Revision aufgehoben — Fahrens-auf-Sicht, Scheinwerferreichweite und Mitverschulden im Verkehrsunfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 464/63
- Datum
- 20.12.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gebot des Fahrens auf Sicht begründet keine strafbare Pflichtverletzung, wenn ein Fußgänger überraschend von der Seite innerhalb des Anhaltewegs auftaucht und der aufmerksam fahrende Motorist diesen nicht früher erkennen konnte.
Bei der Beurteilung einer zu hohen Geschwindigkeit sind die tatsächliche Reichweite und Wirkungsweise des Abblendlichts zu berücksichtigen; pauschale Annahmen über geringe Leuchtweiten genügen nicht.
Ein Kraftfahrer muss nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass ein erwachsener Fußgänger eine vielbefahrene Fernverkehrsstraße verkehrswidrig und unachtsam überquert; hierfür bedürfen es besonderer Umstände, die auf Unaufmerksamkeit des Fußgängers schließen lassen.
Bei der Feststellung von Kausalität und Verschulden sind Umstände wie Erschrecken, erkennbare Ausweichmöglichkeiten und das Gewicht des Mitverschuldens des Fußgängers zu prüfen; eine nur geringe eigene Fahrlässigkeit kann hinter einem überwiegenden Mitverschulden zurücktreten.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 30. Juli 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ Co, den Fernmeldetechniker Herbert ███ aus ████, dort geboren am ██████████████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzier als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Im Dezember 1961 um 21 Uhr fuhr der Angeklagte bei dunklem, trockenem Wetter in Kettwig (Ruhr) auf der Graf-Zeppelin-Straße in südlicher Richtung. Diese Straße leitet den Verkehr um den Stadtkern von Kettwig herum und wird viel befahren. Sie ist 8 m breit, überhöht und unterliegt, weil sie zum Stadtgebiet gehört, der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h. Unmittelbar hinter einer beleuchteten Kreuzung, hinter der südlich ein Fußgängerweg über die Graf-Zeppelin-Straße führt, wird die Beleuchtung dieser Straße sparlich und ungleichmäßig. Zwischen den hier aufgestellten Lampen entstehen dunkle Schattenzonen, so dass Kraftfahrer im Wesentlichen auf ihre Fahrzeugbeleuchtung angewiesen sind. Der Angeklagte fuhr mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von 58 km/h. Plötzlich sah er im Licht seiner Scheinwerfer auf 16 m den Fußgänger ██████ auf der Fahrbahn vor seinem Wagen die Straße, ohne auf den Verkehr zu achten, von rechts nach links raschen Schritts mit vorgebeugtem Oberkörper überqueren, und zwar 10 bis 11 m hinter der Kreuzung an einer dunklen Stelle außerhalb des Fußgängerüberwegs. ███████ hatte einen Blutalkoholgehalt von 1,59 ‰.
Der Angeklagte bremste sofort, steuerte leicht nach links und erfasste ██ ███ mit der Vorderseite seines Wagens. Bei dem Zusammenstoß erlitt ██████ tödliche Verletzungen.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten, unter Feststellung eines überwiegenden Mitverschuldens des Fußgängers, wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Seine Sachrüge hat Erfolg.
Das Landgericht sieht ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten darin, dass er zu schnell gefahren ist. Bei der Reichweite seines Abblendlichts von etwa 25 m hätte er, so führt das Urteil aus, nur mit 40 bis 42 km/h, statt mit 58 km/h, fahren dürfen, um rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten zu können.
Zwar hätte er auch bei dieser Geschwindigkeit vor dem erstmalig auf eine Entfernung von nur 16 m bemerktem Fußgänger nicht mehr anhalten können. Jedoch hätte er den Unfall jedenfalls dadurch verhindern können, dass er bremste, sein Fahrzeug nach rechts steuerte und den Fußgänger, notfalls unter Benutzung einer kurz hinter der Unfallstelle vorhandenen Ausbuchtung einer Omnibushaltestelle, vor seinem Wagen vorbeigehen ließ. ██████ hätte nämlich bei gleichbleibender Fortbewegung nur noch eine halbe Sekunde benötigt, um dem Zusammenstoß zu entgehen. Dieser Zeitgewinn hätte sich auch ohne Ausweichbewegung ergeben, wenn der Angeklagte aus einer seiner Sichtweite angepassten Geschwindigkeit von 40 bis 42 km/h, statt 58 km/h, zu bremsen begonnen hätte. Diese Erwägungen tragen den Schuldspruch nicht.
