht habe, seiner geschlechtlichen Lust mit Gewalt Befriedigung zu verschaffen, und damit, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine besondere Reue über sein Tun habe erkennen lassen. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Erwägung ist ersichtlich auch schon bei der Verneinung mildernder Umstände mitbestimmend gewesen.

Der Strafausspruch kann aber nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer sich bei der Strafzumessung nicht vor Augen gehalten hat, dass auch bei Verneinung mildernder Umstände wegen eines versuchten Verbrechens der Notzucht auf eine Gefängnisstrafe erkannt werden kann.

Nach der Verneinung mildernder Umstände sagt das Urteil nämlich: „Der Angeklagte ist daher mit Zuchthaus zu bestrafen.“ Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer ihm „zugute gehalten, dass es nicht zur Vollendung des von ihm gewollten Verbrechens gekommen, die Tat vielmehr im Versuch stecken geblieben ist“. Aus der Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gewinnt sie schließlich die Auffassung, „dass die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr nicht ausreichen kann“, vielmehr eine Strafe von einem Jahr und drei Monaten erforderlich ist. Nach § 44 Abs. 3 StGB kann aber die für das vollendete Verbrechen angedrohte Freiheitsstrafe bis auf ein Viertel ihres Mindestbetrages ermäßigt werden, wenn es beim Versuch geblieben ist. Die Mindeststrafe ist hier also nicht ein Jahr Zuchthaus, sondern vier Monate und vierzehn Tage Gefängnis. Dass die Strafkammer nicht von dieser Mindeststrafe ausgegangen ist, lassen die oben angeführten Strafzumessungsgründe erkennen. Das Urteil muss daher aufgehoben werden, obwohl Art und Höhe der erkannten Strafe sehr wohl schuldangemessen sein können.

KrummeSauerLang-Hinrichsen
SeibertHoepner