Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwendung von §247 StPO, Fortsetzungszusammenhang und Verjährungsunterbrechung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 462/70
Datum
26.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht und versuchter Blutschande verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Das Gericht bestätigte die zulässige Entfernung des Angeklagten während der weiteren Vernehmung nach §247 StPO als vom Tatrichter zu treffende Ermessenentscheidung. Die Beweiswürdigung und die Verurteilung bleiben rechtsfehlerfrei; verjährungsunterbrechende Maßnahmen wirken auch nach Rechtsreform fort.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 247 Abs. 1 StPO kann das Gericht den Angeklagten für die Zeit der weiteren Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal verweisen, wenn zu befürchten ist, der Zeuge werde in dessen Gegenwart nicht vollständig aussagen; die Einschätzung obliegt dem Tatrichter und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt angreifbar.

2

Für die Anwendung des § 247 Abs. 1 StPO genügt die befürchtete Unvollständigkeit oder Zurückhaltung in der Aussage; eine ausdrückliche Feststellung, der Zeuge werde "die Unwahrheit" sagen, ist nicht erforderlich.

3

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen räumlich oder zeitlich auseinanderliegenden Tathandlungen erfordert eine rechtliche Prüfung; ein diesbezüglicher rechtlicher Vorbehalt ist unschädlich, soweit nicht zu einer Nachteilseinbuße des Angeklagten führt.

4

Eine fristgerechte Unterbrechung der Verjährung nach dem alten Recht bleibt auch nach einer späteren Gesetzesänderung wirksam, sodass Unterbrechungshandlungen für den neuen Verjährungszustand fortwirken.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 3. Juni 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 462/70 in der Strafsache gegen den Kranzbinder und Händler Arnold T. aus ████████, geboren █████████████████ in ███, wegen versuchter Blutschande u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 3. Juni 1970 wird verworfen.

Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n. F. treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde und fortgesetzter versuchter Blutschande, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Die auf Verletzung des § 247 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat die Strafkammer den Angeklagten nach Anhörung seiner Tochter Ulrike und einer Diplompsychologin „für die Zeit der weiteren Vernehmung“ von Ulrike aus dem Sitzungssaal abtreten lassen, „da zu befürchten ist, daß die Zeugin in Gegenwart des Angeklagten mit der Wahrheit zurückhalten werde“ (Bl. 126, 127 d. A.). Das bedeutet sachlich dasselbe wie die Befürchtung, die Zeugin werde in Gegenwart ihres Vaters „die Wahrheit nicht sagen“ (§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob ein Zeuge in Gegenwart des Angeklagten nicht wahrheitsgemäß aussagen werde, ist vom Tatrichter nach seinem Ermessen zu beurteilen. Diese Beurteilung kann von der Revision nicht angegriffen werden. Die „Feststellung“, daß Ulrike in Gegenwart ihres Vaters „die Unwahrheit“ sagen werde, war nicht notwendig. § 247 Abs. 1 StPO ist schon dann anzuwenden, wenn zu befürchten ist, der Zeuge werde nicht vollständig aussagen.

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das Urteil der Nachprüfung stand. Insbesondere läßt die Beweiswürdigung der Strafkammer Rechtsfehler nicht erkennen.

Rechtlich bedenklich ist lediglich die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen, zeitlich weit auseinanderliegenden Unzuchtshandlungen (vgl. BGHSt 2, 163, 167). Die Bestrafung wegen (nur) einer Tat beschwert den Angeklagten indessen nicht. Auch die seit dem 1. April 1970 geltende Neufassung des § 1 StGB führt zu keiner anderen Beurteilung. Danach (Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 105 des 1. StrRG) ist zwar von diesem Zeitpunkt an die Unzucht mit Abhängigen (§ 174 StGB) – anders als die Unzucht mit einem Kinde und die Blutschande – kein Verbrechen mehr, sondern nur noch ein Vergehen und verjährt infolgedessen nunmehr bereits in fünf Jahren (§ 67 Abs. 2 StGB). Die Verjährung der Strafverfolgung auch der länger zurückliegenden, in den Jahren 1961 bis 1964 begangenen Einzelhandlungen (Fall 1 und 3 [1. Teil] der Urteilsgründe) ist jedoch, soweit Unzucht mit Abhängigen in Rede steht, (ebenfalls) durch die nach dem alten Recht gemäß § 67 Abs. 1 (2. Altern.) StGB fristgerechte Unterbrechungshandlung vom 2. September 1969 (Vernehmung von Ulrike durch den Amtsrichter in Münster, Bl. 14 d. A.) auch für den nunmehr geltenden Rechtszustand wirksam unterbrochen worden (Art. 94 des 1. StrRG; vgl. Begründung dazu im Ersten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4094).

MeyerSandersHürxthal
BortzlerSpiegel