Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 464/62
- Datum
- 01.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mitverschulden der Opfer kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden; es muss jedoch erheblich sein, um zu einer spürbaren Strafmilderung zu führen.
Fehlende Beleuchtung oder Rückstrahler eines geschobenen Fahrzeugs kann bei weithin vorhandener Umgebungsbeleuchtung und bei Vorliegen anderer Umstände im Einzelfall als ohne erhebliche Bedeutung für das Tatgeschehen angesehen werden.
Die Prüfung der Fahruntüchtigkeit stützt sich auf die Gesamtumstände und Erfahrungswerte; aus massivem Alkoholgenuss kann der Tatrichter grobe Fahrlässigkeit und damit verschärften Vorwurf ableiten.
Die Revisionsprüfung ist auf Rechtsfehler beschränkt; eine vom Tatrichter getragene Beweiswürdigung und nachvollziehbare Strafzumessung sind nur eingeschränkt überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 21. September 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen den Techniker Hermann ██████ aus ████, geboren am ████████ 1925 in ███ ███████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 21. September 1962 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten entzogen.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der Rundfunktechniker ist, am Nachmittag des 26. Mai 1962 mit einem Opel-Caravan seiner Firma bis gegen 20.30 Uhr unterwegs, um an verschiedenen Stellen Rundfunk- und Fernsehgeräte instand zu setzen. Während dieser Arbeiten trank er Schnaps und Bier, die ihm von den Kunden angeboten wurden. Schon am Abend des vorhergehenden Tages hatte er viel getrunken. Am 26. Mai 1962 hatte er dann bis gegen 11 Uhr geschlafen und ohne Mittagessen mit den Kundenbesuchen begonnen.
Als der Angeklagte nach Einbruch der Dunkelheit nach Hause fuhr, benutzte er u. a. die ihm gut bekannte Paulinstraße in Trier. Diese Straße ist 7,50 m breit, führt von den Porta-Nigra-Platz aus über die Kreuzung mit der Maximin-Straße und Maarstraße in gerader Richtung stadtauswärts und wird viel befahren. Die genannte Kreuzung war durch mehrere Lichtquellen „fast taghell“ beleuchtet. Kurz vor der Kreuzung in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen führt ein Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) über die Paulinstraße. Auf diesem Überweg erfasste der mit Abblendlicht schnell fahrende Angeklagte gegen 20.55 Uhr von hinten einen Krankenfahrstuhl, in dem der damals 44-jährige Invalide Andreas ██████████ saß.
Der Fahrstuhl wurde von dem 15-jährigen Neffen des Invaliden, Karl-Heinz ███████, die Paulinstraße entlang geschoben, und zwar auf der rechten Fahrbahnseite in einem Abstand von 29 bis 30 cm vom Bordstein.
Zur Unfallzeit herrschte im Unfallbereich kein weiterer Kraftfahrzeugverkehr. Dem Angeklagten kam nur ein Kraftwagen mit Abblendlicht entgegen, der im Zeitpunkt des Unfalls noch etwa 30 m von der Unfallstelle entfernt war. Durch den Aufprall des Personenkraftwagens auf den Krankenfahrstuhl wurde Karl-Heinz ████████ zur Seite geschleudert. Er blieb etwa in der Mitte der von rechts einmündenden Maximinstraße verletzt und besinnungslos liegen. Der Krankenfahrstuhl mit seinem Insassen wurde von dem Personenkraftwagen noch etwa 25 m weitergeschoben, bis er gegen die rechte Gehwegkante stieß und auseinanderbrach. Dabei wurde Andreas ██████ auf den Gehweg geschleudert und so schwer verletzt, dass er alsbald starb. Der herausgeschleuderte Sitz des Fahrstuhls traf eine auf dem linken Bürgersteig gehende 77-jährige Fußgängerin; sie fiel rückwärts zu Boden und wurde verletzt.
Beleuchtet war der Krankenfahrstuhl des ███ nicht; er trug auch keinen Rückstrahler (Katzenauge).
Der Angeklagte hatte im Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,35 ‰.
Der Angeklagte hat das Urteil im Strafaussprache angefochten und mit der Sachrüge die Höhe der Strafe sowie die Dauer der Sperrfrist gerügt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die Revision vermisst die Berücksichtigung eines Mitverschuldens sowohl des Invaliden ███ wie auch des 15-jährigen Neffen bei der Strafzumessung. Ein solches Mitverschulden sieht sie darin, dass der Krankenfahrstuhl entgegen den Vorschriften des § 24 Abs. 3 und 5 StVO weder beleuchtet noch mit einem Rückstrahler ausgerüstet war. Sie meint, der Angeklagte würde beim Vorhandensein eines Rückstrahlers und gleichzeitiger Beleuchtung den Fahrstuhl erkannt haben und nicht auf ihn aufgefahren sein.
