Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 461/65
- Datum
- 12.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht hinreichend ausgeführt und substantiiert dargestellt wird.
Das Revisionsgericht prüft bei einer allgemeinen Sachrüge die rechtliche Tragfähigkeit der Urteilsgründe; bleibt die Überzeugung des Tatrichters begründet, ist die Revision zurückzuweisen.
Der Tatbestand der versuchten Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich und zur sexuellen Befriedigung das Kind zu gefälliger Betrachtung seines entblößten Gliedes veranlassen will.
Die Revision ist zu verwerfen, sobald die Urteilsfeststellungen keinen vernünftigen Zweifel an der Überzeugung des Gerichts zulassen und kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 1. Juni 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ███ den ████████ Meinolph, 1920 in ██████ geboren, ██, wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 1. Juni 1965 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkammer hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Sperrfrist auf fünf Jahre bemessen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren nicht und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die auf die allgemeine Sachrüge hin zu überprüfenden Darlegungen des angefochtenen Urteils halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Angriffe der Revision auf sie gehen fehl. Die Urteilsfeststellungen lassen keinen Zweifel an der Überzeugung des Landgerichts davon aufkommen, dass es dem Angeklagten zu seiner geschlechtlichen Befriedigung darauf ankam, die zur Tatzeit 12 Jahre alte Monika zur „gefälligen“ Betrachtung seines entblößten Gliedes zu veranlassen. Seine Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist daher rechtsirrtumsfrei. Sie steht im Einklang mit BGH NJW 1953, 711 Nr. 16.
| Sanders | Willms | Spiegel | |||
| Flitner | Hürxthal |