Treffer
BGH Urteil

Berichtigung der Tatqualifikation: Schwerer zu einfachem Diebstahl; Revision ansonsten verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 464/64
Datum
18.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen sein Urteil wegen Rückfall-Diebstahls. Der Bundesgerichtshof berichtigt einen Versehen im Tenor: Ein Schaukastendiebstahl ist als einfacher, nicht als schwerer Diebstahl zu werten, da die Strafzumessungsgründe dies bestätigen. Im Übrigen wird die Revision verworfen; die übrigen Verurteilungen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleiben bestehen. Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann offensichtliche Versehen im Urteilstenor berichtigen, wenn die Strafzumessungsgründe eindeutig zeigen, dass der Fehler die Rechtsfolgengestaltung nicht beeinflusst hat.

2

Bei der Strafzumessung ist nicht die formale rechtliche Qualifikation der Tat ausschlaggebend, sondern vielmehr der Unrechtsgehalt der Tat, das Maß der Schuld und die Persönlichkeit des Täters.

3

Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf die Feststellung von Rechtsfehlern beschränkt; bloße Differenzen in der Beurteilung des Tatsachenstoffs rechtfertigen keine Aufhebung.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt die jeweils einschlägigen Voraussetzungen (vgl. § 20a StGB) voraus und bedarf einer substantiierten Darlegung in den Urteilsgründen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 22. Juni 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den in █████████ geborenen Arbeiter Gerhard █████, geboren am █████ 1932 in █████, wegen schweren Rückfalldiebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der ███ Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Juni 1964 wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall I Bd (Schuhdiebstahl) nicht wegen schweren, sondern wegen einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt ist.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 23. Juni 1964 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in 14 Fällen, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall und wegen schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist im Wesentlichen unbegründet.

Im Fall der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt. Nach den Feststellungen handelt es sich jedoch um einen einfachen Diebstahl. Der Angeklagte hat die Scheibe eines in einer Hofeinfahrt aufgestellten Schaukastens eingeschlagen und aus dem Kasten sieben Paar Schuhe gestohlen. Wie das Landgericht in den Gründen ausführt, beruht die Fassung des Urteilsspruchs insoweit auf einem Versehen. Der Senat kann diesen Fehler selbst berichtigen, da die Strafzumessungsgründe zweifelsfrei ergeben, dass das Versehen keinen Einfluss auf die Höhe der Strafe gehabt hat. Für die Bemessung der für diesen Diebstahl verhängten Einzelstrafe von drei Jahren Zuchthaus war nicht die formale rechtliche Qualifikation der Tat bestimmend, sondern ausschließlich ihr Unrechtsgehalt, das Maß der Schuld des Angeklagten und dessen Persönlichkeit. Der Unterschied zu der im Falle des gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im Rückfall (I B a 15) verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus erklärt sich daraus, dass im Fall des Schaukasteneinbruchs der Wert der Beute etwa doppelt so hoch war.

Im Übrigen bietet das Urteil keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen. Einen Fortsetzungszusammenhang hat die Strafkammer mit rechtlich einwandfreier Begründung verneint. Auch ihre Überzeugung, dass der Angeklagte noch gefährlicher sei, als der Mitangeklagte ██████, beruht nicht auf einem Rechtsirrtum oder darauf, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine Beteiligung an den Diebstählen geleugnet hat. Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 20a StGB einwandfrei dargetan.

KrummeBörtzlerSpiegel
FlitnerMayr