Nach den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten u. a. erwogen, dass „der dann tödlich verunglückte ███ seinen Neffen zweckmäßigerweise veranlasst hatte, den Krankenfahrstuhl nicht auf der an sich verkehrsreichen Paulinstraße zu fahren, sondern auf dem breiten und in gutem Zustand befindlichen Bürgersteig, selbst wenn er dann in Kauf nehmen musste, dass der Fahrstuhl beim Überqueren der Straßen häufiger über Bürgersteigkanten geschoben werden musste“. Der Revision ist einzuräumen, dass diese Wendung, für sich betrachtet, den Eindruck erweckt, als habe das Landgericht den Verstoß gegen die Kennzeichnung des Fahrstuhls bei Nacht (§ 24 Abs. 3 und 5 StVO) nicht berücksichtigt; denn ob der Krankenfahrstuhl in unbeleuchtetem Zustand und ohne Rückstrahler auf der Straße geschoben wurde, war anders, als wenn der Fahrstuhl ordnungsmäßig ausgerüstet gewesen wäre (vgl. § 37 Abs. 5 StVO, der das Schieben auf dem Gehsteig erlaubt, aber nicht vorschreibt), nicht eine Frage der Zweckmäßigkeit, sondern der rechtlichen Verpflichtung. Da jedoch in der Sachverhaltsschilderung des Urteils festgestellt ist, dass der Krankenfahrstuhl weder durch eine Leuchte der in § 24 Abs. 3 StVO vorgeschriebenen Art, noch durch ein Katzenauge gesichert war, und dieses Versäumnis bei der Schuldprüfung ausdrücklich gewürdigt ist, kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich das Landgericht seiner bei der Strafzumessung nicht bewusst war. Die Nichterwähnung der Pflichtwidrigkeit in den Strafzumessungsgründen ist ersichtlich damit zu erklären, dass die Strafkammer dem in der Nichtbeleuchtung des Krankenfahrstuhls liegenden Mitverschulden der Unfallopfer angesichts der fast taghellen Beleuchtung der Unfallstelle keine nennenswerte Bedeutung für die Strafhöhe beigemessen hat. Das hält sich im Rahmen der Lebenserfahrung, derzufolge sich eine einfache Leuchte der in § 24 Abs. 3 StVO genannten Art und ein gewöhnlicher Rückstrahler angesichts der an der Unfallstelle vorhandenen anderen Lichtquellen kaum von der Umgebung abgehoben hätten. Das Landgericht durfte deshalb davon ausgehen, dass der Angeklagte den Fahrstuhl infolge seiner hochgradigen Alkoholeinflussung auch dann übersehen hätte, wenn dieser vorschriftsmäßig mit Licht und Rückstrahler ausgerüstet gewesen wäre.
Dass der Tatrichter nicht jedes, sondern nur ein erhebliches Mitverschulden zum Anlass einer Strafmilderung nehmen muss, ist in der Rechtsprechung anerkannt (statt vieler BGHSt 3, 218).
2. Die Revision macht ferner geltend, das Landgericht habe weder bei der Strafzumessung noch bei der Festsetzung der Sperrfrist nach § 42 m Abs. 3 StGB dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Angeklagte bei Antritt der Unfallfahrt noch fahrtüchtig gefühlt habe, wie sich daraus ergebe, dass er am Nachmittag des Unfalltages noch schwierige Antennenarbeiten auf Hausdächern ausgeführt habe und dass er in Aussehen und Benehmen nicht besonders aufgefallen sei (S. 5 unten UA). Bei dieser Sachlage sei der Vorwurf grob verantwortungslosen Verhaltens des Angeklagten nicht berechtigt, zumal die Wirkungen vorhandenen Restalkohols, wie sie beim Angeklagten vorgelegen hätten, schwerer zu erkennen seien als die Wirkungen frisch genossenen Alkohols.
Mit diesen Ausführungen wendet sich die Revision im Wesentlichen unsachgemäßerweise nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Diese lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat dem Angeklagten nicht vorgeworfen, dass er seine Fahruntüchtigkeit erkannt und sich gleichwohl an das Steuer eines Kraftwagens gesetzt habe, sondern nur, dass er angesichts seiner Erfahrungen als Kraftfahrer und regelmäßiger Trinker bei entsprechender Sorgfalt und Überlegung hätte erkennen können und müssen, zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs nicht mehr in der Lage zu sein. Bei der Menge des von dem Angeklagten am Vorabend und am Nachmittag des Unfalltages genossenen Alkohols in Verbindung mit der Tatsache, dass der Angeklagte am Unfalltag – weil er sich wegen des Alkoholgenusses vom Vorabend nicht wohl fühlte (S. 4 UA) – weder zu Mittag noch am Nachmittag Nahrung zu sich genommen hat, begegnet das keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten eine „recht grobe Fahrlässigkeit“ gesehen, die im Hinblick auf die eingetretenen schweren Folgen eine strenge Ahndung erforderte.
3. Die Dauer der Sperrfrist ist zwar knapp, angesichts der vom Landgericht hervorgehobenen „Hemmungslosigkeit beim Genuss von Alkohol“ und der in der Tat zum Ausdruck gekommenen „Verantwortungslosigkeit als Kraftfahrer“ aber ausreichend begründet.
| Krumme | Lang-Hinrichsen | Flitner | |||
| Martin | Bortzler |