Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unterbliebener Entscheidung über Sperrfrist (§ 42m StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 463/61
Datum
08.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil des LG Kleve ein, weil das Gericht nicht entschieden hatte, ob dem Angeklagten eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB zu bestimmen ist. Der BGH hielt die Revision für begründet, da die Urteilsgründe nicht darlegten, warum eine angeordnete Maßnahme unterblieben sei (§ 267 Abs. 6 StPO), und verwies die Sache zur Nachholung der Entscheidung zurück. Das Landgericht soll bei der neuen Entscheidung insbesondere die umfangreichen Vorstrafen (29 Einträge, überwiegend Verkehrsverstöße) berücksichtigen und den Schuldspruch gegebenenfalls hinsichtlich der gesetzlichen Tatqualifikation berichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene die Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt des Urteils nicht besitzt; die Anordnung einer Sperrfrist nach § 42m StGB bleibt jedoch zulässig.

2

Nach § 267 Abs. 6 StPO müssen die Urteilsgründe darlegen, weshalb eine in der Hauptverhandlung gestellte Maßnahme der Sicherung und Besserung nicht angeordnet worden ist.

3

Bei der Entscheidung über die Bestimmung einer Sperrfrist nach § 42m StGB sind die Zahl und die Art der Vorstrafen des Angeklagten (insbesondere wiederholte Verkehrsdelikte) zu berücksichtigen.

4

Offensichtliche oder unpräzise Bezeichnungen der gesetzlichen Tatbestände im Urteilsspruch sind vom Gericht in der Entscheidung zu berichtigen.

Vorinstanzen

auswärtigen großen Ferienstrafkammer des Landgericht Kleve Moers, 1. September 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████████████ ███████ aus █████ zur ████ ██ an- ███, dort geboren am █ deren Sache in ██████████ wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Fütterer, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der auswärtigen großen Ferienstrafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 1. September 1961 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Bestimmung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Fahrens ohne Führerschein zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob dem Angeklagten, wie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragt hatte, die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Frist gemäß § 42m Abs. 3 StGB zu bestimmen war.

Dem Angeklagten war bereits die Fahrerlaubnis durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts Moers vom 29. Januar 1959 mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen worden. Die Sperrfrist läuft am 17. Februar 1962 ab (UA S. 1, 2). Daher kam zwar eine erneute Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht, da er diese zur Zeit der Urteilsfällung nicht hatte (BGHSt 10, 94, 99). Wohl aber war die Verhängung einer neuen Sperrfrist nach § 42m StGB zulässig. Gemäß § 267 Abs. 6 StPO müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb eine Maßregel der Sicherung und Besserung einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet worden ist. Das Urteil enthält hierüber nichts. Die Revision ist danach begründet.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht bei seiner Entscheidung in Betracht zu ziehen haben, dass der Angeklagte bisher 29mal vorbestraft ist und es sich bei der weitaus überwiegenden Zahl seiner Vorstraftaten um Verkehrsverstöße handelt.

Es wird auch Gelegenheit haben, den Urteilsspruch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG) verurteilt ist.

RotbergKrummeBortzler
Lang-HinrichsenFütterer