BGH: Bedingter Straferlass bei vor dem 15.9.1949 begangenen Taten durch neue Tat verwirkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 464/51
- Datum
- 20.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für anhängige und künftig anhängig werdende Verfahren gilt nach § 4 Abs. 4 StFG nur § 1 sinngemäß; die verfahrensrechtlichen Regelungen der Abs. 2 und 5 finden auf diese Verfahren nicht Anwendung, sodass bei der Bildung von Gesamtstrafen die allgemeinen Grundsätze des § 2 Abs. 2 StFG heranzuziehen sind.
Bleibt die für vor dem Stichtag verhängte Einzel- oder Gesamtstrafe bei nicht mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe (oder einer Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Monaten), so ist diese Strafe bei der Bildung einer Gesamtstrafe auch dann außer Betracht zu lassen, wenn der Täter nach dem Stichtag weitere Straftaten begeht.
Hat die für vor dem Stichtag verhängte Strafe dagegen einen Umfang von mehr als 6 Monaten, jedoch nicht über 1 Jahr, dann führt die Begehung neuer vorsätzlicher Straftaten nach dem Stichtag zum Wegfall des bedingten Straferlasses für die vor dem Stichtag liegenden Taten.
Anpassungen rechtskräftiger Gesamtstrafen nach den Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes, die eine Änderung des Vollstreckungserlasses bewirken sollen, sind nicht von der erkennenden Strafkammer im Urteil vorzunehmen, sondern vom nach § 458 StPO zuständigen Gericht in Beschlussverfahren zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 5. Mai 1951
Rubrum
In der Strafsache ███ (ged. KC) aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1892 in [REDACTED], wegen Abtreibung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Ur. [REDACTED] als Beisitzende, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizoberinspektor [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. Mai 1951 dahin geändert, dass der Satz der Urteilsformel: „Von der Strafe sind 4 (vier) Monate sowie die Geldstrafe zu vollstrecken.“ durch den Satz: „Von der Gesamtstrafe sind 2 (zwei) Monate Gefängnis zu vollstrecken.“ ersetzt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.
Gründe
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Oktober 1950 war die Angeklagte wegen einer vollendeten und dreier versuchter Abtreibungen, begangen im November 1948, April und Sommer 1949, zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Gesamtstrafe hatte das Gericht aus drei Einzelstrafen in Höhe von 6, 6 und 5 Monaten Gefängnis gebildet.
Die Angeklagte ließ sich im Januar 1950 eine weitere Abtreibung zuschulden kommen. Sie wurde deshalb im angefochtenen Urteil unter Annahme eines minder schweren Falles zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt. Das Landgericht bildete gleichzeitig nach Aufhebung der im Urteil vom 10. Oktober 1950 ausgesprochenen Gesamtstrafe aus den nunmehr vier Einzelstrafen von 6, 6, 6 und 5 Monaten eine neue Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, rechnete hierauf die im ersten Strafverfahren erlittene Untersuchungshaft an und bestimmte, dass von dieser 2 Monate Gefängnis zu vollstrecken seien.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich in zulässiger Weise auf die Beanstandung dieser Anordnung beschränkt, ist begründet.
Das Landgericht meint aus § 4 Abs. 3 StFG, es entspreche dem Sinne des Gesetzes, der Angeklagten die Wohltat der Strafreiheit für alle vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten zukommen zu lassen, für die keine höhere Gesamtstrafe als 1 Jahr Gefängnis in Betracht komme.
Träfe diese Auffassung zu, so müsste die Anordnung schon deshalb beanstandet werden, weil das Landgericht hierfür nicht zuständig war. Diese Entscheidung hätte nämlich nach Rechtskraft des Urteils das nach § 458 StPO zuständige Gericht im Beschlusswege treffen müssen (§ 4 Abs. 2 StFG), nicht aber die erkennende Strafkammer.
Indessen ergibt sich aus den festgestellten Sachverhalt eine andere Beurteilung. Gemäß § 4 Abs. 4 StFG gilt sinngemäß für anhängige und künftig anhängig werdende Verfahren nur dessen Abs. 1, nicht aber Abs. 2 und Abs. 5. Diese Bestimmungen regeln vielmehr das Verfahren, das notwendig ist, um die vor dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes bereits rechtskräftig erkannten Gesamtstrafen an die durch dieses Gesetz geschaffene neue Rechtslage anzupassen. Für die anhängigen und künftig anhängig werdenden Verfahren ist von den in § 2 Abs. 2 StFG enthaltenen allgemeinen Grundsätzen auszugehen, die auch für die Bildung von Gesamtstrafen aus Einzelstrafen für vor und nach dem Stichtage des Straffreiheitsgesetzes begangene Straftaten gelten. Ist für vor dem Stichtage liegende Straftaten keine höhere Strafe oder Gesamtstrafe als 6 Monate Gefängnis allein oder in Verbindung mit einer Geldstrafe bis zu 5000 DM oder eine Geldstrafe verwirkt, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als sechs Monate beträgt, so bleibt diese Strafe, da Straferlass für sie kraft Gesetzes eingetreten ist, bei der Bildung einer Gesamtstrafe auch dann außer Betracht, wenn der Täter nach dem Stichtage weitere Straftaten verübt hat. Ist aber, wie im vorliegenden Falle, eine Strafe (Gesamtstrafe) für die vor dem Stichtage begangenen Straftaten zu bilden, die höher als 6 Monate Gefängnis ist, aber 1 Jahr Gefängnis nicht übersteigt, so entfällt für diese Straftaten bedingter Straferlass gemäß § 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 StFG immer dann, wenn der Täter nach dem 15. September 1949 neue vorsätzliche Vergehen oder Verbrechen begangen hat. Der Gesetzgeber hat damit unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass eines bedingten Straferlasses unwürdig ist, wer nach dem Stichtage neue vorsätzliche Straftaten sich zuschulden kommen lässt. Es ist daher entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht unbillig, wenn der Angeklagten die Wohltat des bedingten Straferlasses für alle vor dem Stichtage begangenen Abtreibungshandlungen deshalb versagt wird, weil sie eine weitere Abtreibung im Januar 1950 vorgenommen hat.
Das Landgericht hat daher zu Unrecht der Angeklagten für jene Straftaten bedingten Straferlass zugesprochen, denn dieser war verwirkt.
Die Anordnung der teilweisen Strafvollstreckung muss daher wegfallen. Hierdurch wird der Strafausspruch im Übrigen nicht berührt, weil nach der Sachlage ausgeschlossen ist, dass jene Anordnung für die Bemessung der Gesamtstrafe für sämtliche vor und nach dem Stichtage begangenen Straftaten von Einfluss war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltes.
| Dr. Groß | Dr. Elle | ||
| Krumme | Dr. Augustin |