Treffer
BGH Urteil

Revision: Freisprüche in zwei Betrugsfällen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 461/87
Datum
15.10.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte Revision gegen Teilfreisprüche des Landgerichts Konstanz eingelegt. Der BGH hebt die Freisprüche in den Fällen VI B 2 und 4 auf, weil das Landgericht selbst Feststellungen getroffen hat (Einreichung und Auszahlung von Abschlepprechnungen), die die Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllen können. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch ist nicht zu erlassen, wenn aus den richterlichen Feststellungen ersichtlich ist, dass das Verhalten des Beschuldigten die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllen kann.

2

Das glaubhafte Eingeständnis des Beschuldigten, unberechtigte Forderungen eingereicht und Zahlungen erhalten zu haben, kann die Grundlage für die Annahme eines Betrugsverdachts bilden, soweit keine entlastenden Feststellungen vorhanden sind.

3

Soweit das Revisionsgericht feststellt, dass weitere Feststellungen zum Umfang des strafbaren Verhaltens möglich erscheinen, hat es das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei Tateinheit von Verkehrsdelikten und Betrug sind die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen getrennt kritisch zu würdigen; insbesondere kann die Annahme fehlenden Vorsatzes nicht bestehen bleiben, wenn konkrete Belege für eine Vermögensschädigung vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 26. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 461/87 in der Strafsache gegen Hans-Jürgen ████ in ████ wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Meyer-Goßner, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 26. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ███ in den Fällen VI B 2 und 4 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen sowie wegen Betruges in zehn vollendeten Fällen und einem versuchten Fall unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von drei Jahren für deren Wiedererteilung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist in zulässiger Weise auf den Freispruch in den Fällen VI B, 2 und 4 der Urteilsgründe beschränkt. Die Revision ist begründet.

Das Landgericht hat den Angeklagten in den angefochtenen Fällen freigesprochen, weil es nicht ausschließen konnte, dass dieser die Auffahrunfälle am 1. Mai 1983 (Fall VI B, 2) und am 11. Februar 1983 (Fall VI B, 4) nicht – wie bei anderen Gelegenheiten – absichtlich herbeigeführt hat, um unberechtigt Versicherungsleistungen zu erlangen. In beiden Fällen ist offengeblieben, ob die zu den Zusammenstößen führenden Verkehrssituationen für den Angeklagten überraschend gekommen sind, so dass letzte Zweifel an einer Manipulation der Unfälle unter Beteiligung des Angeklagten verblieben (UA 36 – 38).

Gleichwohl hätte, wie die Revision zutreffend ausführt, in diesen Fällen kein Freispruch erfolgen dürfen. Nach den Urteilsgründen hat nämlich der Angeklagte „glaubhaft eingestanden“, er habe im Anschluss an diese beiden Unfälle Abschlepprechnungen in Höhe von 192,10 DM (Fall 2) und von 140,– DM (Fall 4) „bei den Versicherern eingereicht und auch bezahlt erhalten, obwohl die Fahrzeuge nicht abgeschleppt werden mussten“ (UA 38). Damit hat das Landgericht jedoch hinsichtlich der Abschleppkosten Feststellungen getroffen, welche die Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllen können (vgl. auch UA 36).

Der Freispruch in den Fällen VI B, 2 und 4 kann daher keinen Bestand haben. Im Übrigen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass weitere Feststellungen zum Umfang des strafbaren Verhaltens des Angeklagten möglich sind.

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichGoydke