Treffer
BGH Urteil

Mineralölsteuerhinterziehung: Urkundenfälschung durch erschlichene Heizölerlaubnisscheine verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 464/72
Datum
04.09.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung, teils in Tateinheit mit Urkundenfälschung bzw. Betrug, verurteilt. Der BGH verneinte Urkundenfälschung, soweit Heizölerlaubnisscheine zwar durch Täuschung erlangt, aber von zuständigen Behörden echt ausgestellt waren; zudem fehlten Feststellungen zur Kenntnis und Beteiligung an gefälschten Anträgen. Beim Betrug durch Manipulation von Tankwagen-Messeinrichtungen hob der BGH mangels Feststellungen zum Umfang der Manipulationen auf und stellte Tatmehrheit zur Steuerhinterziehung klar. In den aufgehobenen Teilen wurde zurückverwiesen; im Übrigen blieben Revisionen erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die den behaupteten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen in der Revisionsbegründung nicht vollständig angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Ein von einer Behörde zuständig ausgestellter Erlaubnisschein ist nicht schon deshalb eine unechte oder verfälschte Urkunde, weil er aufgrund inhaltlich unwahrer Angaben durch Täuschung erlangt wurde; dies begründet für sich genommen keine Urkundenfälschung (§ 267 StGB).

3

Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung setzt Feststellungen zur vorsätzlichen Beteiligung an der Herstellung unechter Urkunden oder zum vorsätzlichen Gebrauchmachen von solchen Urkunden voraus; fehlen solche Feststellungen, kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.

4

Für eine Verurteilung wegen Betruges bedarf es tragfähiger Feststellungen zum Umfang der Täuschungshandlungen und zur hierdurch erlangten bzw. verursachten Vermögensminderung; bloße Möglichkeiten oder Höchstwerte genügen nicht.

5

Wer die zweckwidrige Verwendung steuerbegünstigter Waren tatsächlich ermöglicht oder dem neuen Verwendungszweck zuführt, unterliegt der gesetzlich vorgesehenen vorherigen Anzeigepflicht unabhängig von einer besonderen Garantenstellung; die Mitwirkung an der Zweckentfremdung kann eine Abgabenhinterziehung tragen (hier: § 392 Abs. 2 AO a.F.).

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 16. Juni 1970

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

Urteil 4 StR 464/72 in der Strafsache gegen ███, ████████, ████, █████, ██, ██████ wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████ für den Angeklagten ███, Rechtsanwalt ████ für den Angeklagten █████, Rechtsanwalt █████ für den Angeklagten ██████, Justizobersekretär ██████

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Juni 1970, soweit es sie betrifft,

1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung jeweils wegfällt;

2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen dieser beiden Angeklagten werden verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen fortgesetzten Betruges verurteilt ist, ferner im Strafausspruch. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten █████ und ███, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ██ werden verworfen. Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten ███

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einem Jahr Freiheitsstrafe und zu 10.000,- DM Geldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben, da in der Revisionsrechtfertigung die den angeblichen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs.

Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung verurteilt worden ist, sind Rechtsfehler allerdings nicht ersichtlich. Insoweit ist die Revision unbegründet. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung kann jedoch nicht bestehen bleiben. Sie beruht zum Teil auf Rechtsirrtum, zum Teil auf unzureichenden Feststellungen.

Das Landgericht sieht den Tatbestand des § 267 StGB teils dadurch als erfüllt an, dass der Angeklagte im Zusammenwirken mit anderen unechte Urkunden hergestellt, nämlich „fingierte“ Anträge auf Erteilung von Heizölerlaubnisscheinen gestellt, teils dadurch, dass er von „diesen unechten Urkunden Gebrauch gemacht“ habe (UA S. 158). Mit „diesen unechten Urkunden“ meint das Landgericht, wie aus den anschließenden, die Angeklagten █████ und ███ betreffenden Rechtsausführungen hervorgeht, nicht die Anträge, sondern die Erlaubnisscheine. Diese waren jedoch weder unecht, noch waren sie offenbar von den zuständigen Beamten der Zollbehörde gestellt worden und daher echt. Gefälscht waren allerdings zum Teil die von Schulz vorgelegten Anträge (UA S. 39 f.). Aus dem Urteil ergibt sich jedoch nicht, dass der Angeklagte von diesen Fälschungen Kenntnis hatte, geschweige denn, dass er in irgendeiner Form als Mittäter oder Gehilfe beteiligt war oder dass er von den fälschlich angefertigten Anträgen der Zollbehörde gegenüber Gebrauch gemacht hat. Vorgelegt haben die Anträge vielmehr █████ und J. Dagegen waren die von W. im Zusammenwirken mit SCL und ███ besorgten Erlaubnisscheine (UA S. 39) auf Grund echter, wenn auch inhaltlich unwahrer Anträge ausgestellt worden. Insoweit liegt überhaupt keine Urkundenfälschung vor, sondern nur eine Täuschung der Zollbehörde. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung kann daher nicht bestehen bleiben.

Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass noch Tatsachen festgestellt werden könnten, die eine Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Urkundenfälschung rechtfertigen würden. Er ändert daher den Schuldspruch selbst.

Der Strafausspruch muss aufgehoben werden, da sich die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.

II. Die Revision des Angeklagten █████

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einem Jahr Freiheitsstrafe und zu 20.000,- DM Geldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet; die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.

A. Verfahrensrügen

1. Die Rüge, die §§ 261, 244 Abs. 2 und 249 StPO seien verletzt, da das Landgericht Angaben der Mitangeklagten ████████████ sowie des Zeugen ████████ gegenüber Beamten der Zollfahndung verwertet habe, ohne die betreffenden Niederschriften formlich zu verlesen, ist unbegründet. Das Landgericht hat, wie die Revision selbst vorträgt, den Mitangeklagten und dem Zeugen die Niederschriften über ihre früheren Aussagen vorgehalten. Dass es nicht die auf diese Vorhalte abgegebenen Erklärungen der Auskunftspersonen, sondern die Protokolle selbst als urkundliche Beweismittel der Urteilsfindung zugrunde gelegt hätte, ist nicht erwiesen. Das Urteil bietet dafür keinen Anhalt. Auch wenn sich die Auskunftspersonen auf die Vorhalte so geäußert haben, wie der Beschwerdeführer das Protokoll vorträgt, so folgt daraus nicht, dass sie den in den vorgehaltenen Protokollen niedergeschriebenen Inhalt ihrer früheren Aussagen nicht auf Grund eigener Erinnerung, sondern auf Grund anderer Erwägungen bestätigt haben. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Urteil einige Sätze aus den Niederschriften über die zollamtlichen Vernehmungen der Mitangeklagten ███ und █████ wörtlich zitiert hat. Eine Verlesung der Niederschriften zu Beweiszwecken wäre nach § 254 StPO nicht zulässig gewesen. Der Inhalt der zitierten Teile konnte auf Grund der nach dem Vorhalt abgegebenen Erklärungen der Mitangeklagten festgestellt werden. Da die Mitangeklagten und der Zeuge die Vorhalte bestätigt haben, erübrigte sich eine Vernehmung der Zollbeamten.

2. Die Rüge, Verfahrensrecht sei verletzt, weil fingierte Rechnungen der Firma ███ vom 19. August 1968 und der Firma █████ vom 4. Oktober 1968 mit den handschriftlichen Vermerken des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht den Prozeßbeteiligten im Wege des Augenscheinsbeweises vorgelegen worden seien, geht offensichtlich fehl. Die Rechnungen sind in der Hauptverhandlung verlesen worden. Der Angeklagte und sein Verteidiger konnten sie einsehen. Der Revisionsvortrag, die handschriftlichen Vermerke in der Hauptverhandlung seien nicht bestritten worden, erübrigte sich daher eine weitere Beweisaufnahme.

3. Das Landgericht hat über den Antrag des Verteidigers, Beweis darüber zu erheben, dass zwei bestimmte Rechnungen an die Firma ██████ nicht auf einer Schreibmaschine des Angeklagten ██████, sondern auf einer Maschine des Mitangeklagten █████████ geschrieben seien, in der Hauptverhandlung nicht entschieden. Hierauf kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Das Landgericht hat die Behauptung im Urteil als wahr behandelt. Dass der Verteidiger, wie er jetzt behauptet, bei Ablehnung des Beweisantrages in der Hauptverhandlung mit dieser Begründung beantragt hätte, alle Rechnungen daraufhin zu überprüfen, ob sie nicht von ██████████ selbst geschrieben seien, ist nicht ersichtlich; denn einen solchen Antrag zu stellen, war er durch die unterbliebene Beschlussfassung nicht gehindert.

