Strafausspruch aufgehoben: Fehlende Würdigung des „minder schweren Falles“ (§177 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 462/90
- Datum
- 26.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des § 177 Abs. 2 StGB ist zu berücksichtigen, dass das im Versuchsstadium steckenbleiben der Tat für sich allein oder zusammen mit weiteren Umständen einen minder schweren Fall begründen kann.
Trifft das Gericht bei der Strafrahmenwahl eine Entscheidung zugunsten des milderen Tatbestands, muss es die Gründe darlegen, weshalb ein minder schwerer Fall nicht vorliegt; unterbleibt dies, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft.
Bei unzureichender Begründung der Strafzumessung sind der Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafhöhe zurückzuverweisen.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 StPO); eine sachliche Überprüfung der Schuld kann nach § 349 Abs. 2 StPO zur Zurückweisung der Revision in diesem Punkt führen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 7. Mai 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 462/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Kamber K. ███, geboren am ███ 1960 in ██ █████ (Türkei), wegen versuchter Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Mai 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Zum Schuldspruch hat die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der versuchten Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB verneint und die Strafe dem wegen Versuchs gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB). Diese Strafrahmenwahl hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei begründet. Die von ihm bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 StGB vorgenommene Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte lässt nämlich unberücksichtigt, dass schon das Steckenbleiben der Tat im Versuchsstadium für sich allein oder zusammen mit anderen Umständen zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (siehe etwa BGH NStZ 1985, 547; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 1 und § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1 und 2).
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es dies bedacht, einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB bejaht und im Hinblick auf dessen im Vergleich zum über §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB erheblich niedrigeren Strafrahmen (fünf Jahre gegenüber elf Jahren drei Monaten) auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
Die Strafe muss daher neu zugemessen werden.
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