Treffer
BGH Urteil

Verletzung der Unterrichtungspflicht (§247 StPO) führt zur Aufhebung eines Urteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 461/58
Datum
23.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte wurden wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt; die Revision des einen wurde verworfen, die des anderen erfolgreich. Der Senat hob das Urteil gegen den zweiten Angeklagten auf, weil dieser während der Vernehmung des Mitangeklagten vorübergehend aus dem Saal entfernt wurde und nach Wiedereinführung nicht über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung unterrichtet wurde. Mangels entsprechender Eintragung in der Niederschrift ist von einem Unterlassen auszugehen, was eine Gehörsverletzung darstellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Angeklagter vorübergehend aus dem Sitzungssaal entfernt, findet § 247 Abs. 1 StPO Anwendung; der Vorsitzende hat ihn nach Wiederverbindung über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung zu unterrichten.

2

Lässt die Verhandlungsniederschrift die erforderliche Unterrichtung nicht erkennen, ist nach §§ 273, 274 StPO davon auszugehen, dass die Unterrichtung unterblieben ist.

3

Die Unterlassung der nach § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO gebotenen Unterrichtung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sein und die Aufhebung des Urteils rechtfertigen, wenn die Entscheidung hierauf beruhen kann.

4

Die formale Bezeichnung einer Maßnahme als ‚Abtrennung‘ enthebt das Gericht nicht von der Anwendung der Regelungen über die vorübergehende Entfernung, wenn tatsächlich eine Entfernung des Angeklagten vom Sitzungsort vorgenommen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht in █████, 5. August 1958

Rubrum

in der Strafsache gegen 1. den Anstreicher Lothar Ju████ ██ ████████, zuletzt ohne festen █████████ ███████ am ██, 2. den █████████ █████ J███ aus ██████, dort geboren am ██, beide in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ██████████ gegen das Urteil des Landgerichts in █████ vom 5. August 1958 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die in dieser Sache, seit dem 6. August 1958, erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

II. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Angeklagten kennen einander seit Jahren. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren sie ohne Arbeit und Einkommen. Sie waren von der Firma RCD-IC___, Straßen- und Tiefbau GmbH, bei der sie einige Tage gearbeitet hatten, Ende März 1958 „wegen Bummelei“ fristlos entlassen worden (S. 3, 4 UA). Am 11. April kamen sie überein, zur „Vergeltung“ wegen ihrer Entlassung in die Räume ihrer letzten Arbeitgeberin einzudringen und dort zu stehlen. Sie hielten sich in einiger Entfernung von dem Büro der Baufirma auf. Eine Polizeistreife, der die Sache verdächtig vorkam, fuhr schließlich wieder davon, nachdem Ju██████████ sich ausgewiesen hatte. ██████ blieb nun bei seinem abgestellten Kraftrad. ██████████ dagegen stieg in die Firmenräume ein und entwendete eine Reihe von Gebrauchsgegenständen sowie eine Geldkassette mit etwa 200,— DM Hartgeld. Die Beute wurde zu ████████ gebracht und dort am nächsten Tag bis auf die Geldkassette im Wesentlichen sichergestellt.

Der Angeklagte Ju██████████ gestand die Tat ein, gab jedoch einen früheren Begehungszeitpunkt an. Auch wollte er den Diebstahl allein ausgeführt haben. Dementsprechend leugnete █████ jede Tatbeteiligung (S. 8 ff. UA).

Die Strafkammer kam zu der Überzeugung, dass Ju██████████ das Einsteigen und die Wegnahme ausführte, während █████ in Kenntnis aller Umstände die Hin- und Rückfahrt und die Sicherung der Tatausführung übernahm (S. 16 zu III UA).

Das Landgericht hat auf Grund dessen beide Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt, und zwar ██████████ zu zwei Jahren und sechs Monaten, ████ zu zwei Jahren Gefängnis.

Dagegen richten sich die Revisionen der Beschwerdeführer, mit denen sie die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügen. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten ██████ hat Erfolg.

Gründe

Den Landgericht brauchte sich nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, die Akten des Arbeitsgerichts █████ (wegen der Frage, ob die Kündigung gerechtfertigt war) und die Akten des Schadensersatzprozesses RCD-LC__ GmbH ./. ███████████ beizuziehen. Die Strafkammer war, wie schon erwähnt, davon ausgegangen, dass beide Angeklagten überein kamen, zur „Vergeltung“ bei ihrer früheren Firma einzudringen und dort zu stehlen (S. 4, 6 oben UA). Der Tatrichter hat ihnen denn auch den Ärger über ihre angeblich ungerechtfertigte Entlassung als mitwirkende Triebfeder ihres Handelns sowohl als mildernden Umstand wie auch als besonderen Strafmilderungsgrund zugute gehalten (S. 18, 19 UA). Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass ████████ von Januar 1955 bis Januar 1958 neun verschiedene Arbeitsstellen gehabt hatte (S. 3 UA). Selbst wenn übrigens die Kündigung ungerechtfertigt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern der von der Verteidigung behauptete einzige Tatbeweggrund (Verärgerung) die Tat in noch milderem Licht hätte erscheinen lassen können; zumal bei einem Angeklagten mit derartigen Vorstrafen, wie sie Ju██████████ aufzuweisen hat.