4. Den Antrag, den behandelnden Arzt des verstorbenen Zeugen █████████ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass nach ärztlichem Ermessen bei ███████ auch in der Vergangenheit Verwirrtheitszustände bestanden haben, hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, dass dies als wahr unterstellt werden könne. Daran hat es sich auch gehalten. Mit dem Antrag war nicht unter Beweis gestellt worden, dass sich ██████████ gerade zur Zeit seiner in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Vernehmung in einem Verwirrtheitszustand befunden habe. Eine solche Behauptung hätte der behandelnde Arzt auch kaum bestätigen können. Davon abgesehen, hat der Angeklagte die Aussage des Zeugen █████, soweit sie für das Urteil verwertet worden ist, ausdrücklich als richtig anerkannt (UA S. 76), so dass sich schon deshalb eine weitere Beweiserhebung erübrigte.

5. Dass das Landgericht die Nichtvereidigung der Zeugen Horst ███████████, Helmut █████, Erwin ███ und Horst ███████ ohne nähere Erläuterung damit begründet hat, die Zeugen seien der Beteiligung oder der Begünstigung verdächtig, ist unschädlich, weil der Grund der Nichtvereidigung offensichtlich und für alle Beteiligten klar erkennbar war. Bei dem Zeugen ██████ ergab sich der Verdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung daraus, dass er persönlich für den Angeklagten Rechnungsbeträge kassiert hat, obwohl auf den Rechnungen Bankkonten angegeben waren. Die Zeugen Helmut █████ und Erwin ██ waren Gesellschafter und Geschäftsführer der Helmut █████ GmbH, die der Angeklagte mit unversteuertem Dieselkraftstoff beliefert hat. Wenn sie das Landgericht unter den im Urteil (UA S. 80 f.) geschilderten Umständen für teilnahmeverdächtig hielt, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Zeuge Horst ███ hat bei der Beschaffung fingierter Anträge auf Erteilung von Heizölerlaubnisscheinen mitgewirkt (UA S. 39).

B. Sachrüge

1. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung gehen fehl. Diese ist trotz den von der Revision beanstandeten Verweisungen klar und widerspruchsfrei. Die gelegentlichen Bezugnahmen auf die Akten sind unschädlich, weil sie nicht Feststellungen über den Inhalt der betreffenden Aktenstücke ersetzen. Es ist weder ein Denkfehler noch ein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz, dass das Landgericht kein Motiv für eine unwahre Belastung des Angeklagten █████ durch den Mitangeklagten Gawarecki finden konnte. Mit der Möglichkeit einer falschen Belastung des Angeklagten durch ███████ hat es sich auseinandergesetzt. Die Verwendung des Umstandes, dass der Angeklagte in einem Fall einen Rechnungsbetrag nicht auf das auf der Tankrechnung angegebene, in Wirklichkeit nicht existierende Bankkonto überwiesen ließ, sondern auf sein eigenes Bankkonto, als Beweisanzeichen für seine „Bösgläubigkeit“ enthält keinen Denkfehler. Mit der Behauptung, die Beweiswürdigung sei lückenhaft, kann die Revision grundsätzlich nicht gerechtfertigt werden. Daraus, dass das Landgericht nicht jede einzelne Zeugenaussage eines Mitangeklagten in den Urteilsgründen erörtert hat, folgt nicht, dass es sie unberücksichtigt gelassen hat.

2. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben einwandfrei den dauernden und inneren Tatbestand der Steuerhinterziehung. Das Vorbringen der Revision zur inneren Tatseite geht an dem festgestellten Sachverhalt vorbei. Die Frage des Verbotsirrtums zu erörtern bestand angesichts der Feststellung, dass der Angeklagte die Hinweise auf den Antragsformularen und die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften kannte (UA S. 37), kein Anlass. Durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist der Angeklagte keinesfalls beschwert. Seine vorsätzliche Mitwirkung ist in jedem Einzelfall belegt.

3. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung beruht dagegen auf Rechtsirrtum. Das Landgericht sieht ein Gebrauchmachen von „unechten“ Urkunden darin, dass der Angeklagte ███ der Firma ██████ „fingierte“ Heizölerlaubnisscheine vorgelegt hat. Diese Scheine waren jedoch weder unecht noch verfälscht. Sie stammten von den zuständigen Beamten der Zollbehörde; etwas anderes ist jedenfalls nicht festgestellt. Bloß deswegen, weil sie durch Täuschung der Zollbehörde erlangt waren, waren die Erlaubnisscheine keine unechten Urkunden. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung kann demnach nicht bestehen bleiben. Neue Feststellungen, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung rechtfertigen würden, sind nicht zu erwarten. Insbesondere besteht kein Anhalt dafür, dass der Angeklagte etwa an der Fälschung von Anträgen auf Heizölscheine mitgewirkt oder vorsätzlich von derartigen Fälschungen Gebrauch gemacht hätte. Der Senat ändert daher den Schuldspruch selbst. Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil sich die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung nachteilig auf das Strafmaß ausgewirkt hat.

III. Die Revision des Angeklagten █████

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und zu 35.000,- DM Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung greift die Revision nur allgemein mit der Sachrüge an. Insoweit ergibt die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dieser ist insbesondere durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht beschwert. Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen keinen Aufschluss über den Umfang der Tat und der Schuld des Angeklagten geben.

Das Landgericht hat zwar entgegen der Auffassung der Revision ersichtlich nur die durch Manipulationen mit der Messeinrichtung des Tankwagens bewirkte Täuschung und Schädigung der Abnehmer von Heizöl als Betrug gewertet, nicht auch die Erwirtschaftung von sogenannten Plusmengen durch Ausnutzung von Temperatur- und Dichteschwankungen (UA S. 63 und 163). Jedoch fehlen Feststellungen über den Umfang der betrügerischen Manipulationen mit den Messuhren. Auch dem Zusammenhang ist hierfür nichts Zuverlässiges zu entnehmen. Die Urteilsgründe ergeben nur, dass der Angeklagte je Tankwagenladung bis zu 600 Liter Heizöl zum Schaden der Abnehmer zurückbehalten konnte, indem er Luft durch die Messuhr zog. Welche Mindestmenge er dadurch betrügerisch erlangt hat, ist nicht festgestellt. Die Verurteilung wegen Betruges kann daher keinen Bestand haben. Trotz tateinheitlicher Verurteilung nötigt dies jedoch nicht auch zur Aufhebung der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, da in Wirklichkeit nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit gegeben ist. Der Betrug war in jedem Einzelfall vollendet und beendet, bevor der Angeklagte sich hinsichtlich der jeweils erlangten Menge Heizöl der Steuerhinterziehung schuldig machte.

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betruges hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

IV. Die Revision des Angeklagten ██████

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe und zu 20.000,- DM Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision bleibt ohne Erfolg.

A. Verfahrensrügen

1. Das Landgericht Bochum war wegen Sachzusammenhangs örtlich zuständig, da der Mitangeklagte Gaim ███ zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hatte (§§ 3, 8 Abs. 1, 13 Abs. 1 StPO). Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Landgericht Bochum sei rechtsmissbräuchlich unter mehreren zuständigen Gerichten ausgewählt worden, der Angeklagte sei dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, entbehrt jeder Grundlage. Dass die Strafkammer über den in der Hauptverhandlung erhobenen Einwand der örtlichen Unzuständigkeit nicht entschieden hat, trifft zu. Eine Entscheidung erübrigte sich jedoch, da der Einwand bereits im Vorverfahren vom Landgericht und Oberlandesgericht zurückgewiesen worden war.

2. Die Rüge, das Gericht sei mit der Schöffin Franzke nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist nicht in der vorgeschriebenen Form erhoben. Der Vortrag der Revisionsbegründung ist unvollständig. Es fehlt die Angabe, dass Frau ███████ zunächst als Ergänzungsschöffin einberufen worden war und nach dem Ausscheiden eines Hauptschöffen vor dem Beginn der Hauptverhandlung an dessen Stelle getreten ist, während der Schöffe Gajewski dann als Ergänzungsschöffe mitgewirkt hat. Diese Besetzung entsprach dem Gesetz (BGHSt 18, 349). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass.

