Revision verworfen: fahrlässige Tötung bei Blendung und Alkoholeinfluss (0,76 ‰)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 465/62
- Datum
- 01.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, soweit sie im Kern darauf gestützt wird, einem in der Hauptverhandlung tatsächlich vernommenen Zeugen hätten weitere Fragen gestellt werden müssen.
Die Ablehnung eines (Hilfs-)Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gerechtfertigt sein, wenn die Sachkunde des bereits gehörten Sachverständigen belegt ist und dessen Ausführungen keine Widersprüche oder Sachkundemängel erkennen lassen.
Ein Kraftfahrer muss grundsätzlich nicht damit rechnen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug plötzlich aufblendet; gleichwohl entlastet eine überraschende Blendung nicht, wenn der Fahrer bei rechtzeitiger Reaktion und zumutbarer Orientierung den Unfall hätte vermeiden können.
Fährt ein Kraftfahrer nachts bei Abblendlicht mit hoher Geschwindigkeit in eine Kurve mit Gegenverkehr, kann dies als verkehrswidrig und unvorsichtig bewertet werden, auch wenn Fahrbahn und Fahrzeug in gutem Zustand sind.
Alkoholisierung im Bereich, in dem die Fahrtüchtigkeit regelmäßig herabgesetzt sein kann, kann die Annahme schuldhafter Unfallverursachung tragen, wenn das Tatgericht alkoholtypische Ausfall- und Fehlreaktionen feststellt und nachvollziehbar begründet.
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, den Fleischermeister Heinz ████████████, dort geboren am ████████████ 1936, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das durch den Beschluss vom 19. Juni 1962 berichtigte Urteil des Landgerichts in Aachen vom 18. Juni 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte fuhr am 7. Dezember 1961 gegen 20.15 Uhr am Steuer eines Kraftwagens auf der Bundesstraße B 57 von Würselen nach Alsdorf. Sein Blutalkoholgehalt betrug um diese Zeit mindestens 0,76 ‰.
Kurz vor einer langgezogenen, aber lichten und übersichtlichen Linkskurve überholte er zwei andere Kraftwagen. Nach dem Überholen reihte er sich alsbald, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h fahrend, auf die rechte Fahrbahnseite wieder ein. Die Fahrbahn hat eine schwarze und raue Teeroberfläche. Rechts und links der Fahrbahn stehen in unregelmäßigen Abständen einige Bäume. Die ganze Fahrbahn – nicht nur die Kurve – ist von reflektierenden Leuchten begrenzt. Am Ende der Kurve, in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen, weist sie ein Gefälle von 4 bis 5 % auf. Der Himmel war bedeckt. Die Fahrbahn war vollständig trocken. Es war nicht auffallend windig.
In der Kurve kamen dem Angeklagten mehrere Kraftfahrzeuge entgegen. Die Spitze dieser Fahrzeugreihe fuhr noch vor der Kurve an dem Wagen des Angeklagten vorüber. Am Ausgang der Linkskurve kamen dem Angeklagten weitere Kraftfahrzeuge entgegen, darunter an zweiter Stelle der Personenkraftwagen, der von Michael ██████ gelenkt wurde. Alle diese Kraftfahrzeuge fuhren vorschriftsmäßig rechts und hatten, ebenso wie der Wagen des Angeklagten, Abblendlicht eingeschaltet.
Als der Angeklagte das Ende der Kurve erreicht hatte, steuerte er seinen Wagen nicht in die Gerade, sondern fuhr in Fortführung der Krümmung der Kurve auf die linke Fahrbahnseite. Hier stieß er mit dem Fahrzeug des Havertz frontal zusammen. Bis zur Stelle des Zusammenstoßes hatte der Wagen des Angeklagten eine Bremsspur von 42 m hinterlassen. ████████ sowie seine Ehefrau und seine Tochter, die mit ihm im Wagen saßen, wurden so schwer verletzt, dass sie alsbald starben. Der Wagen des Angeklagten wurde um seine eigene Achse geschleudert und stieß mit dem hinter dem Fahrzeug des ███████ herankommenden Wagen zusammen, der erheblich beschädigt wurde. Der Wagen des Angeklagten erlitt Totalschaden. Der Angeklagte selbst trug mehrere Verletzungen davon.
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten als nicht widerlegt erachtet, dass eines der am Ausgang der Kurve entgegenkommenden Fahrzeuge vorzeitig das Fernlicht eingeschaltet und ihn geblendet habe. Nach der Überzeugung des Landgerichts muss es sich dabei entweder um den Wagen des H[REDACTED] oder um das nachste vor diesem fahrende Fahrzeug gehandelt haben.
