Revision verworfen: Gewerbsmäßige Zoll- und Steuerhinterziehung mit Steuerhehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 461/51
- Datum
- 18.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Straffreiheitsgesetz, das Steuerverfehlungen ausdrücklich ausnimmt, findet auf steuerrechtliche Delikte keine Anwendung.
Wer eingeführte Waren beim Grenzübertritt nicht zur zollamtlichen Abfertigung zuführt, begründet dadurch die Zollschuld und behandelt die Waren wie im freien Verkehr.
Das Verbringen steuerpflichtiger Waren in den freien Verkehr begründet die jeweilige Verbrauchsteuerpflicht (insb. Tabak‑ und Leuchtmittelsteuer).
Wer wissentlich unverzollte und unversteuerte Waren zum Zwecke des Weiterverkaufs an sich bringt, erfüllt den Tatbestand der Steuerhehlerei.
Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 401 Abs. 1 RAO liegt vor, wenn durch wiederholte Begehung solcher Taten die Erzielung einer dauerhaften Einnahmequelle beabsichtigt ist; es ist nicht erforderlich, dass eine solche Einnahmequelle bereits nachweislich besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 25. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Reporter Johann Peter S. █████ aus ████████, geboren am ██████ 1909 in ███, wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. Januar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist niederländischer Staatsangehöriger, jedoch in Deutschland aufgewachsen. Seit 1947 hat er ohne Genehmigung regelmäßig Fahrten nach Holland unternommen und von dort im Einzelnen nicht mehr feststellbare Mengen an Zigaretten, Kaffee und sonstigen Genussmitteln nach Deutschland eingeführt, ohne die bei der Einfuhr entstehenden Abgaben zu entrichten. Nachweisbar war nur noch die unverzollte und unversteuerte Einfuhr von 1000 Zigaretten, 750 g Bohnenkaffee und 100 Glühlampen. Außerdem schenkten ihm im Sommer 1949 niederländische Freunde bei Besuchen in Deutschland 2300 unbanderolierte Zigaretten. Der Angeklagte veräußerte diese billigen und daher leicht absetzbaren Waren.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe, zu Geldstrafen und zu einer Wertersatzstrafe – insoweit gesamtschuldnerisch mit anderen Angeklagten – verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 ist nach § 12 auf steuerrechtliche Verfehlungen nicht anwendbar.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Die Revision bemängelt, dass die Strafkammer die Zeugen DC_) und ███ vereidigt hat; da diese vom Schmuggelgut etwas erhalten hätten, habe § 60 Nr. 3 StPO der Vereidigung entgegengestanden; diesen Sachverhalt habe der Tatrichter übersehen.
Die Sitzungsniederschrift weist jedoch aus, dass die Strafkammer die Zulässigkeit der Eidesabnahme geprüft hat, nachdem sich Staatsanwalt und Verteidiger dazu geäußert hatten. Bei vier Zeugen hat sie sie im Hinblick auf § 60 Nr. 3 StPO verneint; in demselben Beschluss hat sie dagegen die Vereidigung der Zeugen XT und KC_) angeordnet. Dieser Zusammenhang deutet darauf hin, dass der Tatrichter bei ihnen den Verdacht einer Begünstigung des Angeklagten oder einer Hehlerei an dem Schmuggelgut nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als ausreichend dargetan angesehen hat; auch ist kein Anhalt dafür gegeben, dass das Landgericht von einer irrigen Rechtsauslegung des § 60 Nr. 3 StPO ausgegangen ist, als es die Vereidigung dieser Zeugen anordnete.
Die Sachbeschwerde ist gleichfalls unbegründet.
Binnen Widerspruch lassen die Feststellungen nicht erkennen: Danach ist der Beschwerdeführer „in regelmäßigen Abständen – häufig sogar monatlich“ nach Holland gefahren und hat von dort Schmuggelgut mitgebracht, so ist er erkennbar auch in dem Falle verfahren, wo er „nachträglich“ den „Rucksack mit Schmuggelgut“ in Begleitung des SC_) in AC_) abholte. Nur die Zahl der Grenzübertritte hat der Tatrichter nicht festzustellen vermocht; jedenfalls sind es nach seiner Überzeugung wesentlich mehr gewesen als nur die beiden Fahrten, die man mit Sicherheit zeitlich hat festlegen können.
