Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 462/62
- Datum
- 08.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob die Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung Umstände berücksichtigt hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren (§ 261 StPO).
Die Überprüfung der Beweiswürdigung in der Revision ist auf Rechtsfehler beschränkt; eine Aufhebung kommt nur bei Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen in Betracht.
Die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB setzt nicht eine Garantie künftiger einwandfreier Führung voraus, sondern nur die begründete Erwartung, dass der Verurteilte unter der Einwirkung der Aussetzung künftig ein gesetzmäßiges Leben führen wird; maßgeblicher Zeitpunkt ist das Urteil.
Bei der Entscheidung, ob das öffentliche Interesse einer Aussetzung entgegensteht (§ 23 Abs. 3 StGB), ist eine umfassende Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten von Sühne, Abschreckung, Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und den Belangen der Verletzten vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 9. August 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen den Betriebselektriker Wilfried █████████████, geboren █████████████ 1936 in █████████████, wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellte ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 9. August 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit Kindern und wegen zweier Fälle der Erregung öffentlichen Ärgernisses (Verbrechen nach und Vergehen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3, 45, 185, 74 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts insoweit, als er wegen versuchter Unzucht mit Kindern bestraft worden und ihm Strafaussetzung zur Bewährung nicht bewilligt worden ist.
Die in zulässiger Weise beschränkte Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge Die Verfahrensrüge beanstandet die Verletzung von § 261 StPO. Sie ist unbegründet. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob die Strafkammer bei Gewinnung ihrer Überzeugung Umstände berücksichtigt hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
II. Die Sachrüge 1. Der Schuldspruch Die sachlichrechtlichen Darlegungen des angefochtenen Urteils zu der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Die Angriffe der Revision auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils sind unbeachtlich. Denn die Straf-
kammer hat bei der Beweiswürdigung weder Denkgesetze verletzt noch gegen Erfahrungssätze verstoßen. Das Revisionsgericht kann auch das in der Revisionsrechtfertigung enthaltene neue Vorbringen nicht berücksichtigen.
2. Der Strafausspruch a) Die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsirrtum. Der Beschwerdeführer hat sie auch im Einzelnen nicht angegriffen.
b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen dagegen die Darlegungen, mit denen das Landgericht die Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt hat. Schon ihr Ausgangspunkt ist rechtsirrig. § 23 Abs. 2 StGB macht die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht davon abhängig, dass eine Gewähr dafür besteht, der Angeklagte werde sich in Zukunft einwandfrei führen. Vielmehr genügt die begründete Erwartung, dass er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Dabei braucht nicht jeder Zweifel daran ausgeschlossen zu sein (vgl. BGHSt 7, 6, 10). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der des Urteils, nicht der der Tat, so dass auch die Führung des Angeklagten nach Begehung seiner Straftaten berücksichtigt werden kann.
Dass der Angeklagte, wie das Landgericht hervorhebt, „drei Mal seinem Geschlechtsdrang nicht genügend widerstanden hat“, steht der Annahme, er werde in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen, nicht unter allen Umständen entgegen. Bedeutung könnte insoweit die Eheschließung des Angeklagten haben, nicht nur unter dem Gesichtspunkt, der Angeklagte werde in ihr den Geschlechtsverkehr finden, der ihm schon von seiner Braut regelmäßig gewährt wurde.
Sollte das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen, so wird es bei der Entscheidung darüber, ob das öffentliche Interesse einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung entgegensteht (§ 23 Abs. 3 StGB), eine umfassende Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung sowie der Belange der Verletzten oder ihrer Angehörigen vorzunehmen haben (vgl. BGHSt 11, 393, 396 mit Nachweisen). Dabei wird auch in Betracht zu ziehen sein, ob der Angeklagte bei seinen Opfern nachhaltigen sittlichen Schaden angerichtet hat, was gegebenenfalls schon durch Befragung der Eltern der jungen Mädchen festgestellt werden kann.
Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Krumme | Lang-Hinrichsen | Fischer | |||
| Martin | Flitner |