Das Verschulden des Angeklagten hat das Landgericht darin gefunden, dass er in seinem angetrunkenen Zustand mit mindestens 90 km/h die Kurve durchfuhr und dass es ihm trotz der Blendung infolge des Alkoholeinflusses nicht gelang, seinen Wagen auf der rechten Hälfte der Fahrbahn zu halten.
2. Die Verfahrensrügen
a) Die Revision beanstandet, dass das Landgericht verschiedene näher angeführte Einzelheiten über den Zustand der Straße, die Beschaffenheit des Wagens des Angeklagten und den Verlauf der Bremsspur nicht festgestellt hat. Nach Auffassung der Revision hätten diese Umstände durch Anhörung der „an Gerichtsstelle anwesenden“ bzw. der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen StD [REDACTED] und Hauptpolizeiwachtmeister ███ geklärt werden können. Da die Zeugen tatsächlich vernommen worden sind, kann die Rüge als Aufklärungsrüge nicht beachtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden, dass an einen tatsächlich vernommenen Zeugen noch bestimmte weitere Fragen hätten gerichtet werden müssen. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt zu klären, was alles ein vernommener Zeuge ausgesagt hat und wonach er im Einzelnen befragt worden ist.
Übrigens beruht das Urteil nicht darauf, dass die erwähnten Feststellungen nicht getroffen worden sind. Darauf wird bei der Behandlung der Sachrüge eingegangen werden.
b) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung bei seinen Schlussausführungen hilfsweise beantragt, außer dem vernommenen Sachverständigen Prof. Dr. Dotzauer einen Spezialaugenarzt als Obergutachter darüber zu vernehmen, welche Wirkung eine plötzlich eintretende Blendung auf einen Kraftfahrer hat und dass der Zusammenstoß der Kraftfahrzeuge nicht durch alkoholisch bedingte Beeinträchtigung des geblendeten Kraftfahrers erklärt werden könne. Das Landgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt. Es hat ausgeführt, der vernommene Sachverständige Prof. Dr. Dotzauer sei „ein Gerichtsmediziner mit großer Erfahrung, der sich ganz besonders mit den bei Verkehrsunfällen auftretenden medizinischen Fragen, nach seinen Angaben insbesondere auch mit der Blendwirkung eingehend beschäftigt hat“.
Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages wird durch § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO getragen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Sachverständige Prof. Dr. Dotzauer widersprüchliche Angaben gemacht hatte oder dass seine Ausführungen mangelnde Sachkunde erkennen ließen. Das wird bei der Behandlung der Sachrüge näher erörtert werden.
3. Die Sachrüge
a) Aus der Beschaffenheit und der Länge der Bremsspur (42 m), die der Wagen des Angeklagten bis zum Zusammenstoß bei infolge des Bremsens abnehmender Geschwindigkeit hinterließ, hat das Landgericht im Anschluss an die Ausführungen eines technischen Sachverständigen gefolgert, dass die Bremszeit etwa 3 Sekunden gedauert hat (UA S. 8). Diese Erwägung lässt weder einen Denkfehler noch einen Verstoß gegen die Erfahrung erkennen. Das Landgericht hat weiter berücksichtigt, dass die Bremsung nicht schon im Augenblick der Blendung begonnen haben kann, sondern dass der Angeklagte „eine Reaktionszeit von mindestens 1 Sekunde benötigt“ haben muss. Der Vorwurf des Landgerichts geht dahin, dass es dem Angeklagten innerhalb der ihm somit zur Verfügung stehenden mindestens 4 Sekunden nicht gelungen sei, auf die Blendung so zu reagieren, dass ein Unfall vermieden worden wäre.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte nicht damit zu rechnen brauchte, ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug werde plötzlich aufblenden (UA S. 7). Das Landgericht befindet sich insoweit im Einklang mit der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats DAR 1958, 335 = BGHSt 12, 81. Einem auf diese Weise überraschten Kraftfahrer ist regelmäßig eine Schrecksekunde zuzubilligen. Dass dagegen das Landgericht im vorliegenden Fall für Schreckzeit, Reaktionszeit und Bremsansprechzeit zusammen nur 1 Sekunde angesetzt hat, wirkt sich ausschließlich zugunsten des Angeklagten aus. Denn hätte der Angeklagte zunächst eine Schrecksekunde verstreichen lassen, ehe der Beginn seiner Reaktionszeit einsetzte, so hätten ihm mehr als die oben erwähnten 4 Sekunden vom Augenblick des Geblendetwerdens ab zur Verfügung gestanden, um durch geeignete Maßnahmen den Zusammenstoß zu verhindern. Anders als im Falle der Entscheidung BGHSt 12, 81 und in ähnlich gelagerten Fällen besteht der Vorwurf gegen den Angeklagten gerade nicht darin, dass er infolge der plötzlichen Blendung ein vor ihm befindliches Hindernis erst verspätet erkannte und deswegen nicht mehr genügend Zeit und Gelegenheit hatte, den Unfall zu vermeiden.
