Treffer
BGH Urteil

Revision wegen versuchter Hehlerei: Aufhebung wegen Feststellungsdefizit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 460/61
Datum
15.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Hehlerei verurteilt, weil er Mopedteile zum Verkauf annahm. Der BGH hob das Urteil auf, da das Landgericht keine Feststellungen traf, ob der Angeklagte den möglichen Diebstahl innerlich gebilligt oder nur gehofft habe, der Verdacht sei unbegründet. Letzteres wäre bloß bewusste Fahrlässigkeit. Die Sache wurde an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen versuchter Hehlerei (§ 259 StGB) ist erforderlich, dass der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der rechtswidrigen Herkunft der Sache hat und diese Möglichkeit innerlich gebilligt oder in Kauf genommen hat.

2

Hofft oder vermutet der Täter lediglich, sein Verdacht sei unbegründet, und handelt allenfalls bewusst fahrlässig, fehlt der erforderliche Vorsatz für versuchte Hehlerei.

3

Fehlende Feststellungen des Tatgerichts zum subjektiven Tatbild (Vorsatz vs. bewusste Fahrlässigkeit) können nicht durch allgemeine Tatumstände ersetzt werden; dies rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.

4

Bei jugendlichen Angeklagten ist nach Aufhebung wegen der vorgenannten Mängel das Verfahren an das zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 39 ff. JGG).

Rubrum

In der Strafsache gegen den Chemielaboranten Michael Karl Friedrich Konrad ███ aus ███, geboren am ███ ██ ██ in ███

Sachbezeichnung: B ██ u. a. – wegen versuchter Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom ██ ████ 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht – Jugendkammer – hat den Angeklagten wegen versuchter Hehlerei (§§ 259, 43 StGB) zu einer Jugendarreststrafe von einer Woche Dauerarrest verurteilt, weil er seines Vorteils wegen im Auftrag des rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten ██ Teile eines im Walde liegenden, ausgeschlachteten Mopeds zu verkaufen suchte, obwohl er nach der Überzeugung der Strafkammer damit rechnete, dass das Moped gestohlen worden sei. Das Fahrzeug hatte dem ebenfalls rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten ██████ gehört. Da nicht aufgeklärt werden konnte, ob das Moped seinem Eigentümer von ███ oder einem anderen Mitangeklagten entwendet worden war oder ob ██████ sich hatte „stehlen lassen“ oder es selbst beiseitegeschafft hatte, um die Versicherungssumme von 800 DM zu erhalten, unterstellte die Strafkammer zugunsten des Angeklagten, dass das Fahrzeug nicht gestohlen, sondern „lediglich zum Zwecke eines Versicherungsbetruges beiseitegeschafft worden war, wovon der Angeklagte ██████ (der Beschwerdeführer) nichts wusste“.

Zum äußeren Tathergang hat das Landgericht festgestellt, dass KC den Angeklagten ███████, der ihn erfolglos wegen eines Hinterrads für sein Moped aufgesucht hatte, in ein Waldstück führte, von einem dort liegenden, ausgeschlachteten Moped die Schlussleuchte und das Nummernschild abmachte und sie dem Angeklagten mit dem Bemerken übergab, dieser solle sie nebst zwei ihm schon vorher ausgehändigten Federbeinen für ihn – ████ – verkaufen. Dabei erwähnte KC, dass er nicht allein über das Moped verfügen könne und erst noch „die anderen“, deren Namen er nicht nannte, befragen müsse. Aus diesen Reden entnahm der Angeklagte ██████ nach der Überzeugung des Landgerichts, dass KC „mit Personen in Verbindung stand, die das Moped gestohlen hatten“ (S. 17/18 UA).

Die Revision hat das Urteil mit der Verfahrens- und der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Unbeachtlich, weil nicht gemäß der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt, ist die Verfahrensrüge.

2. Nicht berücksichtigt werden kann ferner die Behauptung der Revision, entgegen der Darstellung des Urteils (S. 19 UA) habe der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht zugegeben, dass er den unredlichen Erwerb des Mopeds „geahnt“ habe; er habe vielmehr nur auf den Vorhalt des Gerichts, er müsse doch zugeben, dass die Mopedteile aus einer strafbaren Handlung hätten stammen können, in „forensischer Unerfahrenheit“ bejahend geantwortet.

3. Dagegen greift die Rüge durch, das Landgericht habe nicht festgestellt, dass der Angeklagte die von ihm erkannte Möglichkeit, das ausgeschlachtete Moped könne gestohlen sein und die ihm von KC übergebenen Sachen könnten daher aus einer strafbaren Handlung herrühren, innerlich gebilligt und mit dieser Einstellung bei dem Absatz der Sachen mitgewirkt hat. Die fehlende Feststellung kann auch nicht aus den Tatumständen ergänzt werden. Nach der Sachlage ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte hoffte, sein Verdacht sei unbegründet (vgl. BGHSt 7, 363, 368 ff.; BGH NJW 1955, 350 = LM Nr. 19 zu § 259 StGB). In diesem Falle aber hätte sich der Angeklagte keiner versuchten Hehlerei schuldig gemacht, weil er nur mit bewusster Fahrlässigkeit gehandelt hätte.

4. Wegen des vorgenannten Mangels muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Zuständig ist nunmehr das Jugendschöffengericht (§ 354 Abs. 3 StPO i. V. m. §§ 40 Abs. 1, 39, 41 JGG).

JustizangestellterKrummeLang-Hinrichsen
MartinRotbergFlitner