Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch auf versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 461/88
Datum
04.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte manipulierte Bremsleitung und deponierte Benzinbeutel im Motorraum eines Pkw, um den Fahrer einzuschüchtern. Das LG verurteilte ihn wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs; der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass es sich nur um einen Versuch handelte, und hob den Strafausspruch auf. Begründend führte der Senat aus, konkrete Gefahr entstehe erst bei Teilnahme am fließenden Verkehr bzw. bei gesichert nachweisbarer Brandgefahr; eine erneute Strafzumessung wurde angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist regelmäßig erst vollendet, wenn der geschädigte Fahrzeugführer mit dem beschädigten Fahrzeug die Teilnahme am fließenden Straßenverkehr beginnt und dadurch eine konkrete Gefährdung für Personen oder erhebliche Sachwerte besteht.

2

Ein Versuch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr liegt vor, wenn der Täter die Teilnahme des Fahrers am fließenden Verkehr billigend in Kauf nimmt, obwohl die konkrete Gefährdung erst mit dieser Teilnahme eintreten würde.

3

Für die Vollendung des Delikts nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist erforderlich, dass bereits im Zeitpunkt der Tat eine auf verlässlichen Feststellungen beruhende konkrete Gefahr einer Entzündung oder Explosion besteht; die bloße Platzierung entzündlicher Flüssigkeiten im Motorraum begründet sie nicht ohne Weiteres.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs zugunsten einer abgewandelten Strafbarkeit ist zulässig, wenn der Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können (§ 265 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht München II, 18. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 461/88 in der Strafsache gegen Bernhard ████ ██ ████, aus M___, geboren am [REDACTED], wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 18. Mai 1988

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. 1 GVG) zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Feststellungen durchtrennte der Angeklagte den Bremsschlauch am rechten Vorderrad des auf dem Parkplatz einer Gaststätte abgestellten Pkw des Georg ████ mit einem Seitenschneider, „so dass die Bremsflüssigkeit schon bei geringem Druck und leichter Betätigung der Bremsanlage ungehindert austreten konnte“. Außerdem brach er das Fahrzeug auf, entriegelte die Motorhaube, „öffnete diese und deponierte über dem Motor in unmittelbarer Nähe der Einspritzpumpe vier, mit jeweils 3/4 bis 1 l Benzin gefüllte Plastikbeutel, versperrte das Fahrzeug wieder und entfernte sich“ (UA 6). Er beabsichtigte hiermit, Georg ████ – der ihn bei der Polizei als Mittäter einer Vielzahl gemeinsam begangener Einbruchsdiebstähle bezeichnet hatte – „einen ordentlichen ‚Denkzettel‘ zu verpassen und ihn einzuschüchtern, in der Hoffnung, Georg ████ werde das belastende Geständnis widerrufen oder abschwächen“ (UA 5/6). Der Angeklagte hielt es für möglich, „dass von Georg ████ bereits beim Ausparken die defekte Bremsanlage und bei Untersuchung derselben auch die im Motorraum befindlichen Plastikbeutel bemerkt werden würden. Andererseits hatte der Angeklagte weder Vorsorge getroffen, noch sichere Anhaltspunkte dafür, dass die Manipulationen tatsächlich sofort festgestellt würden und es nicht schon auf dem Parkplatz oder nach Verlassen desselben zu einem Unfall kommen könnte. Derartige Folgen hat er erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen“.

Als Georg ████ die Gaststätte verließ, „bestieg er den Pkw ████████ und parkte aus, bemerkte er bereits nach wenigen Metern, dass sich das Bremspedal weit mehr als gewohnt durchtreten ließ, stellte das Fahrzeug ab, öffnete die Motorhaube, um nach dem Vorratsbehälter für die Bremsflüssigkeit zu sehen, und stellte hierbei die mit einer Flüssigkeit gefüllten Plastiksäcke fest. Sodann verständigte er die Polizei“ (UA 7).