3. Unbegründet ist ferner die Rüge, der Angeklagte sei dadurch in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden, dass das Gericht die Verlesung von zwei Schecks angeordnet hat, obwohl weder diese Schecks noch das auf sie bezügliche Schriftgutachten des Sachverständigen Klobe bei den Akten gewesen seien, als der Verteidiger diese eingesehen habe. Die Verwertung der Schecks und des Gutachtens war nicht deswegen unzulässig, weil sie erst später zu den Akten gelangt sind. Der Verteidiger war dadurch nicht gehindert, ein Gegengutachten zu beantragen. Ob er daran gehindert worden ist, eine Voruntersuchung zu beantragen, kann dahinstehen. Die Revision kann darauf nicht gestützt werden.

4. Offensichtlich fehl geht die Rüge, die §§ 155 und 264 StPO seien verletzt. Der Angeklagte ist nicht wegen einer Tat verurteilt worden, die nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage war.

5. Die Rüge, die Tankwagenfahrer Biermann und Jünger seien zu Unrecht wegen Beteiligungsverdachts unvereidigt geblieben, während der Fahrer ████████ vereidigt worden sei, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht bei seinen Entscheidungen den Begriff des Beteiligungsverdachtes verkannt hätte. Es ist sehr wohl möglich, dass einige Fahrer erkannt haben, dass das Heizöl, das sie abholten, als Dieselöl verkauft werden sollte, andere aber nicht.

6. Dass die Feststellung, die Firmen █████ und ███ seien bei der ██-AG nicht buch- und rechnungsmäßig erfasst, unter Verletzung des § 261 StPO nicht aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung gewonnen worden sei, ist eine unbewiesene Behauptung. Es sind Angestellte der ██-AG als Zeugen vernommen worden. Die Verwendung jener Tatsache als Beweisanzeichen dafür, dass die Firmen █████ und ███ nicht ordnungsgemäß mit Heizöl, sondern heimlich mit Dieselkraftstoff beliefert worden sind, ist übrigens nicht, wie die Revision meint, denkgesetz- oder erfahrungswidrig. Die Firmen █████ und ███ waren zwar Frachtführer. Das Heizöl ist aber an sie als Abnehmer geliefert worden. Der Schluss, dass sie wenigstens in der Buchhaltung des ███████████-Lagers hätten erscheinen müssen, wenn die Belieferung mit Heizöl ordnungsgemäß gewesen wäre, liegt daher nahe.

7. Die Aufklärungsrügen werden im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt.

B. Sachrüge

1. Die Revisionsbegründung enthält weithin unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Dies gilt vor allem auch für die Einwände gegen die Feststellung, es sei möglich gewesen, aus dem Heizöltank des ███████-Lagers unbemerkt die festgestellten Ölmengen zu entnehmen. Das Landgericht zeigt die verschiedenen Möglichkeiten auf, Entnahmen aus dem Tank zu verschleiern, ohne sich endgültig für eine davon zu entscheiden. Dies genügt; denn es brauchte nur geklärt zu werden, dass Entnahmen möglich waren. Dass das Landgericht bei seinen Überlegungen den Hydropegel außer Acht gelassen habe, trifft nicht zu. In diesem Zusammenhang hat es auch die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass der Hydropegel mit dem Maßband kontrolliert wurde (UA S. 33). Die Tatsache, dass sich in der Entwicklung der sogenannten positiven Lagerdifferenzen bei Beginn und nach dem Ende der Machenschaften der Angeklagten kein „Sprung“ zeigt, hat das Landgericht damit erklärt, dass das Personal der Firma █████, das das Lager verwaltete, schon früher und auch später zu geringe Lagerdifferenzen gemeldet haben könne. Hierzu den Nachfolger des Angeklagten zu vernehmen, drängte sich nicht auf, da sich der Verdacht manipulierter Angaben nur gegen ██████ richtete, der nach den Urteilsfeststellungen für die Bestandsüberwachung und die dazu erforderlichen Messungen allein verantwortlich war (UA S. 33). Der Vergleich der Lagerüberschüsse mit den in anderen Lagern der ██ entstandenen widerspricht nicht den Feststellungen über die Besonderheiten des Lagers ███████. Auch wenn die von den Revisoren geschilderten besonderen Bedingungen vorlagen (UA S. 108), ist der Schluss des Landgerichts aus den auffälligen Unterschieden nicht denkfehlerhaft; dieser Schluss hält sich vielmehr im Rahmen der allein dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung. Die Bemerkung, dass sich die illegal entnommenen Mengen im Vergleich zu den gemeldeten Bestands- und Zugangsmengen in einer Größenordnung bewegten, die teilweise schon mit kleinen Messfehlern verdeckt werden konnten, ist mit den Zahlenangaben im Urteil (UA S. 34) vereinbar. Das Landgericht nimmt nicht an, dass sich die gesamte Menge mit Messfehlern habe verdecken lassen. Nach allem hat das Landgericht ausreichend geklärt, wie die unbemerkte Entnahme von Öl in der festgestellten Menge möglich war. Es hat sich dabei auch auf die Zeugenaussagen der sachkundigen Außenrevisoren der Firma ███ gestützt und die verschiedenen Möglichkeiten ausführlich dargelegt. Die Vernehmung eines Sachverständigen über das Verhalten von Flüssigkeiten drängte sich daher nicht auf. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass das Landgericht sogar die Möglichkeit offen lässt, dass das Heizöl ganz oder teilweise legal als solches entnommen und an die ██-AG bezahlt, dann aber zur Verwendung als Dieselöl zweckentfremdet worden ist (UA S. 107 und 161).

2. Zu den Rechtsausführungen der Revision ist zu bemerken: Die Feststellungen des Landgerichts tragen die auf § 392 Abs. 2 AO gestützte Verurteilung wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Angeklagte die beabsichtigte Verwendung des steuerbegünstigten Heizöls als Kraftstoff nach § 165e AO anzeigen musste, ist zu bejahen. Anzeigepflichtig ist jedermann, der Erzeugnisse oder Waren in einer Weise verwenden will, welche den bei der Steuervergünstigung gestellten Bedingungen nicht entspricht. Die Stellung des Angeklagten als steuerlicher Betriebsleiter spielt dabei keine Rolle. Die Erörterungen, ob er eine „Garantenstellung“ hatte, liegen neben der Sache. Die Pflicht zur vorherigen Anzeige ist im Gesetz für jeden festgelegt, der Erzeugnisse oder Waren dem neuen Verwendungszweck zuführt oder die Verwendung zu dem neuen Zweck wenigstens tatsächlich ermöglicht (BGHSt 3, 322, 326). Dies hat der Angeklagte getan. Er hat als Mittäter auf Grund eines gemeinsamen Planes dazu beigetragen, dass steuerbegünstigtes Heizöl als Dieselöl verwendet wurde. Von der genannten Entscheidung, die ebenfalls einen Fall der Steuerhinterziehung durch andersartige Verwendung und nicht, wie der Beschwerdeführer vorträgt, einen Fall des Bannbruchs betrifft, abzuweichen, besteht kein Anlass. Die Ausführungen, mit denen dargetan werden soll, dass dem Angeklagten eine Anzeige der beabsichtigten Verwendung nicht zuzumuten gewesen sei, sind abwegig. Er war nicht genötigt, bei der Zweckentfremdung von Heizöl mitzuwirken.

3. Die Strafzumessung und ihre Begründung sind frei von Rechtsfehlern.

V. Die Revision des Angeklagten ████████

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und zu einer Gesamtgeldstrafe von 60.000,- DM verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.

A. Verfahrensrügen

1. Das Landgericht war örtlich zuständig (s. oben IV 1). Die Auswahl des Landgerichts Bochum unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten war nicht rechtsmissbräuchlich. Die Revision trägt selbst vor, dass Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend waren. Solchen Erwägungen Raum zu geben, war keineswegs unzulässig.

