Treffer
BGH Urteil

Revision: Hehlerei-Verurteilungen aufgehoben, Zurückverweisung zur neuen Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 461/68
Datum
15.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die beiden Angeklagten legten Revision ein. Der BGH hebt die Verurteilungen wegen gemeinschaftlicher Hehlerei auf, weil das Landgericht zugleich die Einlassungen nur als "nicht widerlegt" und dennoch "zweifelsfreie Feststellungen" bezeichnete. Die Verurteilungen wegen Betrugs und vierfachen schweren Diebstahls bleiben bestehen. Die aufgehobenen Teile und die Gesamtstrafenfragen werden zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Rückfallwürdigung eines Angeklagten ist wegen fehlender Klarheit über die Rechtskraft vorläufig aufzuheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch darf nicht auf einer widersprüchlichen Begründung beruhen; die Feststellung, Einlassungen seien nur nicht widerlegt, steht einer zugleich behaupteten "zweifelsfreien" Überzeugung entgegen und rechtfertigt Aufhebung.

2

Das Gericht kann einer Einlassung Glauben schenken und bei glaubhaftem Vortrag wegen Hehlerei verurteilen, wenn feststeht, dass der Erwerb in Kenntnis oder Annahme von Diebesgut erfolgte; Ort und Zeit sind dafür nicht entscheidend.

3

Sind mehrere strafbare Erwerbsformen möglich und ein strafloser Erwerb ausgeschlossen, kommt wahlweise Verurteilung wegen Hehlerei oder wegen Diebstahls in Betracht.

4

Die Berücksichtigung einer Vorverurteilung als Rückfall setzt deren Rechtskraft voraus; erst mit Rechtskraft gilt angerechnete Untersuchungshaft als abgegolten.

5

Im Revisionsverfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht eingeführt werden und die Revision ersetzt nicht die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 14. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Vertreter Jürgen ███, ████████ geboren am █████████ 1940 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den technischen Angestellten Rudolf Fritz ██, dort geboren am ████████ 1940, zur Zeit in Strafhaft i. a. S.,

wegen gemeinschaftlichen Betrugs u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Juni 1968 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit beide Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden sind, 2. im gesamten den Angeklagten ███ betreffenden Strafausspruch, 3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe des Angeklagten ██.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der beiden Angeklagten werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben die beiden Angeklagten die sämtlichen zur Aburteilung stehenden Straftaten als Mittäter begangen. Das Landgericht hat beide Angeklagte für schuldig befunden

des gemeinschaftlichen Betrugs, und zwar ████ unter den Voraussetzungen des Rückfalls, der gemeinschaftlichen Hehlerei, und des gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in vier Fällen.

Es hat ████ zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus, ████████ zur Gesamtstrafe von zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie sind teilweise begründet.

I. Die Schuldspruche

1. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Betrugs (Fall II der Urteilsgründe) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit haben auch die beiden Revisionen im Einzelnen nichts geltend gemacht.

2. Dagegen kann der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Hehlerei (Fall II 2 der Urteilsgründe) nicht bestehen bleiben.

Im Urteil heißt es (UA S. 12), das Landgericht habe seine „zweifelsfreien Feststellungen“ auf Grund der „insoweit nicht widerlegten Einlassungen der Angeklagten“ getroffen. Wenn das Landgericht die Einlassung der Angeklagten nur nicht für widerlegt erachtet hat, dann durfte es allein darauf einen Schuldspruch nicht gründen. Die Ausführungen, dass die Einlassungen der Angeklagten nicht widerlegt seien, dass aber andererseits die darauf gegründeten Feststellungen zweifelsfrei seien, sind nicht miteinander zu vereinbaren. Dieser Widerspruch muss in diesem Falle zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, den Sachverhalt in diesem Falle nochmals zu prüfen und einwandfreie Feststellungen zu treffen.

