Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Anvertrauen und Wissensvoraussetzung bei Verschwägertem Beischlaf

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 462/61
Datum
22.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) und Beischlafs mit der Stieftochter (§ 173 Abs. 2 StGB) verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil die Feststellungen zum "Anvertrauen" nicht überzeugend waren und das Landgericht die erforderliche Wissensvoraussetzung für die Strafbarkeit nach § 173 Abs. 2 StGB verkannt hatte. Es seien alternative, zugunsten des Angeklagten sprechende Schlussmöglichkeiten nicht hinreichend geprüft worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das "Anvertrauen" im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB setzt nicht zwingend eine formelle Beauftragung voraus, wohl aber ein tatsächliches Vertrauensverhältnis und eine dem Vater-Kind-Verhältnis entsprechende Verantwortungsübernahme für Erziehung und Beaufsichtigung.

2

Bei unklaren Tatsachen hat das Gericht auch zugunsten des Angeklagten naheliegende alternative Auslegungen zu prüfen; bloße Indizien reichen nicht aus, um das Anvertrauen ohne Prüfung entgegenstehender Erklärungen festzustellen.

3

Für die Strafbarkeit nach § 173 Abs. 2 StGB ist erforderlich, dass der Täter wusste oder bei gehöriger Anspannung seines Gewissens wissen musste, dass der Geschlechtsverkehr zwischen Verschwägerten rechtswidrig ist; die Kenntnis der Strafbarkeit des Ehebruchs reicht hierfür nicht aus.

4

Rechtliche Bewertungen und Schuldsprüche sind aufzuheben, wenn die Feststellungen das zur Bestimmung des gesetzlichen Tatbestands und des erforderlichen Wissensstandes Erforderliche nicht ergeben und das Tatgericht mögliche, plausibel erscheinende Entlastungsfolgen nicht geprüft hat.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 30. August 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich Karl ████ aus █████, geboren ██ ██ █████ ██ in ██, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 30. August 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist seit Februar 1960 mit Frau W. verheiratet. Dessen am ███ ███ 1944 geborener Tochter Renate besorgte er nach ihrer Entlassung aus der Schule im Frühjahr 1960 eine Lehrstelle in ███ und brachte sie, bis er mit seiner Frau selbst dorthin umzog, bei seiner Mutter in ██████ unter. Im Juli 1960 wurde Renate in die eheliche Wohnung in ███████ aufgenommen.

Ab Juli 1960 wechselte der Angeklagte wiederholt mit Renate Küsse; mehrmals berührte er in wollüstiger Absicht ihren Geschlechtsteil. Im Oktober 1960 und im März 1961 führte der Angeklagte mit Renate den Beischlaf.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Blutschande (§ 173 Abs. 2 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Die bisherigen Feststellungen tragen nicht den Schluss, dass Renate dem Angeklagten i. S. des § 174 Nr. 1 StGB zur Erziehung anvertraut war.

Das Landgericht hat nicht verkannt, dass eine Stieftochter nicht ohne Weiteres ihrem Stiefvater zur Erziehung anvertraut ist. Das „Anvertrauen“ setzt allerdings nicht voraus, dass die Mutter ihren Ehemann mit der Erziehung ihrer Tochter förmlich beauftragt. Es genügt vielmehr, dass tatsächlich zwischen Stiefvater und Stieftochter ein Vertrauensverhältnis, eine dem Vater-Kind-Verhältnis entsprechende sittliche Verbindung, zustande gekommen ist, auf Grund dessen sich der Stiefvater für die Erziehung des Kindes verantwortlich fühlt oder doch verantwortlich fühlen muss (vgl. BGHSt 1, 55; 1, 292; RGSt 58, 61; LK 8. Aufl. § 174 Anm. 2 und c; Schönke/Schröder 10. Aufl. § 174 Anm. IV 1 a und e).

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe „auf Renate keinerlei erzieherischen Einfluss ausgeübt“ (UA 5). Die Unrichtigkeit dieser Behauptung hat das Landgericht „aus dem festgestellten Sachverhalt“ geschlossen (UA 6). Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen aber die Annahme, dass Renate dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut gewesen sei, allein nicht, weil sie auch andere Schlussfolgerungen zulassen, die das Landgericht bei seiner abschließenden Würdigung nicht berücksichtigt hat, obwohl sie sich ihm zugunsten des Angeklagten aufdrängen mussten.

