Treffer
BGH Beschluss

Einstellung nach §154 Abs.2 StPO und teilweise Änderung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 462/91
Datum
17.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellt auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft das Verfahren in einem Tatpunkt nach §154 Abs.2 StPO ein und trägt insoweit die Verfahrenskosten. Die Revision des Angeklagten wird insoweit teilweise stattgegeben: der Schuldspruch wird in Teilen geändert; die übrige Revision wird verworfen. Das Revisionsgericht sieht keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler (§349 Abs.2 StPO) und führt aus, dass der Wegfall des eingestellten Tatteils die Gesamtstrafenbemessung nicht mildern würde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO führt dazu, dass die Staatskasse die Kosten des eingestellten Verfahrensteils und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, soweit das Gericht dies anordnet.

2

Die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO ist auf die Feststellung von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten beschränkt; fehlen solche Fehler, ist die Revision unbegründet.

3

Die Einstellung einzelner Verfahrensteile nach §154 Abs.2 StPO wirkt sich auf die Gesamtstrafenbemessung nur aus, wenn ohne deren Wegfall eine mildere Gesamtstrafe zu erwarten wäre.

4

Die Revision kann zur Änderung des Schuldspruchs führen, wenn die Nachprüfung eine abgewandelte rechtliche Würdigung oder Feststellungen ergibt, die eine Modifizierung des Schuldspruchs rechtfertigen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 462/91 in der Strafsache gegen Horst Dieter ██, zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1962 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1991

Tenor

1. Das Verfahren wird im Fall II Nr. 1 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte homosexueller Handlungen in Tateinheit mit Nötigung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II Nr. 1 des Urteils (Tat zum Nachteil von Hans-Peter ███████) ein.

2. Die Revision erweist sich im Übrigen als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, dass der Wegfall des nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrensteils mit seiner Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe bei einer verbleibenden Summe der Einzelstrafen von zwölf Jahren im Rahmen der Gesamtstrafenbemessung zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten geführt hätte.

NehmMeyer-GoßnerMaatz
SteindorfBasdorf