2. Die Heranziehung der gemäß Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Dezember 1969 zunächst als Ergänzungsschöffin geladenen Hilfsschöffin Franzke als Hauptschöffin an Stelle des von der Dienstleistung befreiten Schöffen Looser ist nicht zu beanstanden (BGHSt 18, 349). Die in der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste vor ihr stehende Frau Fischbach war am 23. Dezember 1969 von einer anderen Kammer herangezogen worden. Zu diesem Zeitpunkt war Frau Fischbach noch Hilfsschöffin und erst mit Wirkung vom 4. Januar 1970 Hauptschöffin; denn der Schöffe Degener, an dessen Stelle sie getreten ist, ist erst vom 1. Januar 1970 an ausgeschieden, wie der von der Revision angeführte Beschluss der 1. Strafkammer vom 19. Dezember 1969 ergibt. Ob mit Frau Fischbach die richtige Reihenfolge eingehalten war, hatte der Vorsitzende der Strafkammer nicht nachzuprüfen (BGHSt 9, 206). Von der Entscheidung BGHSt 18, 349 abzuweichen, geben die Ausführungen der Revision keinen Anlass. Dass für den ausgefallenen Hauptschöffen Looser zunächst der Hilfsschöffe Gajewski herangezogen werden sollte, ist bedeutungslos.

3. Es trifft zu, dass das Landgericht den Antrag des Verteidigers auf Einholung einer Sparkassenauskunft darüber, dass die in Nr. 11 des Beweisantrags vom 15. April 1970 genannten Beträge von der Firma ███ an ██ gezahlt worden seien, nicht beschieden hat. Darauf kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Das Landgericht geht im Urteil (UA S. 127, 128) davon aus, dass ██ von den Eheleuten ██ mehr als 80.000,- DM erhalten hat. Es hat die Behauptung also als wahr behandelt. Die Ehefrau █████ hat als Zeugin ausgesagt, dass alle Zahlungen an ██ mit Schecks geleistet worden sind. Eine Sparkassenauskunft war daher nicht nötig. Darauf, ob die Beträge bar oder mit Schecks bezahlt worden sind, kam es für die Entscheidung im Übrigen nicht an.

4. Es trifft ferner zu, dass über den Beweisantrag Nr. 12 vom 15. April 1970 nicht entschieden worden ist. Eine Entscheidung erübrigte sich aber, weil der Verteidiger, wie das Protokoll ausweist, am 25. Mai 1970 den Beweisantrag ohne Einschränkung zurückgenommen hat. Diese Tatsache wird entgegen der Ansicht der Revision von der Beweiskraft des Protokolls erfasst. Da der Antrag zurückgenommen war, musste sich dem Landgericht auch nicht eine Einsichtnahme in die Konten des Mitangeklagten ██ von Amts wegen aufdrängen, zumal sich damit die von ihm behauptete Rückzahlung nicht widerlegen ließ.

5. Den Zeugen ████████ hat das Landgericht unvereidigt gelassen, weil es ihn der Beteiligung an der Tat des Angeklagten für verdächtig hielt. Dass diese Ansicht auf Rechtsirrtum beruht, ist nicht ersichtlich. Der Beteiligungsverdacht ist für jeden Zeugen, bei dem er in Betracht kommt, gesondert zu prüfen. Daher kann die Entscheidung bezüglich des Zeugen ████████ nicht deshalb beanstandet werden, weil das Landgericht andere Tankwagenfahrer nicht für beteiligungsverdächtig gehalten hat.

6. Die Aussage des Zeugen ███████ ist nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet worden. Die Rüge, die Aussage habe nicht verwertet werden dürfen, geht daher ins Leere.

7. Auf eine Überschreitung der Frist des § 275 StPO kann die Revision im Allgemeinen nicht gestützt werden (BGHSt 21, 4, 10). Dass die Urteilsgründe nicht dem Beratungsergebnis entsprechen, ist nicht bewiesen. Der Nachweis kann insbesondere nicht durch einen Hinweis auf angebliche Unterschiede zwischen der mündlichen und der schriftlichen Urteilsbegründung geführt werden. Übrigens stimmen gerade in den von der Revision hervorgehobenen Punkten die schriftlichen Gründe, wenn nicht wörtlich, so doch dem Sinne nach mit dem überein, was in der Revisionsbegründung über den Inhalt der mündlich verkündeten Gründe vorgetragen wird. Dass ███ im Vergleich zu den Mitangeklagten die bei weitem größte Menge Heizöl zweckentfremdet hat, ist auch in den Strafzumessungsgründen des schriftlichen Urteils angeführt. Dort ist ferner auch hervorgehoben, dass es dem Angeklagten darauf angekommen sei, mit den Erlösen auf Kosten der Allgemeinheit ein aufwendiges Leben zu führen (UA S. 170).

