BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Urteilsgründe zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 461/79
- Datum
- 06.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteilsgründe müssen bei Ablehnung eines Antrags auf Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 267 Abs. 5 Satz 4 StPO darlegen, warum dem Antrag nicht stattgegeben worden ist.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung sind in den Urteilsgründen insbesondere Feststellungen zur Sozialprognose und zur Frage erforderlich, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen oder nicht.
Fehlen die für die Bewertung der Strafaussetzung erforderlichen Feststellungen und kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Unterlassung entscheidungserheblicher Feststellungen in den Urteilsgründen rechtfertigt eine Aufhebung nur dann nicht, wenn das Revisionsgericht sicher feststellen kann, dass der Mangel keinen Einfluss auf das Ergebnis gehabt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 23. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 461/79 in der Strafsache gegen den Kaufmann Alfred Sch█████ aus **G[REDACTED]>, geboren am ████ ███ 1922 in █████████ wegen Betrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. März 1979 im Strafausspruch, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung beantragt, eine Strafe zu verhängen, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Entgegen § 267 Abs. 5 Satz 4 StPO ergeben die Urteilsgründe nicht, warum diesem Antrag bei der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr fünf Monaten nicht stattgegeben worden ist. Die Strafkammer hat weder zur Sozialprognose des Angeklagten noch dazu Ausführungen gemacht, ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen oder nicht vorliegen (BGH NJW 1976, 1413; NJW 1977, 639, 640; BGH DRiZ 1979, 187, 188). Der Senat kann hier nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem sachlich-rechtlichen Mangel beruht.
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