Das Landgericht ist nicht auf die Möglichkeit eingegangen, dass der Angeklagte, indem er alsbald nach der Eheschließung der gerade schulentlassenen Tochter seiner Frau eine auswärtige Lehrstelle besorgte und sie bei seiner eigenen Mutter unterbrachte, vielleicht nur seiner Frau einen Gefallen erweisen wollte. Dafür, dass er während des Aufenthalts Renates bei seiner Mutter in █████ sich irgendwie um ihre Erziehung gekümmert habe, bietet der Sachverhalt keinen Anhalt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht diese Möglichkeit nicht bedacht hat.

Nach dem Bezug der neuen Wohnung in ██████ richtete sich Renate in erster Linie nach den Anweisungen ihrer Mutter (UA 3). Der einzige – allerdings geringe – Anhalt dafür, dass der Angeklagte irgendwie in die Erziehung Renates eingegriffen haben könnte, lässt sich in folgender Feststellung finden: Wenn Renate „abends mal allein ins Kino oder sonstwie ausgehen wollte, versuchte der Angeklagte gelegentlich, sie davon abzuhalten mit dem Vorschlag, die Familie könne ja gemeinsam ins Kino gehen. Renate ließ sich davon auch zumindest gelegentlich überzeugen“ (UA 3). Das Landgericht hat jedoch nicht untersucht, ob der Angeklagte mit diesen gelegentlichen Vorschlägen überhaupt selbständig und bestimmend in die Erziehung Renates eingreifen wollte oder ob er damit etwa nur unverbindliche „Ratschläge“ (so UA 6) erteilen wollte und es ihm entscheidend darauf ankam, zusammen mit seiner Frau und vor allem mit Renate selbst ausgehen zu können.

Das Landgericht wird unter diesen Gesichtspunkten nochmals zu prüfen haben, ob nach den gegebenen Umständen der Angeklagte verpflichtet war und sich für verpflichtet hielt, zusammen mit seiner Ehefrau die Lebensführung Renates und damit auch ihre geistige oder seelische Haltung und Entwicklung zu überwachen und zu leiten.

2. Den dauernden Tatbestand des Beischlafs zwischen Verschwägerten (§ 173 Abs. 2 StGB) hat der Angeklagte erfüllt. Er hat sich darauf berufen (UA 5), nicht gewusst zu haben, „dass Geschlechtsverkehr zwischen Stiefvater und Stieftochter strafbar sei. Allerdings sei ihm bekannt gewesen, dass Ehebruch verboten sei und bestraft werde“.

Das Landgericht meint, wenn der Angeklagte die Strafbarkeit des Ehebruchs gekannt habe, so könne er ohne Weiteres auch wegen Beischlafs zwischen Verschwagerten bestraft werden.

Dass diese Betrachtungsweise unrichtig ist, hat der Senat mit Zustimmung der übrigen Strafsenate, die allerdings früher teilweise abweichend entschieden hatten, bereits in einem Fall ausgesprochen, der dem jetzt zu entscheidenden rechtlich völlig gleich lag (BGHSt 10, 35 ff.). Für die Bestrafung nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB ist vielmehr notwendig, dass der Täter wusste oder wissen musste, dass der Geschlechtsverkehr zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie verboten ist (aaO S. 41). Ein Täter, dem das Unrecht eines Ehebruchs bewusst ist, braucht nicht rechtsgrundsätzlich auch das Unrechtsbewusstsein hinsichtlich des Beischlafs zwischen Verschwägerten zu haben (aaO S. 42). Für die Bestrafung nach § 173 Abs. 2 StGB ist zwar nicht erforderlich, dass der Täter die Strafbarkeit des Beischlafs zwischen Verschwägerten kannte; es reicht aber nicht aus, dass ihm die Sittenwidrigkeit eines solchen Verhaltens bewusst war. Er muss vielmehr wissen oder bei gehöriger Anspannung seines Gewissens wissen können, dass der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie vom Recht verboten ist.

Auch aus diesem Grunde kann der Schuldspruch keinen Bestand haben.

MartinKrummeBortzler
Lang-HinrichsenFlitner