Einheitsjugendstrafe (§31 Abs.2 JGG): Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 464/74
- Datum
- 16.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG ist nicht die frühere Strafe einzubeziehen; vielmehr ist eine einheitliche Jugendstrafe zuzumessen, die nach summarischer Würdigung aller Taten als angemessen erscheint.
Das Gericht muss bei der Festsetzung der Einheitsjugendstrafe auch die bereits rechtskräftig abgeurteilten Taten und deren tatbestandliche Grundlagen ausdrücklich berücksichtigen und darlegen.
Fehlt im Urteil die zusammenfassende Darstellung der der früheren Verurteilung zugrunde liegenden Taten, ist eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der neuen Jugendstrafe durch das Revisionsgericht nicht möglich und die Sache zurückzuverweisen.
Bei der Zumessung der Jugendstrafe sind die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts zwar nicht maßgebend, wohl aber die gesetzliche Bewertung unterschiedlicher Schweregrade der Tat als berücksichtigungswürdiger Maßstab.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 22. Mai 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 464/74
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Erich Ernst H. ██, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Strafhaft, wegen Autostraßenraubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Mai 1974, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Hamm vom 11. Dezember 1973 (53 Ms 45/73) zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Ange-
klagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Hamm vom 11. Dezember 1973. Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG ist nicht die frühere Strafe einzubeziehen, sondern es ist auf diejenige einheitliche Jugendstrafe zu erkennen, die das Gericht für alle Straftaten als angemessen ansieht. Dazu ist es notwendig, bei der Festsetzung der neuen Strafe alle Taten, auch die bereits rechtskräftig abgeurteilten, zusammenfassend zu würdigen (BGHSt 16, 335, 337). Diese zusammenfassende Würdigung fehlt hier. Das Urteil enthält nichts über die der Verurteilung vom 11. Dezember 1973, in welche die beiden früheren Verurteilungen vom 7. November 1972 (Jugendschöffengericht Hamm, 37 Ms 40/71) und vom 1. Februar 1973/28. Juni 1973 (Jugendgericht und Landgericht Hamm, 13 Ds 121/72 jug.) bereits einbezogen waren, zugrunde liegenden Taten. Daher kann nicht geprüft werden, ob die neue Jugendstrafe rechtlich einwandfrei gebildet ist.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass bei der Zumessung der Jugendstrafe zwar die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht maßgebend sind, dass aber die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes, etwa durch besondere Strafrahmen für minder schwere oder besonders schwere Fälle, ihren Ausdruck gefunden hat, nicht ganzlich unbeachtet bleiben darf (BGH NJW 1972, 693).
| Mayr | Schmidt | Hürxthal | |||
| Spiegel | Buddenberg |