Treffer
BGH Urteil

Betrug: Aufhebung einer Verurteilung wegen fehlendem Schädigungswillen beim Radiokauf

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 463/57
Datum
07.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen dreifachen Betrugs verurteilt; die Revision rügte materielle und verfahrensrechtliche Fehler. Der BGH bestätigt die Verurteilungen in zwei Fällen, hebt die Verurteilung im Fall des Radiogeräts auf, weil der Betrugsvorsatz (Schädigungswille) nicht nachgewiesen war, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zudem wird der Gesamttausspruch aufgehoben und zur Neubesichtigung der Strafzumessung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begründung einer Betrugsverurteilung ist erforderlich, dass der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass sein Verhalten beim Opfer eine Vermögensschädigung herbeiführt (Schädigungswille).

2

Tatsächliche Feststellungen des Tatgerichts sind für das Revisionsgericht verbindlich, soweit sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.

3

Die Vorschrift des § 264a StGB (Notbetrug) gilt nur für Gegenstände von ganz geringem Wert; der objektive Wertmaßstab ist vorrangig zu beachten.

4

Eine Aufhebung einzelner Verurteilungen, die den Gesamtstrafenausspruch beeinflussen kann, rechtfertigt die Aufhebung des gesamten Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

5

Einer ergänzenden Vernehmung von Zeugen bedarf es nicht, wenn deren Aussagen keine entscheidungserheblichen Feststellungen zum inneren Tatbestand erwarten lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 7. Juni 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen ████, den festen Wohnsitz entbehrenden Handelsvertreter Herbert ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am ████ in ██, wegen Betruges im Rückfall hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Oktober 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 7. Juni 1957 insoweit mit den ██████████████ aufgehoben, als der Angeklagte im Falle 2 ██ ist, sowie im gesamten ███████████████. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1.) Betrug zum Nachteil des Kohlenhändlers ███████ In der Zeit vom 15. Januar bis 8. Februar 1956 bezog der Angeklagte von dem Kohlenhändler ███████ in ████████ Kohlen und Briketts zum Preise von 52,60 DM. Bei der Bestellung erklärte er ███ ██ der Wahrheit zuwider, dass er, wie im Vorjahr, einen Gutschein für Kohlen von der Fürsorgestelle bekommen werde. In der Folgezeit brachte der Angeklagte jedoch weder einen Gutschein bei, noch bezahlte er die Kohlen. Erst auf ständiges Drängen zahlte er schließlich erheblich später einen Betrag von 20,— DM. Der Rest wurde nicht beglichen. Er selbst hatte keinen Anspruch auf einen Gutschein, weil er einen solchen bereits im Herbst 1955 bekommen hatte. Dies war ihm auch bekannt.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe die Kohlen nicht für sich, sondern für Christel ███, mit der er damals zusammen lebte, bestellt. Er habe für sie einen Kohlenschein beantragt, dessen Bewilligung aber später abgelehnt worden sei. Mit diesem habe er die Kohlenrechnung begleichen wollen. Christel ███ habe lediglich im März 1956 18,— DM für Hausbrand erhalten. Diesen Betrag habe er für Lebensmittel ausgegeben, weil deren Anschaffung vordringlich gewesen sei. Das Gericht stellt fest, dass der Anspruch der Christel █████ auf einen Kohlenschein in Höhe des Betrages der gekauften Kohlen im Zeitpunkt der Bestellung noch völlig ungewiss gewesen sei.

Der Angeklagte habe erwogen, dass auch kein geringster Anhaltspunkt dafür bestanden habe, dass sie einen solchen Kohlenschein erhalten werde. Er habe gleichwohl die Kohlen bestellt, wobei er es angesichts seiner großen Schuldenlast, die er von seinen Bezügen und denen der Christel ███ nicht habe decken können, nach seinen eigenen Angaben habe darauf ankommen lassen, ob er ████████ werde bezahlen können. Er sei sich der Möglichkeit, hierzu nicht imstande zu sein, bewusst gewesen und habe dies zumindest billigend in Kauf genommen.

Die Revision macht geltend, der Angeklagte habe fest damit gerechnet, Christel █████████ den Kohlenschein im Jahre 1956 ebenso wie im Jahre 1955 erhalten. Für eine gegenteilige Annahme habe ein Grund nicht vorgelegen. Ein Betrugsvorsatz sei unter diesen Umständen nicht gegeben. Mit diesen Ausführungen greift die Revision die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts an. Diese sind jedoch für das Revisionsgericht bindend, da sie Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen lassen.

Die im Zusammenhang hiermit erhobene Aufklärungspflichtrüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gericht habe Christel ███ über den Inhalt der Verhandlungen zwischen dem Angeklagten und dem Kohlenhändler vernehmen müssen, in denen er bei Bestellung der Kohlen erklärt habe, dass diese wie im vorigen Herbst mit dem Kohlenschein der Christel ████ bezahlt werden würden. Dem Gericht brauchte sich die Vernehmung nicht aufzudrängen, da es aus dem Inhalt dieser Erklärungen des Angeklagten Schlüsse zum inneren Tatbestand des Betruges nicht hätte ziehen können.