1) Nach dem festgestellten Sachverhalt ist es möglich, dass ███████, der die Straße von rechts nach links überquerte, plötzlich von der Seite her in das Scheinwerferlicht getreten ist. Da der Angeklagte, wie festgestellt, aufmerksam gefahren ist, wäre in einem solchen Falle davon auszugehen, dass er ihn nicht eher sehen, also auch nicht früher bemerken konnte, dass er die Straße überqueren wollte.
Das Gebot des Fahrens auf Sicht soll einen Zusammenstoß mit einem auf der Fahrbahn befindlichen Hindernis verhindern. Es umfasst nicht den Fall, dass ein Fußgänger die Fahrbahn verkehrswidrig von der Seite her auf zu kurze Entfernung innerhalb des Anhaltewegs bei zulässiger Fahrgeschwindigkeit überraschend betritt. Wäre ein Kraftfahrer auch bei verkehrsgerechtem Fahren auf Sicht außerstande, einen Zusammenstoß durch Anhalten zu vermeiden, so begründet eine etwaige überhöhte Geschwindigkeit für sich allein nicht den Vorwurf schuldhafter Unfallverursachung. Daher muss geklärt werden, ob ██████ von vorn oder auf der Seite in dem Lichtkegel der Scheinwerfer erschienen ist. War dies von vorn geschehen, so ist zu klären, warum ihn der Angeklagte dann erst auf 16 m bemerkt hat.
2) Ist ██████ von der Seite her vor den Wagen des Angeklagten geraten, so trifft die Ansicht des Landgerichts nicht zu, dass der Angeklagte langsamer fahren musste, weil er am Sonnabendabend gegen 21 Uhr im Bereich dieser Kreuzung mit unaufmerksam die Fahrbahn überquerenden Fußgängern habe rechnen müssen. Bei dem schon zur Unfallzeit erreichten Stand allgemeiner Verkehrserziehung brauchte ein Kraftfahrer sich nicht ohne Weiteres darauf einzustellen, dass ein erwachsener Fußgänger eine vielbefahrene Fernverkehrsstraße überqueren werde, ohne auf den Fahrverkehr zu achten, es sei denn, dass besondere Umstände im Verhalten des Fußgängers auf Unaufmerksamkeit schließen ließen (BGH VRS 18, 123, 126; 22, 343, 345; 23, 373; 25, 47). Dazu nötigten den Angeklagten auch nicht die im Urteil erwähnten Umstände, zumal ███████ nicht den Fußgängerüberweg benutzte, sondern die dort durch unbebautes Gelände führende Straße im Dunkeln außerhalb der Kreuzungsbeleuchtung zu überqueren begonnen hatte.
3) Das Landgericht geht bei der Berechnung der nach seiner Meinung gebotenen Geschwindigkeit von höchstens 40 bis 42 km/h von der Annahme aus, dass das Abblendlicht des Volkswagens die Fahrbahn nur auf eine Strecke von etwa 25 m erhellen „konnte“, weil der Wagen kein asymmetrisches Licht hatte. Das trifft nach allgemeinen technischen Erfahrungen nicht zu. In Wirklichkeit beleuchten abgeblendete Scheinwerfer die Fahrbahn oft auf größere Entfernung, nämlich bis zu 50 m (BGHSt 16, 145, 152). Das Landgericht hätte daher die wirkliche Reichweite der Scheinwerfer berücksichtigen müssen, falls es nach den übrigen Feststellungen darauf ankam. Unter Umständen hätte der Angeklagte mit höherer Geschwindigkeit bis zu der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fahren dürfen.
4) Dass der Angeklagte versucht hat, dem Fußgänger nach links auszuweichen, anstatt hinter ihm vorbeizufahren (BGH VRS 7, 449, 453; 8, 209; 17, 276; 20, 52, 54), wäre ihm nicht vorzuwerfen, falls er sich infolge Erschreckens über das plötzliche Auftauchen des Fußgängers von der Seite her, das ihn außerstande setzte, noch rechtzeitig anzuhalten, falsch verhalten haben sollte. Das Landgericht hat auch nicht festgestellt, ob dem Angeklagten im Augenblick der Gefahr bewusst war, dass sich wenige Meter vor ihm eine Straßenausbuchtung befand, die er zum Ausweichen nach rechts hätte benutzen können.
5) Sollte die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten annehmen, müsste sie prüfen, ob es etwa so gering ist, dass es gegenüber dem überwiegenden Mitverschulden des Fußgängers nicht ins Gewicht fällt (RGSt 34, 91, 94; BGH VRS 4, 429; 10, 123; 15, 462, 464; 16, 124, 126). Andererseits ist sie nicht gehindert, eine überhöhte Geschwindigkeit auch dann straferschwerend zu berücksichtigen, wenn sie für den Unfall nicht ursächlich war (BGH VRS 12, 46).
| Jagusch | Lang-Hinrichsen | Bortzier | |||
| Krumme | Flitner |