Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Unzucht mit Abhängigem und Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 463/66
- Datum
- 16.12.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Feststellungen und die aus ihnen gezogenen Schlüsse des Tatrichters denkgesetzlich möglich sind und nicht der Lebenserfahrung widersprechen.
Der Revisionsführer hat konkret darzulegen, welche sachlich-rechtlichen Fehler im Urteil bestehen; bloße pauschale Angriffe genügen nicht.
Das Revisionsgericht ersetzt die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht durch eigene Erwägungen, solange die getroffenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und möglich sind.
Die Kosten eines erfolglosen Rechtsbehelfs sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9. August 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrzeugschlosser Walter aus ████, dort geboren am 1935, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. August 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit einem Abhängigen unter 21 Jahren in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
Die Urteilsgründe lassen, im Zusammenhang gelesen, weder im Schuldspruch noch bei der Strafzumessung einen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Die Folgerungen des Landgerichts sind denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung. Die Revision selbst führt nichts an, was nach ihrer Auffassung einen sachlichrechtlichen Verstoß darstellen könnte.
| Scharpenseel | Sanders | Rinck | |||
| Flitner | Spiegel |