b) Nach den Feststellungen ist der Unfall auch nicht etwa durch eine plötzliche, unvermittelte Ausweichbewegung des geblendeten Angeklagten sei es nach rechts oder nach links entstanden. Der Angeklagte hat vielmehr am Ende der „leichten, langgezogenen“ Linkskurve (UA S. 2) seinen Wagen nicht in die Gerade gesteuert, sondern ist „in Fortführung der Krümmung der Kurve auf die linke Fahrbahnseite“ unmittelbar auf den entgegenkommenden Wagen des Havertz gefahren (UA S. 3). Dies entspricht genau der mit der Verfahrensrüge vorgetragenen Darstellung der Revision, wonach der vor der Blendung auf der rechten Fahrbahnseite fahrende Wagen des Angeklagten (UA S. 3) nach einem „ganz leichten Bogen zur rechten Straßenseite ... gleichmäßig nach links zur linken Straßenseite“ hinüberfuhr. Ob die Fahrbahn, wie die Revision behauptet, gerade 7,10 m breit und ob sie durch einen unterbrochenen Mittelstreifen abgeteilt ist, ist in diesem Zusammenhang ohne jede Bedeutung.
c) Die Frage, ob der Angeklagte innerhalb der seit Beginn der Blendung bis zum Unfall zur Verfügung stehenden 4 Sekunden die Maßnahmen hätte treffen können, die einen Zusammenstoß verhindert hätten, hat das Landgericht auf der Grundlage der beiden in Betracht kommenden Möglichkeiten untersucht, dass die Blendwirkung von dem Wagen des verunglückten Havertz oder von dem unmittelbar vor diesem fahrenden Wagen ausging.
Für den Fall, dass der Angeklagte von dem vor dem Fahrzeug des Havertz herfahrenden Wagen geblendet wurde, muss nach der Auffassung des Landgerichts „die Blendwirkung schon vor dem Zusammenstoß beendet gewesen sein, weil dieser Wagen dann im Augenblick des Zusammenstoßes längst an dem PKW des Angeklagten vorbeigefahren sein musste“. Für diesen Fall spricht das Landgericht von einer „Nachblendung“ des Angeklagten, die bei ihm infolge seiner Alkoholisierung gegenüber jedem anderen Menschen „wesentlich verlängert“ gewesen sei (UA S. 9). Das Landgericht meint, ohne die Wirkung des Alkohols wäre der Angeklagte nicht „blendungshilflos“ gewesen, sondern er hätte sich dann „nach Beendigung der Blendwirkung wieder örtlich schnell ordnen können wie ein nüchterner Fahrer“.
Ob diese von der Revision angegriffene Auffassung zutrifft, mag allerdings zweifelhaft sein. Ob der vor Havertz fahrende Wagen im Augenblick des Zusammenstoßes „längst“ an dem Wagen des Angeklagten vorbeigefahren war, hängt nämlich von dem Abstand und der Geschwindigkeit der dem Angeklagten entgegenkommenden Fahrzeuge ab, die nicht festgestellt sind. War die Geschwindigkeit dieser Fahrzeuge nicht besonders gering und ihr Abstand nicht erheblich, so hat der auch nach dem bisherigen Abbremsen selbst noch mit erheblicher Geschwindigkeit fahrende Wagen des Angeklagten nur den Bruchteil einer Sekunde benötigt, um von den vorausfahrenden Wagen bis zu dem Fahrzeug des Havertz zu gelangen. Es lässt sich daher, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht ohne Weiteres sagen, dass bei einem nüchternen Fahrer die Blendwirkung schon beseitigt gewesen wäre und eine „Nachblendung“ nicht mehr bestanden hätte.
Dieser Zweifel gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht, weil das Landgericht mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten und sein Verschulden auch für den Fall plötzlicher Blendung allgemein deshalb bejaht, weil der Angeklagte infolge der Alkoholeinwirkung sein Orientierungsvermögen eingebüßt hatte, so dass es auf die Frage der Nachblendung nicht ankommt.