Die übrigen Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet. Auch sonst lässt das Urteil keinen diesen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Dass er zur Tatzeit angetrunken war, ist als mildernder Umstand berücksichtigt worden (S. 18 UA). Es besteht kein Anhalt dafür, dass bei dem Angeklagten infolge des Alkoholgenusses die strafrechtliche Verantwortlichkeit beseitigt oder erheblich vermindert war. Er macht auch derartiges nicht geltend. Sein Rechtsmittel war somit als unbegründet zu verwerfen.

Dagegen führt die Revision █████ zur Aufhebung des Urteils, soweit er verurteilt ist.

Nach Beginn der Hauptverhandlung beschloss die Strafkammer, das Verfahren gegen █████ abzutrennen. Dann wurde der Angeklagte ██████████ zur Sache gehört. Daraufhin wurde das Verfahren gegen █████ wieder mit diesem Verfahren verbunden und nunmehr ███████ vernommen (Bl. 93 R d.A.).

Mit Recht rügt die Verteidigung des Angeklagten ██████ diese Verfahrenshandlung als fehlerhaft.

Zwar liegt eine Abtrennung des Verfahrens gegen einen von mehreren Angeklagten aus Zweckmäßigkeitserwägungen (BGHSt 10, 186, 189) im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (RGSt 70, 65, 67 ff.). Es mag auch eine nur vorübergehende Abtrennung zulässig sein, etwa, um dem betreffenden Angeklagten die Anwesenheit bei einem Anklagepunkt, der ihn nicht betrifft, zu ersparen (RGSt 69, 360 ff.; 70 S. 69). Solche Verfahrenslagen waren hier ersichtlich nicht gegeben. Es hat sich vielmehr um eine zeitweilige Entfernung des Beschwerdeführers ██████ aus dem Sitzungssaal gehandelt, weil das Gericht befürchtete, dass der Mitangeklagte ████████ bei seiner Vernehmung mit Rücksicht auf die Anwesenheit ██████ nicht die Wahrheit sagen werde. So hat denn auch der Vorsitzende mit Fernschreiben vom 9. Januar 1959 erklärt, die Abtrennung sei erfolgt, „um Ju██████████ zu ermahnen, die Wahrheit zu sagen“ (vgl. auch S. 8, 14 UA). Das der Auslegung zugängliche Protokoll ist daher dahin zu lesen, dass ██████ während der Vernehmung des Mitangeklagten ██████████ entfernt und dann wieder hereingeführt wurde.

In Wirklichkeit handelte es sich also nicht um eine Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten ██████, sondern um eine Maßnahme, wie sie in § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO ihm gegenüber vorgesehen ist (zeitweilige Entfernung eines Angeklagten aus dem Sitzungssaal).

Dann musste aber der Vorsitzende den Angeklagten ██████, sobald er wieder vorgeführt wurde (er befand sich in U-Haft; Bl. 93 d.A.), von dem wesentlichen Inhalt dessen unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden war (§ 247 Abs. 1 Satz 3 StPO). Die Revision behauptet, dass dies nicht geschehen sei. Die Verhandlungsniederschrift sagt über eine Unterrichtung nichts. Danach steht fest, dass diese unterblieben ist (§ 273 Abs. 1; § 274 Satz 1 StPO). Der Vorsitzende hat zwar in dem erwähnten Fernschreiben weiter erklärt, „Nach Wiederverbindung des Verfahrens gegen Ju██████████ wurde bekannt gegeben, dass ██████████ seine schon vorher in der Hauptverhandlung gemachte Aussage aufrechterhalten habe“. Diese Erklärung kann jedoch mit Rücksicht auf das Schweigen der Niederschrift nicht berücksichtigt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die vorgeschriebene Unterrichtung des Beschwerdeführers ██████ unterblieben ist. Auf diesem Verfahrensfehler kann die Entscheidung gegen ihn beruhen (BGHSt 1, 346, 350, 351).

Das Urteil gegen den Angeklagten ██████ muss daher wegen Verletzung des § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) aufgehoben werden, ohne dass auf die nur allgemein erhobene Sachrüge (Bl. 110 d.A.) einzugehen war.

Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwaltes.

SeibertKrummeHoepner
RotbergFlitner