Maßregelausspruch (§64 StGB) aufgehoben; Vorwegvollzug (§67 Abs.2) beanstandet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 460/87
- Datum
- 29.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB setzt eine konkrete, nachvollziehbar begründete Gefährlichkeitsprognose voraus; pauschale oder bloß wertende Feststellungen genügen nicht.
Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe nach §67 Abs.2 StGB ist nur zulässig, wenn der Vorwegvollzug geeignet ist, den Zweck der Maßregel zu erleichtern; das Gericht muss prüfen, ob gegebenenfalls der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe ausreicht.
Die bloße Feststellung eines ‚Handlungsbedarfs‘ oder die Dringlichkeit einer Behandlung rechtfertigt allein nicht den Vorwegvollzug; entscheidend ist die Erforderlichkeit des Vorwegvollzugs zur Erreichung des Maßregelzwecks.
Fehlen für die Anordnung oder Ausgestaltung einer Maßregel nachprüfbare und substantiierte Feststellungen, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 20. Mai 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 460/87 in der Strafsache gegen N C7, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1941 in ████ (Schlesien), zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Mai 1987, soweit es ihn und den Angeklagten █████ betrifft, im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ sowie den Mitangeklagten ████ der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen, Freiheitsstrafen verhängt sowie die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe angeordnet, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei. Einen dritten Angeklagten hat es wegen unterlassener Hilfeleistung zu Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ███████ rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. August 1987 nimmt der Senat Bezug.
Das Rechtsmittel hat jedoch hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; es führt zur Aufhebung dieses Ausspruchs auch gegenüber dem Angeklagten █████.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt nach § 64 StGB unter anderem die Gefahr voraus, dass der Täter infolge seines Hanges zum übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird. Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, legt das Landgericht nicht in nachprüfbarer Weise dar. Es beschränkt sich auf die Mitteilung seiner Überzeugung, dass die Angeklagten gefährlich seien, und fügt bei ███ hinzu, seine Persönlichkeit sei bereits weiter nivelliert und entdifferenziert. Eine derartige Beurteilung mag bei Tätern, welche zu den sogenannten Nichtseßhaften gehören, häufig und möglicherweise auch hier zutreffen. Indessen ist der 45-jährige Angeklagte ███ bisher in der Bundesrepublik nahezu unbestraft geblieben und noch nicht gewalttätig aufgefallen; in minderem Maße gilt das auch für den Angeklagten ████. Die Gefährlichkeitsprognose versteht sich daher nicht von selbst; sie bedurfte somit einer Begründung im einzelnen. Diese fehlt.
Rechtlich fehlerhaft ist ferner die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe. Eine solche Bestimmung verlangt nach § 67 Abs. 2 StGB, dass dadurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird; seit der Neufassung der Vorschrift durch das 23. Strafrechtsänderungsge-
setz ist stets auch zu erwägen, ob dem verfolgten Ziel durch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe genügt werden kann. Dazu führt das Landgericht aus, eine Therapie sei nur mit besonderer pädagogischer Komponente erfolgreich und diese könne sinnvoll nur vor einem Übergang in Freiheit eingesetzt werden, da jetzt kein akuter Handlungsbedarf bestehe. Die Verknüpfung der Anordnung des Vorwegvollzugs mit der Frage eines „Handlungsbedarfs“ lässt besorgen, dass das Landgericht seine Entscheidung an der Dringlichkeit einer Behandlung des Angeklagten ausgerichtet hat. Darauf kommt es nach dem Gesetz indessen nicht an; vielmehr ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Vorwegvollzug der Strafe als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist (BGHSt 33, 285). Die Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils. Die Aufhebung war gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten █████ zu erstrecken, da er von denselben Mangeln betroffen ist.
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