Das Landgericht hat nämlich im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dotzauer dargelegt, dass der Angeklagte der klar erkennbaren Gefahr nicht auswich, sondern unter dem Einfluss des Alkohols von den Scheinwerfern förmlich angezogen wurde und direkt auf die Blendquelle zufuhr (UA S. 9 und 10); das sei für einen unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrer geradezu typisch. „Ein nüchterner Fahrer wäre sicherlich nicht zur Fahrbahnmitte gefahren, sondern hätte sich nach den vorhandenen Gegebenheiten nach rechts orientiert, und zwar entweder nach dem rechts liegenden dunklen Feld oder den am rechten Fahrbahnrand stehenden Bäumen und den dort befindlichen Leuchtbalken“; das sei erfahrungsgemäß selbst bei steter Blendung möglich (UA S. 8/9). Die Auffassung, dass es einem erfahrenen Kraftfahrer wie es der Angeklagte war (UA S. 2 und 10) – bei einer plötzlichen Blendung durch ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug möglich ist, seinen Blick innerhalb weniger als 4 Sekunden von den entgegenkommenden Scheinwerfern abzuwenden und selbst bei sehr erheblicher Eigengeschwindigkeit in einer leichten Kurve seinen Wagen entlang den am rechten Straßenrand stehenden Leuchtpfählen auf der rechten Fahrbahnseite zu halten, widerspricht nicht der allgemeinen Erfahrung. Zur Klärung dieser Frage bedurfte es nicht der Zuziehung eines Augenarztes.
Nach alledem hat das Landgericht dem Angeklagten zu Recht daraus einen Vorwurf gemacht, dass er, als er nach dem Ablauf (einer etwaigen Schreck- und) der Reaktionszeit bereits zu einer Reaktion in der Lage war – wie er durch das tatsächliche Bremsen bewiesen hat – 5 Sekunden lang wie gebannt auf die entgegenkommenden Scheinwerfer zufuhr, obwohl er noch bis ganz kurz vor dem Zusammenstoß durch eine leichte Ausweichbewegung nach rechts wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte hätte kommen können.
d) Dieser Vorwurf wäre selbst dann begründet, wenn die von dem Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit nicht als übermäßig hoch angesehen werden müsste.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht aber auch die Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h als „erheblich überschritten“ angesehen. Dass ein Kraftfahrer bei der Fahrt in dunkler Nacht auf einer normalbreiten Bundesstraße – dass es sich um eine weder übermäßig breite noch außergewöhnlich schmale Straße handelt, kann der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils entnommen werden, auch wenn das Vorbringen der Revision über die Breite von 7,10 m unberücksichtigt gelassen wird – bei abgeblendeten Scheinwerfern mit 90 km/h in eine Kurve hineinfährt, aus der hintereinander mehrere Kraftfahrzeuge entgegenkommen, muss schon an sich als verkehrsgefährdend und verkehrswidrig beanstandet werden. Besonders gilt dies, wenn am Ende der Kurve ein 4 bis 5 %iges Gefälle beginnt, so dass die aufwärtsleuchtenden Lichtkegel selbst der abgeblendeten Scheinwerfer eine gewisse Blendwirkung ausüben können (UA S. 7). Unter derartigen Umständen ist selbst für einen nüchternen Fahrer ein Fahren mit 90 km/h „unvorsichtig“ (UA S. 6 und 10).
Das alles gilt auch dann, wenn es sich um eine Fahrbahn mit in gutem Zustand befindlicher Oberfläche, die rau (UA S. 3) und trocken (UA S. 3 und 5) ist, handelt und der Kraftfahrer einen neuwertigen, gut bereiften Wagen fährt, der asymmetrisches, die rechte Fahrbahnseite bis etwa 70 m ausleuchtendes Abblendlicht besitzt. Ein mit 90 km/h fahrender Kraftfahrer kann auch unter solchen Umständen im Falle einer selbst leichten Blendung durch entgegenkommende Abblendscheinwerfer ein auf seiner eigenen Fahrbahnhälfte befindliches, schwer erkennbares Hindernis (etwa einen Radfahrer oder einen Fußgänger) nicht zuverlässig so rechtzeitig bemerken, dass sein Anhalteweg kürzer wäre als die überschaubare Strecke. Infolgedessen stellt es sachlich-rechtlich keinen Mangel dar, dass das Landgericht die von der Revision vermissten Feststellungen nicht ausdrücklich getroffen hat.