Der Beschwerdeführer hat zunächst zum eigenen Vorteil Steuereinnahmen im weiteren Sinne (§ 1 Abs. 1 RAO) durch Nichtentrichtung von Zoll und von Steuerabgaben verkürzt (§ 396 Abs. 1 RAO). Da er beim Grenzübergang die mitgeführten Waren nicht zu einer Zollstelle zur Abgabenfestsetzung zuführte, verfügte er durch diese Unterlassung erstmals vorschriftswidrig so, als befänden sie sich im freien Verkehr; dadurch erwuchs die Zollschuld in seiner Person (§§ 6, 13, 45 Abs. 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Nr. 2 des Zollgesetzes). Außer der Zollschuld entstand mit dem Verbringen in den freien Verkehr für die verbrauchssteuerbare Ware auch eine Steuerschuld, nämlich für die Zigaretten die Tabak- und die Tabakmaterialsteuer (§§ 1, 29, 12, 13 Tabaksteuergesetz) und für die Glühlampen die Leuchtmittelsteuerschuld (§§ 1, 3 Abs. 3 Leuchtmittelsteuergesetz).
Die Strafkammer hat weiter festgestellt, dass die 2300 Zigaretten, die der Angeklagte von seinen niederländischen Freunden erhielt, unverzollt und unversteuert waren; sie hat dies rechtsirrtumsfrei aus der Tatsache geschlossen, dass die Verpackungen keine Steuerbanderolen trugen.
Die Zahl der Zigaretten schließt aus, dass es sich um Rauchwaren handelt, die nur im Rahmen der Freigrenze eingeführt worden sind. Die Steuerhinterziehung durch die Vortäter war auch schon beendet. Diese Zigaretten hat der Angeklagte trotz Kenntnis, dass es sich um unverzollte und unversteuerte Ware handelte, an sich gebracht, um sie mit Gewinn zu veräußern. Damit sind die Voraussetzungen der Steuerhehlerei dargetan (§ 403 RAO).
Bei beiden Taten hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe gewerbsmäßig im Sinne von § 401 Abs. 1 RAO gehandelt. Da dessen kirgliche Einnahmen in keinem Verhältnis zu seiner kostspieligen Lebensführung standen, haben die zahlreichen Schmuggelfahrten des Beschwerdeführers dazu gedient, ihm laufend die Einnahmen zu verschaffen, die er über seinen Verdienst als Reporter und Jugendturnwart hinaus für seinen Aufwand und den Bau einer Wohnung benötigte. Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit lässt insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Ansicht der Revision, für die Anwendung des § 401 Abs. 1 RAO sei erforderlich, dass die Einnahmequelle auch wirklich vorhanden gewesen, dass also nachweisbar laufend Geld verdient worden sei, steht nicht in Einklang mit der Auslegung, die der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in der ständigen Rechtsprechung gefunden hat.
Zweifel könnten bei der Steuerhehlerei bestehen; denn gewerbsmäßig im Sinne des § 403 Abs. 2 RAO handelt nur, wer sich aus wiederholter Begehung von Straftaten gerade der in Frage kommenden Art, also durch hehlerische Betätigung, eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen will (BGHSt 1, 383). Das hat die Strafkammer aber auch festgestellt; nach ihrer erkennbaren Überzeugung hat der Angeklagte, den sie als einen gewerbsmäßigen Schmuggler kennzeichnet, gleich beim ersten Angebot seiner Freunde – nach dem Vortrag der Revision waren es zwei Besuche – den Entschluss gefasst, nunmehr auch auf diese Weise seine Einnahmen aus seinem Handel mit den von ihm selbst geschmuggelten Zigaretten laufend zu verbessern. Ein solcher Schluss ist bei der Persönlichkeit des Angeklagten möglich und daher für den Senat bindend.
Dass das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen Hinterziehung der Kaffeesteuer verurteilt hat, beschwert ihn nicht.
Die Ausführungen der Revision zur Frage des unbefugten Grenzübergangs können unbescheiden bleiben, da die Strafkammer den Beschwerdeführer insoweit nicht verurteilt hat.
| Engels | Dr. Groß | Hille | |||
| Geier | Glanzmann | Dr. |