Aufhebung der Aberkennung der Eidesfähigkeit bei verminderter Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 463/64
- Datum
- 15.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Strafe wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB gemildert, darf nicht zugleich die Eidesfähigkeit nach § 161 StGB aberkannt werden.
Verletzt ein Revisionsführer keine Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO), bleiben solche Einwendungen unberücksichtigt.
Der Revisionssenat kann den Urteilsspruch gemäß § 354 StPO selbständig entsprechend ändern, soweit die materielle Rechtslage dies erfordert.
Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird nicht ermäßigt, wenn der Revisionserfolg ausbleibt.
Erlittene Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. Februar 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 463/64 URTEIL in der Strafsache gegen ██ ██ den Baggerführer Ignatz Richard aus ██, geboren am ███ 1918 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Meineids u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Februar 1964 dahin geändert, dass die Aberkennung der Eidesfähigkeit wegfällt. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Die seit dem 25. Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung und wegen Anstiftung zu einer uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage zu Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkammer hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren und die Eidesfähigkeit nach § 161 StGB aberkannt. Seine Revision ist im Wesentlichen unbegründet.
Verfahrensrügen hat der Angeklagte innerhalb der Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht erhoben.
Schuldspruch, Strafzumessung und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sind vom Landgericht rechtsfehlerfrei begründet worden. Was die Revision dazu vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Dagegen muss die dauernde Eidesunfähigkeit des Angeklagten wegfallen.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig ist (§ 51 Abs. 2 StGB), und die Strafe deswegen nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 69, 29), der sich der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs angeschlossen hatte (BGHSt 16, 71), war ein wegen Meineids verurteilter Angeklagter auch in solchem Falle nach § 161 StGB für unfähig zu erklären, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Der 2. Strafsenat hat nunmehr mit Zustimmung des 5. Strafsenats entschieden, dass auf Eidesunfähigkeit nicht erkannt werden darf, wenn bei einer Verurteilung wegen Meineids von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB
Gebrauch gemacht wird (NJW 1964, 2426). Der Senat tritt dieser Auffassung bei.
Er hat den Urteilsspruch in entsprechender Anwendung des § 354 StPO selbst geändert. Im Übrigen muss die Revision verworfen werden. Es besteht kein Anlass, die Gebühr für das Revisionsverfahren zu ermäßigen, da der Angeklagte den mit seinem Rechtsmittel erstrebten Erfolg nicht erreicht hat.
| Flitner | Mayr | Spiegel | |||
| Krumme | Sanders |