Revision verworfen: Sicherungsverwahrung und Aufklärungsrüge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 461/61
- Datum
- 22.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf einen Teil der Entscheidung beschränkte Revision ist zulässig; wird jedoch zugleich die Nichtanwendung oder die Voraussetzungen einer Maßregel gerügt, kann die Revision auch den Strafausspruch betreffen.
Die Aufklärungsrüge hinsichtlich des Geisteszustands rechtfertigt die Bestellung eines weiteren Sachverständigen nur, wenn die vorhandene Beweisaufnahme nicht zu einer überzeugenden Feststellung geführt hat.
Vorliegende, miteinander übereinstimmende schriftliche und mündliche Sachverständigengutachten, die eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung ermöglichen, begründen grundsätzlich keine Pflicht zur Hinzuziehung eines weiteren Obergutachters.
Sicherungsverwahrung kann angeordnet werden, wenn die Gesamtpersönlichkeit, die lückenlose kriminelle Vergangenheit und eine negative Prognose eine dauernde Wiederholungsgefahr nahelegen und mildere Maßnahmen ersichtlich nicht ausreichen; eine bloß vage Hoffnung auf Besserung reicht demgegenüber nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Gertrud Sch███████, wohnhaft ████████, geboren am █, zur ████ in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R. [REDACTED]
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzlex, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2. Juni 1961 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 3. Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin wegen Rückfallbetrugs in 17 Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu 17 Geldstrafen von je 20.– DM verurteilt worden. Dazu hat die Strafkammer die Sicherungsverwahrung der Angeklagten angeordnet und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Revision der Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts und mangelnde Aufklärung ihres Geisteszustandes rügt, ist unbegründet.
1. Sie ist zwar nur „insoweit eingelegt, als die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist“. Diese Begrenzung ist an sich zulässig (vgl. BGHSt 7, 100). Da die Revision aber mit der Aufklärungsrüge ebenfalls beanstandet, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB verneint worden sind, greift sie auch den Strafausspruch an. Dagegen will sie den Schuldspruch nicht anfechten. Denn die Revisionsrechtfertigung wendet sich nicht gegen ihn.
2. Die eingehenden Darlegungen des angefochtenen Urteils, mit denen die volle Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten begründet wird, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Dem Landgericht brauchte sich die Notwendigkeit, einen Obergutachter zu vernehmen, nicht aufzudrängen.
Zwar hat die Sachverständige Dr. ██ in ihrem schriftlichen Gutachten, das sie vor der Hauptverhandlung erstattet hatte, die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB gegeben seien. Aber auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung hat sie die für diese Annahme entscheidende Voraussetzung, dass der von der Angeklagten behauptete Rauschmittelmissbrauch zutreffe, als unrichtig erkannt (UA S. 61).
Somit gelangt sie ebenso wie der Sachverständige Dr. St[REDACTED] zu dem die Strafkammer überzeugenden Ergebnis, die Angeklagte sei eine geltungssüchtige Psychopathin, ihre Wesensart habe aber keinen Krankheitswert und könne daher nicht als Geisteskrankheit oder Geistesschwäche angesehen werden; die Angeklagte sei deshalb für die von ihr begangenen Taten voll verantwortlich (UA S. 56). Inwiefern bei dieser auch mit Beurteilungen durch Sachverständige in früheren Verfahren gegen die Angeklagte übereinstimmenden Beurteilung beider Sachverständigen für die Strafkammer noch Veranlassung bestanden hätte, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, ist nicht ersichtlich.
3. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung der Angeklagten wird von den Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Die Angriffe der Revision sind insoweit ebenfalls unbegründet. Ihre Darlegungen werden der umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit der Angeklagten nicht gerecht, die im angefochtenen Urteil vorgenommen worden ist und rechtlich zutreffend in erster Linie auf die kriminelle Vergangenheit der Angeklagten lückenlos eingeht. Zudem weicht das Vorbringen der Revision zum Teil von den Feststellungen des angefochtenen Urteils ab.