8. Die Aufklärungsrügen werden im Zusammenhang mit der Sachrüge erörtert.

9. Die nachgeschobene Rüge, mit welcher der Vorsitzende der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird, ist unzulässig, weil sie zu spät erhoben ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit nicht gewährt werden kann (BGHSt 1, 44). Die Rüge könnte aber auch, wenn sie fristgemäß erhoben worden wäre, nicht durchgreifen, denn die nachträgliche Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach dem Gesetz nicht möglich.

B. Sachrüge

1. Zu den Angriffen gegen die Feststellungen des Landgerichts über die Möglichkeiten, aus dem Heizöllager Dortmund unbemerkt Heizöl zu entnehmen, wird auf die Ausführungen zu der entsprechenden Rüge des Angeklagten █████ Bezug genommen. Ergänzend sei bemerkt, dass aus dem Urteil nicht ersichtlich ist, dass der Zeuge ███████ erklärt hatte, das Lager ████████ könne mit den Lagern ███ und █████ nicht verglichen werden. Die von dem Zeugen erwähnten Umstände, die eine genaue Kontrolle der Lagerbestände verhindern, gelten in gleicher oder ähnlicher Weise für alle Heizöllager. Inwiefern sich der Umstand, dass der Angeklagte nicht klar behauptet hat, er habe ████████ als Vertreter oder Bevollmächtigten der Firma ███ angesehen, zu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat als Beweisanzeichen für die „Bösgläubigkeit“ des Angeklagten nicht die Erklärungen des Angeklagten über die Stellung des ████████ verwertet, sondern das mit der Stellung eines Beauftragten einer seriösen Firma schlechthin unvereinbare Auftreten des ███████████. Die Feststellungen hierüber beruhen auf den Angaben des Angeklagten und seiner Ehefrau (UA S. 145). Es ist daher nicht verständlich, wenn die Revision behauptet, das Landgericht habe nicht festgestellt, dass ████████ in dieser Form aufgetreten sei. Fehl gehen schließlich die Einwände der Revision gegen die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte die von ██ scheinbar berechneten Preise nicht wirklich gezahlt habe. Der Vergleich mit den an █████ bezahlten Preisen ist hierbei nur unterstützend herangezogen worden. Die Feststellung beruht in erster Linie auf den Angaben der Mitangeklagten ██ und Henche.

2. Zu den Rechtsausführungen der Revision wird ebenfalls auf die Bemerkungen zur Revision des Angeklagten █████ Bezug genommen. Da das Landgericht die Verurteilung auf § 392 Abs. 2 AO gestützt hat, liegen die Ausführungen der Revision zu § 392 Abs. 1 AO neben der Sache. Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte selbst bei der Steuerhinterziehung mitgewirkt hat und daher nicht wegen Steuerhehlerei verurteilt werden kann.

3. Die Annahme von zwei selbständigen, fortgesetzten Taten ist rechtlich unbedenklich und findet in den Feststellungen eine hinreichende Stütze. Der Umstand, dass der Angeklagte nach Aussage des Zeugen ████████ im August 1968 ein Heizöl-Dieselöl-Geschäft zu machen versucht hat, nötigte nicht zur Annahme nur einer fortgesetzten Tat. Die bloße allgemeine Bereitschaft, bei sich bietender Gelegenheit solche Geschäfte zu machen, ist kein Gesamtvorsatz. Ob die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs jeweils bei den beiden Tatkomplexen rechtlich zutrifft, kann auf sich beruhen, da der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.

4. Die Nachprüfung des Strafausspruchs ergibt keine Rechtsfehler. Die am 31. Oktober 1967 vom Amtsgericht Hagen verhängte Freiheitsstrafe von 3 Monaten konnte nach § 60 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 1 BZRG verwertet werden. Nur diese Strafe ist auch strafschärfend herangezogen worden (UA S. 169).

MeyerSpiegelKnoblich
MayrSalger