Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung nach §315c StGB und des Rechtsfolgenausspruchs, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 461/85
Datum
10.09.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen mehrere Verurteilungen ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c Abs.1 Nr.1a StGB) auf, weil es an Feststellungen zum Vorsatz gegen den Polizeibeamten fehlt. Zudem wird der gesamte Rechtsfolgenausspruch einschließlich Unterbringung und Fahrerlaubnisentzug aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei §315c Abs.1 Nr.1a StGB erfordert die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs Vorsatz hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale; es muss mindestens bedingter Vorsatz bezüglich der Gefährdung von Leib oder Leben oder fremder Sachen von bedeutendem Wert vorliegen.

2

Fehlen tatrichterliche Feststellungen dazu, dass der Täter die konkrete Gefährdung bewusst herbeiführen oder billigend in Kauf nehmen wollte, ist eine Verurteilung nach §315c Abs.1 StGB nicht tragfähig und aufzuheben.

3

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach §250 Abs.2 StGB sind alle relevanten strafzumessenden und persönlichkeitsbezogenen Umstände, insbesondere eine verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB), zu erörtern und nachvollziehbar zu würdigen; unterbleibt diese Prüfung, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

4

Die Aufhebung des materiellen Strafausspruchs zieht die Aufhebung hiervon abhängiger Maßnahmen und Rechtsfolgen (z. B. Unterbringung, Entzug der Fahrerlaubnis) nach sich; deren Anordnung bedarf eigener, tragfähiger Feststellungen und Begründung.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg, 20. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 461/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hans Georg ██ aus Bad █████████ ██, geboren am ██ ██ 1957 in ██ ███, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 20. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist, 2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, Betruges, Sachbeschädigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegen Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von drei Jahren festgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie mit Ausnahme der Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs – unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Dagegen kann die Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB keinen Bestand haben: Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs nach Absatz 1 des § 315c StGB liegt nur vor, wenn der Vorsatz des Täters sämtliche Tatbestandsmerkmale umfasst. Der Täter muss somit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht nur trotz Kenntnis seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr ein Fahrzeug führen, sondern darüber hinaus mit mindestens bedingtem Vorsatz Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährden (vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 315c StGB Rdn. 18). Verursacht er die konkrete Gefahr nur fahrlässig, so kommt lediglich eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 11 Abs. 2 StGB) nach § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB in Betracht.

Das Landgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, dass der Angeklagte den Polizeibeamten [REDACTED] bewusst gefährdet oder dessen Gefährdung billigend in Kauf genommen hat. Dagegen könnte sprechen, dass er sich anschließend über den Notruf der Polizei erkundigt hat, „ob dem Beamten, den er angefahren habe, etwas passiert sei“ (UA 7).

Aus den Feststellungen ergibt sich im Übrigen nicht, ob Ursache der Gefährdung des Polizeibeamten die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten war. Es ist danach nicht auszuschließen, dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug „wegen der Schneeanhäufungen am Straßenrand“ und wegen „der Überwindung der Schneehaufen“ (UA 7) so weit nach links geriet, dass er die ausgestreckte linke Hand des Polizeibeamten mit dem Anhaltestab berührte. Falls die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten für die Gefährdung des Polizeibeamten nicht ursächlich gewesen sein sollte, läge nur eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) vor.

3. Die vom Beschwerdeführer erhobene Sachrüge führt ferner zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.

a) Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls bei der schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 2 StGB) verneint. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn die insoweit von der Strafkammer angestellte Erwägung, es hätten „sich keinerlei Anhaltspunkte in der Tat selbst oder in der Person des Angeklagten ergeben, die im vorliegenden Falle die Anwendung des verschärften Regelstrafrahmens als außergewöhnlich hart erscheinen lassen würden“ (UA 27), lässt sich mit den getroffenen Feststellungen nicht vereinbaren:

Danach war die unter Vorhalt einer Schreckschusspistole von Erwin [REDACTED] erzwungene Herausgabe des █████████████ Teil des von dem Angeklagten gegen Erika ███████ geführten „Rachefeldzuges“. Dieser ist jedoch nur durch die „Abnormität der Wesensstruktur“ des Angeklagten (UA 26) erklärbar, die seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur Folge hat. Allein aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit kann aber schon ein minder schwerer Fall zu bejahen sein, wenn angesichts dessen das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass der – wenn auch nach § 49 StGB gemilderte – Normalstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360; BGH, Beschluss vom 27. April 1976 – 4 StR 291/76, bei Holtz MDR 1976, 813; weitere Nachweise bei Meiβner NStZ 1983, 160, 161). Das lag in diesem Falle, in dem der seelische Defekt des Angeklagten für sein Verhalten ersichtlich ausschlaggebend war, besonders nahe.

Darüber hinaus sind aber eine Vielzahl – vom Landgericht festgestellter – Besonderheiten gegeben: Der Angeklagte hat sich nur den Besitz an dem Gewehr verschafft; das Gewehr konnte nach wenigen Tagen sichergestellt werden. Strafbare Handlungen hat der Angeklagte mit ihm nicht begangen. Der Geschädigte hat den Angeklagten trotz dieser Tat kurze Zeit später in seiner Wohnung aufgenommen. Bei der Tat gebrauchte der Angeklagte, der in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht vorbestraft ist, nur eine Scheinwaffe. Bei einer derartigen Vielzahl von Milderungsgründen ist jedenfalls aber im Zusammenhang mit der Anwendung des § 21 StGB die Auffassung der Strafkammer, für eine Nichtanwendung des Regelstrafrahmens hätten sich „keine Anhaltspunkte ergeben“, für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar.

Die Prüfung der Anwendbarkeit des § 250 Abs. 2 StGB bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung.

b) Da somit die Einsatzstrafe aufzuheben ist, können auch die übrigen Einzelstrafen keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Höhe der anderen Strafen durch die wegen der schweren räuberischen Erpressung festgesetzten Einzelstrafe beeinflusst worden ist. Damit muss auch der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden.

c) Die angeordneten Maßnahmen können wegen der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs ebenfalls nicht bestehenbleiben. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hätte darüber hinaus einer eingehenderen Begründung bedurft: Die Taten des Angeklagten hatten ihren Grund sämtlich in der „Abwendung seiner ehemaligen Freundin von ihm“ (UA 26). Zwar kann ein Täter für die Allgemeinheit auch dann gefährlich sein, wenn von ihm erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen eine Einzelperson zu erwarten sind (BGHSt 26, 321). Jedoch muss in einem solchen Fall besonders sorgfältig geprüft und erörtert werden, ob durch die drohenden Taten der Rechtsfrieden voraussichtlich so empfindlich gestört werden wird, dass sie für die Allgemeinheit nicht mehr hinnehmbar sind (vgl. Lackner, 15. Aufl. § 63 StGB Anm. 2c cc m. w. Nachw.).

SalgerKnoblichMeyer-Goßner
HürxthalLaufhütte