Urkundenfälschung: Trödlerbuch als Gesamturkunde; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 463/53
- Datum
- 04.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein von einem Altmetallhändler zur lückenlosen Erfassung von Ankaufsvorgängen geführtes Trödlerbuch ist als Gesamturkunde im Sinne des § 267 StGB zu qualifizieren.
Das nachträgliche, unbefugte Abändern von Eintragungen in einer solchen Gesamturkunde stellt Urkundenverfälschung i.S. des § 267 StGB dar.
Das Vorlegen einer verfälschten Urkunde gegenüber Ermittlungsbehörden ist Gebrauch einer Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr, wenn der Täter Kenntnis von der Verfälschung hat; dieses Wissen kann aus Verhalten und Äußerungen geschlossen werden.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht Vorstrafenregelungen (z.B. § 27b StGB) sowie die Möglichkeit von Geldstrafe oder Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) zu prüfen und darzulegen; unterbleibt diese Erörterung, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 17. April 1953
Leitsatz
Das Trödlerbuch ist eine Gesamturkunde i. S. des § 267 StGB.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 17. April 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
A.
Die Mitangeklagte, Rohproduktenhändlerin █████, gegen die das Verfahren abgetrennt ist, unterhält neben ihrem Hauptbetrieb eine Zweigstelle. Diese wird von dem Angeklagten, der als Wiegemeister beschäftigt ist, geleitet. Die dort vorgenommenen Metalleinkäufe werden in ein Trödlerbuch eingetragen, das von der Schwägerin des Beschwerdeführers, Hilde von der ██████, nach Anweisung des Angeklagten und seines Bruders Josef geführt wird. Die in der Zweigstelle angekauften Metalle und Schrottmengen werden im Allgemeinen täglich zu der Hauptstelle geschafft und dort in ein Ablieferungsbuch eingetragen.
Zum 21. Februar 1952 waren in der Nacht vom 20. zum 21. Februar 1952 der Firma ███████ in ███ 800 kg Feinzinkplatten entwendet worden. Im Verlauf der von dem Kriminalbeamten ██ ██████████ durchgeführten Ermittlungen entstand der Verdacht, dass die gestohlenen Platten von der erwähnten Zweigstelle aufgekauft worden seien. Bei der ersten Einsichtnahme in das Trödlerbuch konnte der Beamte in diesem keine Eintragungen über den Ankauf größerer Zinkmengen feststellen. Er zeichnete das Buch mit dem Datum ab und begab sich zur Hauptstelle. Bei Durchsicht des dortigen Ablieferungsbuchs fand er unter dem 21. Februar 1952 die Abgabe von 386 und 448 kg Zink vermerkt. Da ihm diese Abweichung von den Angaben des Trödlerbuchs auffiel, ging er wieder zur Zweigstelle. Als er dort nochmals das Buch verlangte, wurde er von dem Angeklagten mit den Worten empfangen: „Was wollen Sie denn; es ist doch alles eingetragen“.
Der Beschwerdeführer legte dann das Trödlerbuch dem Beamten vor.
Dieser stellte nunmehr fest, dass seit der letzten Durchsicht des Buchs Veränderungen in ihm vorgenommen worden waren. Bei zwei Eintragungen war die Kilogrammzahl der vermerkten Zinkmengen erheblich nach oben abgeändert, ferner waren dort Name und sonstige Personalien eines Kraftfahrers ████ als Verkäufer zusätzlich eingetragen. Dieser war unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.
Es hat sich nicht nachweisen lassen, dass der Angeklagte seine Schwägerin zu den Änderungen veranlasst oder dass er diese selbst vorgenommen hat. Die Strafkammer hat jedoch die Überzeugung erlangt, dass der Beschwerdeführer von der Fälschung gewusst und dass er daher gegenüber dem Beamten von einer verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht hat.
Die Revision des Beschwerdeführers rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Strafausspruch begründet.
1. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unbeachtlich. Die Revision gibt, entgegen § 344 Abs. 2 StPO, nicht an, welche weiteren Beweise das Landgericht hätte erheben oder wie es sonst den Sachverhalt noch hätte aufklären sollen. In Wirklichkeit handelt es sich bei dieser Rüge, wie auch der einer Verletzung des § 261 StPO, um Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese werden im Rahmen der sachlich-rechtlichen Prüfung behandelt.
2. Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte vorsätzlich zur Täuschung im Rechtsverkehr von einer verfälschten Urkunde Gebrauch gemacht hat (§ 267 Abs. 1 StGB), lässt keinen Rechtsverstoß zu seinem Nachteil erkennen.
Es handelt sich um nachträglich abgeänderte Eintragungen in das Trödlerbuch eines Altmetallhändlers. Das Landgericht hat dieses Buch ersichtlich als eine Urkunde, nämlich als eine Gesamturkunde angesehen. Denn die Strafkammer führt aus, dass die Allgemeinheit, insbesondere die Strafverfolgungsbehörde, ein Anrecht auf die Unversehrtheit des Buches erlangt und dass der Beschwerdeführer durch dessen Vorlage von einer verfälschten Urkunde Gebrauch gemacht habe. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen müssen in dem Gewerbebetrieb der Rohproduktenhändler Bücher geführt werden, in denen sämtliche Erwerbungen im Einzelnen fortlaufend numeriert, sofort nach Abschluss des Geschäfts einzutragen und nach Ort, Gewicht, Preis oder Gegenleistung sowie nach der Person des Veräußerers (Name, Familienstand, Wohnung, Alter, Beruf oder Gewerbe) nachzuweisen sind. Durch die genannten Vorschriften soll die unbedingte Zuverlässigkeit derartiger Eintragungen gewährleistet und eine erfolgreiche Aufklärung und Verfolgung von Metalldiebstählen und Hehlereifällen gewährleistet werden (vgl. auch RGSt 61, 183, 184; 214, 215).
Bei lückenlosen, erschöpfenden und richtigen Vermerken ist der ermittelte Beamte in der Lage, an Hand des Trödlerbuchs festzustellen, ob und welche Metallankäufe während der in Frage kommenden Zeit in dem Betrieb stattgefunden haben. Somit stellt ein solches Trödlerbuch eine Gesamturkunde dar, denn es ist dazu bestimmt und geeignet, über den Inhalt der in ihm enthaltenen Einzelvermerke hinausgehenden, für sich bestehenden Gedankengang zu beweisen (vgl. RGSt 51, 36, 38; BGHSt 4, 60, 61 mit Nachweisen).
Das Trödlerbuch, diese Urkunde, wurde dadurch verfälscht, dass die ursprünglichen Vermerke unbefugt abgeändert wurden, nachdem der Polizeibeamte im Rahmen seiner Ermittlungen das Einkaufsbuch geprüft und mit einem Sichtvermerk versehen hatte. Jede Änderung der Eintragungen und damit des Gesamtinhalts des Buches war unzulässig. Das ergibt sich aus dem dargelegten Zweck des Trödlerbuchs und dem Nachforschungsrecht der Polizei (vgl. auch RGSt 50, 420, 422).
In diesen unberechtigten Änderungen hat die Strafkammer ohne Rechtsverstoß die Verfälschung einer Urkunde i. S. des § 267 StGB gesehen.
Von dieser verfälschten Urkunde hat der Angeklagte, wie das Landgericht rechtsbedenkenfrei ausführt, durch Vorlegung zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht.
Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe beim erneuten Vorzeigen des Buches von der inzwischen erfolgten Verfälschung gewusst. Der Tatrichter hat das schlechte Gewissen und damit das Wissen des Beschwerdeführers aus seinen Worten entnommen, mit denen er den Polizeibeamten ██ bei dessen nochmaligem Erscheinen empfing. Dieser Schluss ist rechtlich möglich und verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. Er wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die fragliche Äußerung im Rahmen der Beweiswürdigung etwas anders wiedergegeben wird als bei der Schilderung des Sachverhalts; denn die dort mitgeteilte Bemerkung „Es ist doch alles in Ordnung“ bedeutet keine wesentliche inhaltliche Abweichung.
Die Strafkammer erachtet es in diesem Zusammenhang als besonders belastend, dass der Angeklagte diese Worte gebrauchte, obwohl ihm der Zweck des erneuten Besuchs des Beamten nicht bekannt war. Darin liegt, entgegen der Auffassung der Revision, kein unlösbarer Widerspruch zu der Feststellung des Tatrichters, dass der Ehemann █████ der bei der in der Hauptstelle vorgenommenen Durchsuchung unverzüglich mit seinem Wagen zur Zweigstelle fuhr und diese noch vor dem Polizeibeamten erreichte. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass █████ dem Angeklagten den bevorstehenden zweiten Besuch des Beamten angekündigt hatte. Zudem ist die fragliche Wendung dahin zu verstehen, dass der Angeklagte den Kriminalbeamten mit den erwähnten Worten empfing, ehe dieser den Grund seines erneuten Erscheinens bekanntgeben konnte.
Gegen den Schuldspruch bestehen somit keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Dagegen lässt sich das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten als „angemessen und ausreichend“ angesehen. Es lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei dem bisher nicht vorbestraften Beschwerdeführer die Vorschrift des § 27b StGB übersehen hat. Zudem fehlt die Erörterung der Frage, ob der Strafzweck nicht durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. Zu den für die Strafzumessung bestimmenden Umständen i. S. des § 267 Abs. 3 StPO enthalten die Strafzumessungsgründe hierüber nichts. Das Urteil ist mit den Feststellungen hierzu im Strafausspruch aufzuheben. Dadurch erhält das Landgericht zugleich Gelegenheit, zu prüfen, ob dem Angeklagten nach § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann, falls wieder auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden sollte.
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