Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 463/68
Datum
29.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und rügte Verletzungen der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts; der BGH verwirft die Revision. Die Würdigung der 17‑jährigen Zeugin bleibt Aufgabe des Tatrichters; ein Sachverständigengutachten nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur bei aus Akten oder Urteil ersichtlichen besonderen Auffälligkeiten erforderlich. Ebenso lagen keine Anhaltspunkte vor, die ein Gutachten zur Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) erforderlich gemacht hätten. Die Annahme eines Erziehungs‑ und Betreuungsverhältnisses (§ 174 Nr. 1 StGB) und die Strafzumessung sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit minderjähriger Zeugen gehört grundsätzlich zum Bewertungsbereich des Tatrichters; die Hinzuziehung eines sachverständigen Jugendpsychologen ist nur erforderlich, wenn aus dem Urteil oder den Akten hervorstechende Auffälligkeiten erkennbar sind, die besondere Fachkunde voraussetzen (vgl. § 244 Abs. 2 StPO).

2

Allein das Bestehen von Lernschwierigkeiten, der Besuch einer Sonderschule oder die Unfähigkeit, einen exakten Zeitpunkt anzugeben, begründet nicht für sich genommen die Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung.

3

Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) rechtfertigt fehlende schulische Bildung oder mangelnde Berufsausbildung ohne konkrete, aus den Urteilsfeststellungen oder Akten ersichtliche Hinweise nicht die Einholung eines psychiatrisch‑forensischen Gutachtens.

4

Ein Erziehungs‑ und Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn das junge Opfer mit Einverständnis der Sorgeberechtigten im Haushalt des Täters lebt, dieser weiterhin elterliche Autorität ausübt und das Vertrauens‑/Betreuungsverhältnis aus den Feststellungen hervorgeht.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 27. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 463/68 in der Strafsache gegen den Betonfacharbeiter Heinrich █████████ aus ████, geboren am ███ in ████ wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,

██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Juni 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

1. Die Jugendkammer hat ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht dadurch verletzt, dass sie sich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung 17 Jahre und neun Monate alten Stieftochter Edeltraud ████████ des Angeklagten nicht der Hilfe eines Sachverständigen bedient hat. Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört seit jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Das gilt auch dann, wenn die Persönlichkeit und die Aussagen kindlicher oder jugendlicher Zeugen zu würdigen sind, die bekunden, Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens geworden zu sein. Insbesondere von den Richtern einer Jugendkammer kann und darf im Allgemeinen erwartet werden, dass sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Die Zuziehung eines Sachverständigen mit besonderen jugendpsychologischen Kenntnissen ist allerdings dann geboten, wenn ein jugendlicher Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist, deren Beurteilung eine besondere Sachkunde voraussetzt, die ein Richter normalerweise nicht besitzt (vgl. BGHSt 7, 82, 85; 8, 130, 131 mit Nachweisen; BGH NJW 1961, 1636).

Solche Besonderheiten sind vorliegend weder dem Urteil zu entnehmen noch sonst ersichtlich. █████████ dafür, dass etwa die Pubertät bei Edeltraud ████████ nicht abgeschlossen gewesen wäre, sind nicht vorhanden. Auch andere Umstände, welche die Fähigkeit der Jugendkammer ausnahmsweise überstiegen, den Wert der Aussage dieser Belastungszeugin zu beurteilen, liegen nicht vor. Dafür, dass das Mädchen, wie die Revision behauptet, nicht altersgemäß entwickelt gewesen sei, ist weder dem Urteil noch dem sonstigen Akteninhalt etwas zu entnehmen. Dass es die Sonderschule besucht hat und den genauen Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten nach dessen Entlassung aus der Strafhaft nicht hat angeben können, besagt nichts über sein Erinnerungsvermögen im Übrigen. Auch die Tatsache, dass es sich noch in der Hauptverhandlung mit seiner Mutter und dem Vertreter des Jugendamtes beraten hat, ob es überhaupt aussagen solle, lässt begründete Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit nicht aufkommen. Das gilt umso mehr, als die Aussage des Mädchens nicht die alleinige Beweisführung war, sondern die Richtigkeit seiner Bekundungen durch den Inhalt der im Urteil mitgeteilten Briefe eindeutig bestätigt worden ist. Der von der Revision behauptete Gedankenfehler liegt nicht vor.

2. Für die Jugendkammer bestand nach Lage der Sache auch keine Veranlassung, einen Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des zur Tatzeit 36 Jahre alten und bereits mehrfach bestraften Angeklagten zu hören. Er hat zwar in der Volksschule zweimal das Klassenziel nicht erreicht und auch keinen Beruf erlernt. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass deshalb sein Einsichts- oder sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 StGB vermindert gewesen sein müssten. Aus seinen im Urteil wiedergegebenen Briefen ergibt sich das – im Gegensatz zur Auffassung der Revision – jedenfalls nicht. Sie enthalten zwar zahlreiche Rechtschreibe- und Zeichensetzungsfehler. Die Gedankengänge sind jedoch logisch und einfühlsam. Auch in der Hauptverhandlung haben sich, wie die Urteilsfeststellungen erkennen lassen, keine Auffälligkeiten in dieser Richtung ergeben. Schließlich ist die Tatsache, dass der Angeklagte sein unzüchtiges Treiben mit seiner Stieftochter trotz längerer Strafverbüßung und nur bedingter Entlassung alsbald wieder aufgenommen hat, unter den gegebenen besonderen Umständen nicht so außergewöhnlich, dass sich der Jugendkammer deswegen Zweifel an seiner vollen Zurechnungsfähigkeit hätten aufdrängen müssen.

3. Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler.

Zutreffend hat die Jugendkammer auf Grund der von ihr getroffenen Feststellungen ein Erziehungs- und Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB angenommen. Das Mädchen lebte mit Einverständnis des Jugendamtes und der Mutter auch nach der Scheidung im Haushalt des Angeklagten. Es sah in ihm nach wie vor die elterliche Autoritätsperson; er behandelte es auch weiterhin wie ein Vater (UA 4). Die Bedenken der Revision lassen die im Urteil festgestellten Tatsachen unberücksichtigt.

Fehl gehen endlich auch die von der Revision gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken. Strafmildernd ist berücksichtigt worden, dass dem Angeklagten durch das Verhalten des Jugendamtes und der Mutter des Mädchens die Tat leicht gemacht worden ist. Dass dieser Umstand nicht genügend gewürdigt worden sei, kann die Revision nicht rügen. Abwegig ist die Auffassung, die verhängte Strafe sei übermäßig hoch, also nicht mehr schuldangemessen (vgl. BGHSt 7, 28, 32) und stehe in krassem Missverhältnis zum Schutzgedanken des Gesetzes.

RotbergSandersHirxthal
MayrSpiegel