Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen neuer Strafrechtsregelung (§27b StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 465/69
- Datum
- 05.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Änderung des materiellen Strafrechts ist im Revisionszug zu beachten; das Revisionsgericht bzw. die Vorinstanz haben die Strafzumessung nach der anzuwendenden neuen Rechtslage zu prüfen.
Nach §27b Abs.1 StGB (Übergangsfassung) darf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängt werden, wenn besondere Umstände in Tat oder Täterpersönlichkeit die Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.
Bestehen erhebliche Zweifel, dass die bisherige Strafzumessung die Anforderungen der neuen Rechtslage erfüllt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neuverhandlung der Strafe zurückzuverweisen.
Wird bei der Neuentscheidung erneut eine Freiheitsstrafe verhängt, ist gleichzeitig die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung nach der neuen Fassung (§23 n.F. StGB) gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 25. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 465/69 in der Strafsache gegen ██ den Betonfacharbeiter Johann Peter aus ████████ bei Stadt [REDACTED], geboren █████ ██ ██ 1933 in ████ wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. November 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. August 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von 4 Monaten Gefängnis verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Gemäß § 27b Abs. 1 StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Übergangsfassung des Artikels 106 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) darf eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur dann noch verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.
Diese Gesetzesänderung ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§§ 2 Abs. 3 StGB, 354a StPO). Ob die Strafkammer, wenn sie bei Erlass ihrer Entscheidung die Neufassung schon hätte berücksichtigen können, mit Rücksicht auf die Vorstrafen des Angeklagten die Verhängung einer Freiheitsstrafe für unerlässlich gehalten hätte, erscheint zweifelhaft, weil die jetzt abgeurteilten Taten bereits vier Jahre zurückliegen und der Angeklagte sich inzwischen offenbar straffrei geführt hat. Die Strafkammer muss daher über die Strafe neu befinden.
Verhängt sie wiederum eine Freiheitsstrafe, wird sie die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung auf Grund des § 23 n.F. StGB neu entscheiden müssen.
| Bortzler | Meyer | Sanders | |||
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