Die Revision ist ferner der Auffassung, dass, wenn ein Betrug vorliege, es sich um einen Notbetrug im Sinne des § 264a StGB handele. Die Strafkammer hat im Urteil zu dieser Frage allerdings keine Stellung genommen, sondern lediglich in den Ausführungen zur Strafzumessung dargelegt, der Angeklagte habe nicht aus Not gehandelt. Die Voraussetzungen des § 264a sind ohnehin deshalb nicht erfüllt, weil es sich angesichts der Menge der Kohlen, die sich aus dem Rechnungsbetrage von 52,60 DM ergibt, nicht um geringwertige Gegenstände gehandelt hat. Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 6, 41 ff.) entschieden hat, ist die Frage, was als „geringwertiger Gegenstand“ anzusehen ist, in erster Linie nach einem objektiven Maßstab zu entscheiden. Nur daneben sind die Verhältnisse des Geschädigten und zuletzt die des Täters zu berücksichtigen. Der Begriff der Geringwertigkeit ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng auszulegen. Nur Gegenstände „von ganz geringem Wert, auf deren Verlust auch der Verletzte kaum irgendwelche Bedeutung legt“, fallen unter die Vorschrift des § 264a StGB.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind ein Zentner Kartoffeln (BGH Urt. v. 52, 408), sowie Würste im Werte von 23,40 DM (MDR 54, 336) nicht als geringwertig angesehen worden. Daher muss die Frage auch für die hier in Betracht kommende Kohlenmenge verneint werden. Die daneben zu berücksichtigenden Verhältnisse der Beteiligten ergeben hier nichts, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Daher würde das Urteil auf einem etwaigen Mangel im Sinne des § 267 Abs. 2 StPO nicht beruhen.

2.) Betrug zum Nachteil des Radiohändlers ███ Dagegen erheben sich durchgreifende Bedenken, soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil des Radiohändlers ███ verurteilt worden ist.

██ verließ Nämlich am 25. August 1956, kaufte er bei dem Radiohändler ███ ein Kofferradiogerät auf Teilzahlung unter Eigentumsvorbehalt zum Preise von 217,50 DM, das er ins Ausland mitnehmen wollte. Auf einen Vorhalt der Ehefrau ███ stellte er seine Absicht, ██ zu verlassen und ins Ausland zu gehen, in Abrede. Dadurch wiegte er ███ in Sicherheit und bewirkte, dass er sich mit der Abtretung des Rentenanspruchs von monatlich etwa 30,— DM zur Abgeltung des Kaufpreises einverstanden erklärte. ███ hätte dem Angeklagten das Gerät nicht verkauft und ausgehändigt und sich auch nicht auf die Abtretung des Rentenanspruchs eingelassen, wenn er gewusst hätte, dass der Angeklagte das Gerät ins Ausland mitzunehmen beabsichtigte. ████ hat in der Folgezeit Zahlungen auf die abgetretene Rente nicht erhalten, da die Abtretung des Rentenanspruchs, nicht, wie erforderlich, von der Hauptfürsorgestelle genehmt worden war.

Das Gericht führt aus, es könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er gewusst oder wenigstens damit gerechnet habe, dass die Fürsorgebehörde die Rente an ███ nicht auszahlen werde. Es sei ihm aber genau bekannt gewesen, dass ███ auf das Geschäft nicht eingegangen wäre, insbesondere das Rundfunkgerät nicht ausgehändigt hätte, wenn er ihm sein Vorhaben, das Gerät ins Ausland mitzunehmen, eröffnet hätte. Durch diese Handlungsweise habe der Angeklagte ███ auch Schaden zugefügt. Dessen Vermögen sei durch die Inanspruchnahme des Geräts mindesteus erheblich gefährdet gewesen. Auch dies habe der Angeklagte gewusst. Denn sonst hätte er sich nicht so verhalten, wie er es getan hat.

Diese Feststellungen reichen für die innere Tatseite nicht aus. Da dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, dass er damit rechnete, die Fürsorgebehörde werde die Rentenzahlung an ███ nicht leisten, ist davon auszugehen, dass er der Meinung war, der Kaufpreis werde durch jene Zahlungen beglichen werden. Dass der Angeklagte dessenungeachtet das Bewusstsein hatte, durch den tatsächlichen Verlust der Sicherung, die ████ durch den Eigentumsvorbehalt für seine Kaufpreisforderung hatte, werde dessen Vermögen gefährdet, kann nicht damit begründet werden, dass der Angeklagte sich bewusst war, ███ hätte ihm das Gerät nicht ausgehändigt, wenn er von dem Vorhaben des Angeklagten mit dem Gerät ins Ausland zu gehen, Kenntnis gehabt hätte. Hieraus ergibt sich noch nicht der Wille und das Bewusstsein, dass durch die beabsichtigte Mitnahme des Geräts das Vermögen ███ beeinträchtigt werde, wie es für den Betrugsvorsatz erforderlich ist. Ein Schädigungswille nach den bisherigen Feststellungen nicht vorhanden. Das Urteil konnte daher insoweit keinen Bestand haben. Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte das Gerät zugeeignet und dadurch einer Unterschlagung schuldig gemacht hat.

Soweit es sich um den Betrug hinsichtlich der beiden 3.) Moped-Reifen handelt, ist die Revision offensichtlich unbegründet.

4.) Im Hinblick auf die Aufhebung des Urteils im Fall des Radiogeräts musste der Ausspruch über die Gesamtstrafe und, da nicht ausgeschlossen ist, dass durch die Verurteilung im Falle 2 die im Falle 1 und 3 verhängten Strafen in ihrer Höhe beeinflusst worden sind, der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

Diese Aufhebung wird dem Tatrichter Gelegenheit geben, bei der Strafzumessung erneut zu prüfen, ob der Angeklagte im Falle ███ aus Not gehandelt hat. Dabei wird es von Bedeutung sein festzustellen, wie groß der Kohlenvorrat war, den der Angeklagte zur Zeit der Kohlenbestellung bei ██████ hatte.

SauerRotbergFlitner
KrummeLang-Hinrichsen