2. Diese Feststellungen, die der Beschwerdeführer wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. September 1988 insoweit zutreffend dargelegt hat – erfolglos mit der Sachrüge anzugreifen versucht –, rechtfertigen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen eines vollendeten Vergehens des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; er hat sich vielmehr nur des Versuchs einer solchen Tat gemäß §§ 315b Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

a) Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1984 (NStZ 1985, 263) dargelegt hat, tritt für den Fahrer und sein Fahrzeug, bei dem die Bremsleitung beschädigt worden ist, in der Regel schon dann eine konkrete Gefährdung ein, wenn er das defekte Fahrzeug startet, um am Straßenverkehr teilzunehmen. Fährt er – wie in dem dort entschiedenen Fall – mit seinem am Straßenrand geparkten Fahrzeug an, so hängt es bereits in diesem Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen Verkehrsverhältnisse allein vom Zufall ab, ob es zu einem Unfall kommt.

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB in dem Augenblick vollendet gewesen wäre, in dem der Fahrer den Pkw vom Parkplatz auf die an der Gaststätte vorbeiführende Straße gelenkt hätte. Hier hatte der Fahrer den Defekt an der Bremsanlage jedoch noch auf dem Parkplatz „nach wenigen Metern“ bemerkt und sein Fahrzeug angehalten. Damit war eine konkrete Gefährdung seiner Person und seines Fahrzeugs noch nicht eingetreten. Angesichts der auf einem Parkplatz vor dem Einbiegen in eine Straße gefahrenen Geschwindigkeiten ist nämlich selbst dann, wenn es dort zu einem Unfall kommt, regelmäßig Personen- oder erheblicher Sachschaden nicht zu befürchten (vgl. Geppert NStZ 1985, 264, 265).

Jedoch liegt hier ein versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor. Der Angeklagte hielt es nicht etwa für ausgeschlossen, dass Georg ████ mit seinem beschädigten Fahrzeug den Parkplatz verlassen würde; er nahm es vielmehr billigend in Kauf, dass dieser – falls er den Schaden nicht rechtzeitig bemerken würde – mit dem fahruntüchtigen Pkw am allgemeinen Straßenverkehr teilnehmen würde. Der Gefährdungsvorsatz des Angeklagten erstreckte sich damit also auf die Teilnahme des Georg ████ am fließenden Verkehr (vgl. Geppert aaO).

b) Soweit der Angeklagte die mit Benzin gefüllten Plastikbeutel im Motorraum deponierte, ergeben die Feststellungen auch nicht das Vorliegen eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Hier könnte allerdings der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt sein, wenn mit einer Explosion dieser Beutel bei Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu rechnen gewesen wäre. Nach den Angaben der vom Landgericht gehörten beiden Sachverständigen können zwar im Motorbereich Temperaturen von bis zu 200 °C (so der Sachverständige ██████) oder bis über 600 °C (so der Sachverständige Dr. Be[REDACTED]) erreicht werden. Ob es hierbei aber zu einer Entzündung des Benzins kommen würde, konnte der Sachverständige ██████ nicht angeben; der Sachverständige Dr. Be[REDACTED] meinte lediglich, „beim Verunglücken des Fahrzeugs im Bereich einer Notbremsung wegen des verlängerten Bremswegs sei die Gefahr einer Entzündung besonders groß“ (UA 31). Der Senat schließt aus, dass sich jetzt noch verlässliche Feststellungen zu der Frage treffen lassen, ob bereits bei dem Rangieren des Fahrzeugs mit geringer Geschwindigkeit auf dem Parkplatz die Gefahr einer Entzündung des Benzins und damit der Inbrandsetzung des Fahrzeugs bestand. Auch insoweit kann somit nur von einem versuchten Vergehen des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen werden.

c) Der Senat hat daher den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Der Senat verweist die Sache zur neuen Strafzumessung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, da eine Verurteilung wegen eines der in § 74 Abs. 2 GVG bezeichneten Straftatbestände nach Rechtskraft des Schuldspruchs nicht mehr in Betracht kommt.

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf