Treffer
BGH Urteil

Revision teils erfolgreich: Prüfung des § 51 Abs. 2 StGB bei Sexualstraftaten erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 460/63
Datum
13.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern verurteilt. Die Revision wurde im Strafausspruch begründet aufgehoben, da das Landgericht unerörtert ließ, ob § 51 Abs. 2 StGB (verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge angeborener Triebhaftigkeit) anwendbar sein könnte. Das Verfahren wurde zur neuerlichen Verhandlung und insbesondere zur psychiatric/sexualwissenschaftlichen Begutachtung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt aufgrund der Umstände des Täters in Betracht, dass dessen Handlungserregung auf einer angeborenen oder tiefverwurzelten Störung der Triebhaftigkeit beruht, hat das Gericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu prüfen.

2

Bei wiederholten einschlägigen Verurteilungen und einem dem Sachverhalt nach naheliegenden Krankheitsbild ist eine Untersuchung durch einen sexualwissenschaftlich erfahrenen Sachverständigen anzuordnen.

3

Ergibt die Begutachtung verminderte Zurechnungsfähigkeit, ist dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; gegebenenfalls sind auch Maßnahmen nach § 42b Abs. 1 StGB (Unterbringung) zu prüfen.

4

Unterbleibt die erforderliche Sachverständigenuntersuchung, so sind Strafausspruch und insoweit die Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 2. September 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus ████, den Kraftfahrer Johann ██, geboren am ████████ 1917 in ██ ████████, Kreis █████████, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft als Bundesanwalt, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. September 1963 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schwerer Unzucht zwischen Männern zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision ist zum Strafausspruch begründet.

Zu rechtlichen Bedenken gibt es lediglich Anlass, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung unerörtert gelassen hat, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen.

Zwar mag bei anlagebedingten Homosexuellen, zu denen der Angeklagte nicht zählt, eine gewisse Zwanghaftigkeit des Handelns eher vorliegen können als bei anderen Straftätern, die ihren Hang erst durch Übung erworben haben. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass bei dem letztgenannten Personenkreis jede Schuldfähigkeit zu unterbleiben hätte und allein die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schon ausreiche, um das Vorhandensein der vollen Schuldfähigkeit anzunehmen (BGHSt 14, 30, 34).

Hier lag eine solche Untersuchung besonders nahe. Der Angeklagte ist unverheiratet geblieben. Er hat nach den Urteilsfeststellungen zwar bis Ende 1947 intime Beziehungen zu Mädchen gehabt, danach aber nicht mehr, nachdem er „durch den Umgang mit vielen Jugendlichen zur gegenseitigen Onanie gekommen“ war. Er ist wiederholt wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht bestraft worden, das erste Mal im Januar 1949 wegen fortgesetzter Unzucht (§§ 174, 175, 175a StGB) in 15 Fällen zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, nach Teilverbüßung dieser Strafe bis 15. November 1952 während der Bewährungszeit im Jahr 1955 erneut wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern zu einem Jahr Gefängnis, nach deren Verbüßung bis 15. Februar 1956 und nach Verbüßung der restlichen Zuchthausstrafe bis 30. August 1956 im März 1958 wiederum wegen schwerer Unzucht zwischen Männern in drei Fällen zu zwei Jahren Gefängnis, die er bis zum 17. Oktober 1959 verbüßt hat. Trotz dieser nahe aufeinander folgenden Verurteilungen in mindestens 19 Fällen gleichgeschlechtlicher Verfehlungen, die den Angeklagten zum Gegenstand hatten, und trotz voller Verbüßung der verhängten Strafen, darunter einer mehrjährigen Zuchthausstrafe, suchte der Angeklagte im Juli 1962 den „Leschzug“, ein Lokal, in dem Homosexuelle verkehren, auf und ließ den 15-jährigen Bernd ████, den er dort kennengelernt hatte, zwei Mal in seine Wohnung kommen. Am 30. Mai 1963 verführte er den fünfzehnjährigen Lutz ██ zu gleichgeschlechtlicher Unzucht, vollzog mit ihm den Mundverkehr und ist deshalb wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern in diesen Verfahren verurteilt worden.

Nach alledem lässt es sich bisher nicht ausschließen, dass beim Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben könnten. Möglicherweise gehört er zu denjenigen, die bereits infolge Artung ihrer Persönlichkeit, nicht nur aus Willensschwäche oder sonstiger Charaktermängel, die nicht selbst Folge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit sind, ihrer naturwidrigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit nur noch schwer widerstehen können (BGHSt 14, 30 und Giese, Homosexuelle Verhaltensweisen und Perversionen in Beiträge zur Sexualforschung 1963, Heft 28, S. 32, 38, 40).

Das Landgericht wird den Angeklagten daher durch einen sexualwissenschaftlich erfahrenen Sachverständigen untersuchen lassen müssen. Es wird sich empfehlen, sich wegen der Auswahl des Sachverständigen an das Institut für Sexualforschung in Hamburg-Eppendorf, Martinistraße 52, zu wenden.

Lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte vermindert zurechnungsunfähig ist oder liegen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB einwandfrei vor, so wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass bei Straftaten gemäß § 175a Nr. 3 StGB von der zulässigen Strafmilderung nur zurückhaltender Gebrauch zu machen sein wird, um den notwendigen Schutz der Jugend zu gewährleisten. Auch wird dem Angeklagten die Unrechtmäßigkeit seines Handelns eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden müssen. Ist verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einwandfrei festzustellen, so wird vor allem zu prüfen sein, ob neben der Verhängung der Strafe die Unterbringung anzuordnen ist (§ 42b Abs. 1 StGB). Auch während des Strafvollzugs liegt es dann nahe, soweit möglich und angebracht, mit geeigneten ärztlichen Maßnahmen der Wiederholungsgefahr im Interesse der Allgemeinheit und des Angeklagten entgegenzutreten.

Lang-HinrichsenKrummePlitner
JaguschBortzler