a) So ist ihre Behauptung, der Sachverständige Dr. Sturm habe erklärt, „es bestehe die Hoffnung einer Besserung bei der Angeklagten“, unrichtig. Dr. ████ hat sich nach der Begründung des angefochtenen Urteils vielmehr dahin geäußert, nach Verbüßung einer mehrjährigen Zuchthausstrafe durch die Angeklagte „bestünde für die Folgezeit nur eine vage Hoffnung, dass sie alsdann nicht mehr in gleicher Weise strafällig werde“ (UA S. 61). Eine „vage Hoffnung“ ist eine nur unbestimmte Hoffnung, die den Richter nicht hindert, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Sachverständige Dr. St[REDACTED] hat ihr Gutachten nach der Begründung des angefochtenen Urteils dahin abgegeben, „bei dem ganzen Persönlichkeitsbild der Angeklagten sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Angeklagte auch nach Verbüßung einer mehrjährigen, z. B. fünfjährigen Zuchthausstrafe, wieder wie bisher als Schwindlerin strafällig werde und sich dabei insbesondere erneut in den Krankenheilberuf als Krankenschwester drängen werde. Es sei auch nicht mit einer Beruhigung ihrer Lebensumstände zu rechnen; denn wenn bei der Angeklagten in einigen Jahren die Wechseljahre auftreten würden, so würde damit nur eine psychische Verschlechterung der Angeklagten eintreten, die gleichzeitig bei ihrer geltungssüchtigen psychopathischen Veranlagung die Energie und den Drang zu Betrügereien verstärken würde.“ Von der Richtigkeit dieser Beurteilung hat sich das Landgericht ersichtlich auf Grund der gesamten bisherigen Lebensführung und des in der Hauptverhandlung gewonnenen Bildes der Persönlichkeit der Angeklagten überzeugt. Dazu, dass die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung der Angeklagten erfordere, führt es u. a. im angefochtenen Urteil rechtsbedenkenfrei aus:
„Wenn die Angeklagte schon durch die letzte Gefängnisstrafe von drei Jahren nicht vor alsbaldiger weiterer Strafälligkeit bewahrt wurde, obwohl sie nie in ernste Not gekommen war, dann wird sie infolge ihres erkennbaren Hanges zum Verbrechen auch die jetzt erkannte, wenn auch zeitlich und der Art nach höhere Strafe nicht davon abhalten.“
b) Die Revision weist an sich zu Recht darauf hin, dass das Landgericht nicht im einzelnen erörtert hat, weshalb mildere Maßnahmen als die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegenüber der Angeklagten nicht in Betracht kommen. Indessen lässt die Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils deutlich erkennen, dass die Angeklagte zu der Gruppe der unverbesserlichen Rechtsbrecher mit besonderer Neigung zu Betrügereien gehört. Wenn der Tatrichter die Sicherungsverwahrung für erforderlich und eine mildere Maßnahme nicht für ausreichend gehalten hat, so hat er dabei ersichtlich den gesamten kriminellen Entwicklungsgang der vielfach vorbestraften Angeklagten und ihren unsteten Lebenswandel in Betracht gezogen, der eine dauernde Überwachung ihrer Lebensführung unmöglich macht. So hat sie es nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils verstanden, sich vom 10. Juli 1954 bis 13. Juni 1955 – unter falschem Namen lebend – dem Zugriff der Behörden zu entziehen (UA S. 10, 11). Als sie nach dem Tode ihrer Eltern im Jahre 1952 bei ihrer Schwester wohnte, beging sie im Dezember 1952 eine Urkundenfälschung, obwohl sie die am 22. August 1952 gegen sie verhängte Freiheitsstrafe noch zu verbüßen hatte (UA S. 6). Nach Verbüßung der am 16. Juli 1956 gegen sie erkannten Gefängnisstrafe von drei Jahren (UA S. 11) wurde sie am 10. März 1958, abermals nach einem Aufenthalt bei ihrer Schwester bis Ende Mai 1958, schon nach wenigen Wochen wieder strafällig (UA S. 15, 16). Auch beging sie schon im Oktober 1959 wieder zum großen Teil unter falschem Namen strafbare Handlungen, obwohl ihre im Frühjahr 1959 begonnene und im November 1959 aus freien Stücken aufgegebene Tätigkeit als Vertreterin ihr im Monat durchschnittlich über 1.000 DM Provision eingebracht hatte (UA S. 22, 23). Gegenüber einem Rechtsbrecher mit so stark ausgeprägtem Hang zur Begehung strafbarer Handlungen, auch dann, wenn keine Notlage besteht, versagen erfahrungsgemäß mildere Maßnahmen als die Sicherungsverwahrung, auch Überwachungsmaßnahmen der Polizei, die die Revision für ausreichend hält.
Nach alledem ist die Revision der Angeklagten zu verwerfen.
| Lang-Hinrichsen | Martin | Bortzlex | |||
| Krumme | Flitner |