Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen mangelhafter Gegenüberstellung bei Identifizierung (versuchter schwerer Raub)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 465/68
Datum
04.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes und Rückfalldiebstahls ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes sowie den gesamten Strafausspruch auf, weil die Identifizierung durch eine nicht näher erläuterte Gegenüberstellung nicht tragfähig erscheint. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung, die wesentlich auf der Identifizierung durch eine Gegenüberstellung beruht, setzt voraus, dass das Urteil die näheren Umstände der Gegenüberstellung darlegt; ohne diese Darstellung fehlt es an ausreichender Begründung der Beweiswürdigung.

2

Wird die Gegenüberstellung erstmals vorgenommen, ist sie grundsätzlich als Wahlgegenüberstellung durchzuführen; dient dies nicht, bleibt die Gegenüberstellung in der Regel ohne Erkenntniswert.

3

Hat der Zeuge nach der Tat Gelegenheit, den Beschuldigten nicht zu erkennen, oder bestehen Anhaltspunkte für ein Verdächtigungsinteresse des Zeugen, muss das Gericht diese Umstände bei der Würdigung der Identifizierung berücksichtigen und gesondert darlegen.

4

Ist eine Verurteilung mangels tragfähiger Beweislage aufzuheben und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Strafzumessung für andere Taten beeinflusst hat, ist auch der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 14. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 465/68 in der Strafsache gegen den Arbeiter Wolfgang ████ ██ aus █████, geboren am ███████ 1935 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:

Dr. Sanders, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

███ der Verhandlung, Bundesanwalt Landgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Juni 1968 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Raubes und wegen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen können nicht erörtert werden, da die Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht beachtet worden ist.

2. a) Die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls enthält keinen Rechtsfehler. Was die Revision vorträgt, erschöpft sich in Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die jedoch insoweit weder Widersprüche aufweist noch Verstöße gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze enthält.

b) Durchgreifende Bedenken bestehen indessen hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes. Das Landgericht gründet den Nachweis der Täterschaft des Angeklagten auch darauf, dass ███ den Angeklagten bei der Gegenüberstellung „eindeutig als Täter des Überfalls bezeichnet hat“. Dieser karge Hinweis kann jedoch angesichts der übrigen Urteilsfeststellungen hier nicht genügen. Nach ihnen war ██ nach dem Überfall längere Zeit mit dem Angeklagten in der Wohnung zusammen, trank mit ihm eine Tasse Kaffee und suchte mit ihm anschließend auf der Straße seine verlorene Brille, ohne dass er in dieser Zeit den Angeklagten als den Täter des Überfalls erkannt hatte. Das Landgericht sieht zwar dafür eine Erklärung darin, dass ██████ nach dem Überfall aufgeregt und verwirrt gewesen sei; es übersieht aber dabei möglicherweise, dass ███████ gleichwohl in der Lage gewesen ist, in dem Angeklagten sofort den Mann zu erkennen, der ihm in der Gastwirtschaft die heruntergefallene Brieftasche aufgehoben hatte. Darauf hatte das Landgericht aber schon deshalb eingehen müssen, weil den Feststellungen auf UA S. 8, 9 zu entnehmen ist, dass █████████ auf dem Heimweg gar nicht „bemerkt“ hatte, dass ihm der Angeklagte folgte, und auch nicht ersichtlich ist, dass er bei dem Schlag mit der Taschenlampe dessen Gesichtszüge erkannte oder ohne Brille überhaupt erkennen konnte. Hinzu kommt – auch hierauf geht das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht ein –, dass ███ den Angeklagten wegen des Diebstahls angezeigt hatte, so dass es also psychologisch nahe liegt, dass er bei der Gegenüberstellung schnell bereit war, in dem Angeklagten nun auch denjenigen zu erkennen, der ihn auf der Straße überfallen hatte.

Unter diesen gesamten Umständen stellt es dann einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, wenn das Urteil die näheren Umstände der Gegenüberstellung nicht mitteilt. Es lässt nicht einmal erkennen, ob mehrere Personen gegenübergestellt worden sind. Die Identifizierung des Beschuldigten muss jedenfalls, wenn die Gegenüberstellung zum ersten Male vorgenommen wird, grundsätzlich in Form der Wahlgegenüberstellung erfolgen (vgl. Hellwig, Psychologie und Vernehmungstechnik, 4. Aufl. S. 293). In den meisten Fällen bleibt sonst die Gegenüberstellung ohne Erkenntniswert.

3. Trotz der übrigen sehr erheblichen Verdachtsgründe war das Urteil daher insoweit aufzuheben, als der Angeklagte auch wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden ist. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Höhe der wegen Rückfalldiebstahls ausgesprochenen Strafe durch die jetzt aufgehobene Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes beeinflusst ist, musste auch der gesamte Strafausspruch mit aufgehoben werden.

MayrSandersSpiegel
BortzlerHürxthal