Das zu schnelle Fahren war auch, wie die Feststellungen klar ergeben, ursächlich für den Unfall. Wäre der Angeklagte im Augenblick, als er geblendet wurde – damit begann für ihn die kritische Verkehrslage –, langsamer gefahren, so hätten sein Wagen und der des Havertz sich nicht so rasch einander genähert. Dem Angeklagten hätte also mehr Zeit zur Verfügung gestanden, bis die beiden Fahrzeuge auf gleicher Höhe waren. Selbst wenn er seinen Wagen nicht schon zum Stehen hätte bringen können, ehe er auf die linke Fahrbahnseite geriet, hätte er sich bei langsamerem Fahren umso leichter nach den Leuchtpfählen und den Bäumen auf der rechten Straßenseite richten und seinen Wagen auf der rechten Seite der Fahrbahn halten können.
e) Aus Rechtsgründen kann auch die Auffassung nicht beanstandet werden, das fehlerhafte Verhalten des Angeklagten beruhe auf seiner Angetrunkenheit.
Die Feststellung, dass die dem Angeklagten um 22.20 Uhr, also rund zwei Stunden nach dem Unfall, entnommene Blutprobe 0,79 ‰ Alkohol enthielt (UA S. 4), kann nicht mit Erfolg angegriffen werden. Das Landgericht hat im Anschluss an die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. Dotzauer dargelegt, dass die chemischen Mittel, mit denen der Angeklagte vor der Entnahme der Blutprobe und der notwendigen Behandlung seiner Verletzungen örtlich betäubt wurde, ohne Einfluss auf den Blutalkohol waren (UA S. 5).
Nach der vom Landgericht übernommenen Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. Dotzauer muss der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit des Unfalls mit 0,76 ‰ angenommen werden. Der Sachverständige hat dabei die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (sein Körpergewicht, seine Gesamtblutmenge u. dergl.), die bei den einzelnen Menschen verschiedene Höhe der Abbauwerte und alle sonst in Betracht kommenden Fehlerquellen berücksichtigt (UA S. 6); er hat dargelegt, dass ein für den Angeklagten günstigerer – niedrigerer – Wert als 0,76 ‰ nach der Sachlage nicht in Betracht gezogen werden könne.
Diese Ausführungen, die die Revision nur mit allgemein gehaltenen Erwägungen angreift, halten der rechtlichen Nachprüfung stand: Sie lassen einen Verstoß gegen die Erkenntnisse der ärztlichen Wissenschaft zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Selbst wenn aber etwa deshalb, weil möglicherweise ein Teil des vom Angeklagten genossenen Alkohols erst nach seinem durch den Unfall erlittenen nicht ganz unerheblichen Blutverlust in sein Blut aufgenommen wurde, der Blutalkoholgehalt zur Unfallzeit mit nur 0,5 ‰ angesetzt werden müsste, wäre die Annahme der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nicht zu beanstanden. Offensichtlich verfehlt ist nämlich die Auffassung der Revision, in der vorliegenden Sache sei „ein einzelner Sachverständiger“ anderer Auffassung als der Bundesgerichtshof darüber, bei welchem Blutalkoholgehalt Fahruntüchtigkeit des Kraftfahrers angenommen werden könne.
Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers regelmäßig zwischen 0,5 und 1,0 ‰ erlischt (vgl. BGHSt 13, 278, 281; VRS 20, 244). In der Entscheidung BGHSt 13, 83, 90/91 hat er dargelegt, dass und welche Ausfallerscheinungen schon von 0,3 ‰ ab eintreten. Im Urteil VRS 21, 54 hat er betont, dass ein Kraftfahrer schon bei 0,3 ‰ fahruntüchtig sein kann. 1,5 ‰ sind die Grenze, von welcher ab bei jedem Kraftfahrer Fahruntüchtigkeit auch dann angenommen werden muss, wenn sein Fahrverhalten im Übrigen nicht beanstandet werden kann. In der vorliegenden Sache hat das Landgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder die Erfahrung die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte, ein erfahrener, nicht vorbestrafter und bisher als Verkehrssünder noch nicht in Erscheinung getretener Kraftfahrer (UA S. 2 und 10), nur deswegen in der oben dargelegten Weise sich in mehrfacher Hinsicht verkehrswidrig verhielt, weil er infolge des Alkoholgenusses enthemmt war und deswegen zu schnell fuhr (UA S. 6, 7 und 10) und weil er durch die Wirkung des Alkohols „blendungshilflos“ geworden war und nicht mehr richtig und schnell genug auf die Blendung reagieren konnte (UA S. 8, 9 und 10).
f) Nach alledem tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs.
Die Strafzumessungserwägungen einschließlich des Ausspruchs über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins werden von der Revision nicht im Einzelnen angegriffen. Sie lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
| Lang-Hinrichsen | Krumme | Flitner | |||
| Martin | Bortzler |