Treffer
BGH Beschluss

Vorlage an BGH unzulässig – Rückgabe wegen Erledigung des Sonderurlaubsantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 463/78
Datum
14.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Inhaftierte beantragte Sonderurlaub nach § 15 Abs. 4 StVollzG; das OLG Hamm legte die Frage vor, ob Freigänger nur derjenige sei, dem eine bestimmte außeranstaltliche Beschäftigung genehmigt ist. Der BGH gab die Sache zurück, weil das Gesuch durch bedingte Entlassung erledigt war. Er stellte die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorlagen und die noch verbleibende Kostenentscheidung dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG ist nur zulässig, wenn die beabsichtigte Abweichung eine Rechtsfrage betrifft, über die das vorlegende Gericht in einer eigenen Sachentscheidung noch zu befinden hat.

2

Fehlt die Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung, weil der Streitgegenstand durch Erledigung (z.B. bedingte Entlassung) entfallen ist, ist die Vorlage unzulässig.

3

Ist die Vorlage unzulässig wegen Erledigung, hat das vorlegende Gericht nach § 121 Abs. 2 Satz 2 GVG lediglich nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden.

4

Bei der Auslegung von § 15 Abs. 4 StVollzG steht einer Würdigung des grundsätzlich zur außeranstaltlichen Beschäftigung Berechtigten als Freigänger auch dann nichts entgegen, wenn dieser die Tätigkeit aus Gründen (z.B. Krankheit) vorübergehend nicht ausübt; Risiken können durch Widerruf oder Zurücknahme von Lockerungen gemäß § 14 StVollzG beherrscht werden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafvollstreckungssache ██ betreffend den Bankkaufmann Hans aus UC, geboren am [REDACTED], wegen Gewährung von Sonderurlaub nach § 15 Abs. 4 StVollzG.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter Hirxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt und Goydke

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückgegeben.

Gründe

Der Betroffene begehrt die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 15 Abs. 4 StVollzG. Ihm war die Genehmigung für den Arbeitseinsatz als Freigänger erteilt worden. Seine Beschäftigung außerhalb der Anstalt war jedoch mangels eines geeigneten Arbeitsplatzes nicht möglich. Er wurde daher innerhalb der Anstalt als Hausarbeiter eingesetzt.

Das Oberlandesgericht Hamm sieht sich in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 116 StVollzG gehindert, die Ablehnung des Antrages auf Sonderurlaub aufzuheben, weil es sich damit nach seiner Ansicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Februar 1978 – 2 Vollz(Ws) 1/78 – setzen würde, das die Auffassung vertritt, Freigängerurlaub nach § 15 Abs. 4 StVollzG könne nur dann gewährt werden, wenn über die allgemeine Genehmigung zum Freigang hinaus – die das vorlegende Oberlandesgericht ausreichen lassen will – eine Genehmigung für eine bestimmte Beschäftigung außerhalb der Anstalt vorliege und diese genehmigte Tätigkeit auch ausgeübt werde.

Deshalb hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:

Ist als Freigänger i.S. des § 15 Abs. 4 StVollzG auch derjenige Strafgefangene anzusehen, dem allgemein gestattet ist, außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten nachzugehen, oder nur der Gefangene, dem eine entsprechende Erlaubnis für eine bestimmte Beschäftigung erteilt ist und der einer solchen Beschäftigung auch tatsächlich nachgeht?

Die Sache ist zurückzugeben, weil die Vorlegungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gründe des Beschlusses des Oberlandesgerichts Koblenz der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehen, was der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme in Zweifel zieht. Jedenfalls gehört es zu den nach § 121 Abs. 2 GVG notwendigen Zulässigkeitserfordernissen für eine Vorlegung, dass die beabsichtigte Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts sich auf eine Rechtsfrage bezieht, die eine vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung trägt (vgl. Löwe/Rosenberg-Schäfer, 23. Aufl., § 121 GVG Rdn. 58; Kleinknecht, StPO 33. Aufl., § 121 GVG Rdn. 9).

An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn das vorlegende Gericht keine Sachentscheidung mehr zu treffen hat und demgemäß auch in dem anhängigen Verfahren keine Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung mehr besteht.

In der vorgelegten Sache ist der Betroffene, der Sonderurlaub aus der Strafhaft begehrt, nach Mitteilung des Generalbundesanwalts am 28. Juni 1978 gnadenweise bedingt entlassen worden. Dadurch hat sich das dem Rechtsbeschwerdeverfahren zugrundeliegende Urlaubsgesuch erledigt, und zwar bereits bevor das Oberlandesgericht Hamm am 30. Juni 1978 die Vorlegung beschloss. Damit ist die Rechtsbeschwerde gegenstandslos geworden, so dass eine Entscheidung in der Sache vom Oberlandesgericht nicht mehr zu treffen ist. Es hat lediglich noch gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden.

Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG in der vorgelegten Sache besteht somit nicht. Die Vorlage ist daher nicht zulässig und die Sache deshalb an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben.

Der Senat nimmt die Vorlage jedoch zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass er die Auffassung des Generalbundesanwalts teilt, wonach angesichts der in § 14 StVollzG verankerten Möglichkeiten, Lockerungen (§ 11 StVollzG) zu widerrufen oder zurückzunehmen, nicht zu befürchten ist, dass es in der Praxis zu Schwierigkeiten führen könnte, wenn als Freigänger mit der sich aus § 15 Abs. 4 StVollzG ergebenden Berechtigung auch derjenige vertrauenswürdige Gefangene in Betracht kommt, der eine solche Beschäftigung an sich ausüben darf, der sie aber, aus welchen Gründen auch immer, z.B. infolge Krankheit, nicht ausüben kann. Schwierigkeiten können die Anstaltsleiter auch dadurch begegnen, dass sie die Genehmigung zum Freigang nicht generell den lediglich Hausarbeiten verrichtenden Gefangenen erteilen.

SalgerHirxthalEngelhardt
KnoblichGoydke