Das Landgericht ist nicht gehindert, die Einlassungen der Angeklagten in diesem Falle nicht nur als nicht widerlegt anzusehen, sondern ihnen zu glauben und entsprechende Feststellungen zu treffen. Der Hehlerei kann es die Angeklagten schuldig befinden, wenn es ihnen glaubt, dass sie die dem Vertreter BCD (UA S. 11) oder sc_D (UA S. 12) entwendeten Koffer irgendwo von irgendeinem Mann in der Kenntnis oder der Annahme, dass es sich um Diebesgut handelt, käuflich oder als Pfand erworben haben; dabei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, wo (Gaststätte in der Südstadt von Hannover?), zu welcher Tages- oder Nachtstunde und unter welchen näheren Umständen dies geschehen ist. Sollte sich das Landgericht nur davon überzeugen können, dass entweder die beiden Angeklagten die Koffer hehlerisch erworben haben oder dass sie sie selbst aus dem Kraftwagen des ██ ████████ nach Aufbrechen des Fahrzeugs entwendet haben, dass aber jede andere straflose Möglichkeit des Erwerbs ausscheidet, so käme die Verurteilung wahlweise wegen Hehlerei oder schweren Diebstahls in Betracht.

3. Was die Revisionen gegen den Schuldspruch wegen vier gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle (Fälle II 3 bis 6 der Urteilsgründe) vorbringen, ist offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil hält insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts sind widerspruchsfrei und enthalten keine Verstöße gegen Denkgesetze. In einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise versuchen die Revisionen, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Die Schlüsse, die das Landgericht aus den im Einzelnen angeführten Beweistatsachen und Beweisumständen gezogen hat, sind möglich. Zwingend brauchen sie nicht zu sein; sie liegen übrigens sehr nahe. Mit dem Nachtrag vom 9. August 1968 zur Revisionsbegründung des Angeklagten ██ werden darüber hinaus neue Tatsachen behauptet und neue Beweismittel angeboten. Im Revisionsverfahren ist das nicht zulässig.

b) Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht auch seine Überzeugung begründet, dass es sich in sämtlichen Fällen um rechtlich selbständige Straftaten handelt und dass es insbesondere hinsichtlich der vier schweren Diebstähle an einem Gesamtvorsatz der Angeklagten fehlt, der allein diese Taten zu einer fortgesetzten Handlung hätte zusammenschließen können.

II. Die Strafaussprüche

1. Die Rückfallvoraussetzungen sind bezüglich des Angeklagten ██ für die von ihm begangenen Diebstähle einwandfrei festgestellt.

Jedoch lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen, ob der Angeklagte ████████ – und zwar sowohl bezüglich des Betrugs als auch hinsichtlich der Diebstähle – zu Recht als rückfälliger Täter verurteilt worden ist. Als erste rückfallbegründende Vorstrafe sowohl hinsichtlich des Betrugs als auch der Diebstähle hat das Landgericht die Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg vom 22. März 1966 angeführt. Der Angeklagte ist hier wegen Betrugs, Diebstahls und anderer Straftaten zu fünf Monaten Gefängnis unter Anrechnung von Untersuchungshaft verurteilt worden. Die neuen Diebstahls- und Betrugstaten, die zu seiner Verurteilung vom 18. Oktober 1966/17. Januar 1967 geführt haben, hat er dem angefochtenen Urteil zufolge am 26. März und 2. April 1966 begangen. Ob zu diesen Zeitpunkten das Urteil vom 22. März 1966 schon rechtskräftig war, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Erst mit der Rechtskraft eines Urteils gilt aber die in der abgeurteilten Sache angerechnete Untersuchungshaft als abgebüßte Strafe (BGH NJW 1960, 158).

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ██ muss somit sowohl hinsichtlich des Betrugs als auch bezüglich der Diebstähle, also in vollem Umfang, soweit er nicht schon durch die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Hehlerei weggefallen ist, aufgehoben werden.

2. Die den Angeklagten ██ betreffende Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die gegen ihn wegen des Betrugs und wegen der vier Diebstähle verhängten Einzelstrafen werden nicht davon berührt, dass die sechsmonatige Gefängnisstrafe wegen Hehlerei mit der Aufhebung des Schuldspruchs vorerst entfällt.

Dagegen macht der Wegfall dieser einen Einzelstrafe die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erforderlich.

RotbergMayrHürxthal
BortzlerSanders