Treffer
BGH Urteil

Revision: Quälen durch Ausströmenlassen von Leuchtgas — Vorsatzfeststellungen fehlen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 460/54
Datum
21.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte ließ Leuchtgas in einer Wohnung ausströmen, wodurch ein kleines Kind in Todesangst versetzt wurde; das Landgericht verurteilte wegen Misshandlung Pflegebefohlener (§ 223b StGB). Der BGH bestätigt, dass auch seelisches Quälen erfasst ist und kurze, intensive Einwirkungen genügen können. Er hebt das Urteil jedoch auf, weil es an Feststellungen zum (bedingten) Vorsatz bezüglich des Quälens fehlt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unter 'Quälen' im Sinne des § 223b StGB fällt auch das Verursachen seelischer Pein; nicht nur körperliche Schmerzen, sondern auch intensive psychische Leiden sind tatbestandsmäßig erfasst.

2

Kurzzeitige Einwirkungen können das Merkmal des Quälens erfüllen, wenn die Intensität und die seelische Tiefenwirkung die fehlende zeitliche Dauer ersetzen.

3

Der Tatbestand des § 223b StGB setzt subjektiv direkten oder mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich des Quälens voraus; bloße Vermutungen oder die Vorstellung, das Opfer werde 'vielleicht' erschreckt, genügen nicht.

4

Bei nachgewiesener vermindeter Zurechnungsfähigkeit und Alkoholgebrauch sind hinreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite erforderlich, insbesondere ob der Täter die quälende Wirkung erkannt oder billigend in Kauf genommen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 30. Juni 1954

Rubrum

StGB § 223b Rechtssatz: „Quälen“ kann auch darin gefunden werden, dass jemand ein kleines Kind durch Ausströmenlassen von Leuchtgas – und sei es nur für einige Minuten – in Todesangst versetzt.

=== TENOR === Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 30. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

=== TATBESTAND === Der Angeklagte ist wegen Misshandlung Pflegebefohlener, begangen unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat acht Kinder. Er ist häufig betrunken und pflegt dann mit seinen Angehörigen laut zu schimpfen. Als ihm seine Frau eines Tages Vorwürfe wegen seiner Trunkenheit machte, ließ er durch seine Tochter Gerda (15 Jahre) alle bei ihm wohnenden Kinder hereinholen.

Es fanden sich daraufhin außer Gerda die Kinder Ludwig (14 Jahre), Werner (13 Jahre) und die 6 Jahre alte Rosemarie in der Wohnung ein. Nachdem er seine Frau hinausgejagt hatte, stellte er einen Besen unter die Türklinke, ließ durch eines der Kinder die Fenster schließen und sagte zu ihnen: „Jetzt wollen wir alle sterben!“. Dabei öffnete er einen Gashahn, so dass das Gas rauschend herausströmte. Dann setzte er sich zu Rosemarie auf das Sofa. Diese weinte und bat ihn mehrfach, er möge doch den Hahn wieder schließen. Unterdessen hatte eines der größeren Kinder das Fenster heimlich einen Spalt breit geöffnet. Schließlich stellte der Beschwerdeführer auf Bitten Rosemaries das Gas wieder ab, das etwa 2 Minuten lang ausgeströmt war. Dass Rosemarie einen körperlichen Schaden davon getragen hat, ließ sich nicht feststellen. Die Strafkammer hat in diesem Verhalten des Beschwerdeführers zwar kein rohes Misshandeln, wohl aber ein Quälen der kleinen Rosemarie erblickt.

Wie das Landgericht feststellt, war der Angeklagte infolge einer durch Schädelverletzung hervorgerufenen Hirnleistungsschwäche in Verbindung mit dem Genuss von etwa 10 Glas Bier und zwei Schnäpsen nur erheblich vermindert zurechnungsfähig.

=== ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE === Die Revision des Beschwerdeführers greift das Urteil mit der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Ausführungen des Landgerichts ergeben zur äußeren Tatseite des § 223b StGB keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Unter „Quälen“ im Sinne dieser Vorschrift wird die Verursachung langdauernder oder sich wiederholender Schmerzen und Leiden verstanden (RG JW 1938, 1879 Nr. 8). Auch geistiges oder seelisches Peinigen des Opfers fällt unter den Tatbestand, wie schon der Ausdruck „quälen“ besagt (Mezger, Besonderer Teil, 4. Aufl. § 42). Ein einmaliges Tun kann ebenfalls genügen, wenn es in der Zufügung lang fortdauernder Leiden besteht. Systematisch braucht dies nicht notwendig zu geschehen (a.M. Maurach, Besonderer Teil S. 77, ohne nähere Begründung). Wie lange die Einwirkung im Einzelfall dauern muss, um das Merkmal des Quälens zu erfüllen, ist im Wesentlichen Tatfrage. Das bloße Hervorrufen eines plötzlichen Schrecks würde allerdings kein Quälen, sondern allenfalls eine Körperverletzung sein (KG GA 52, 421).

Diese Gesichtspunkte hat die Strafkammer an sich nicht verkannt. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer durch sein gesamtes Verhalten (beginnend mit dem Zumachenlassen der Fenster bis zum endgültigen Schließen des Gashahns) die kleine Rosemarie völlig verängstigt und in Todesangst versetzt. In einem solch ungewöhnlichen Fall, besonders gegenüber einem kleinen Mädchen, kann ein Quälen auch dann angenommen werden, wenn der Vorgang als solcher und die seelische Einwirkung auf den Pflegebefohlenen rein zeitlich gesehen nicht von langer Dauer waren. Die mangelnde Dauer wird dann durch die größere Intensität der Beeinträchtigung, die seelische Tiefenwirkung, ersetzt. Ein solcher Gedanke hat der Strafkammer ersichtlich vorgeschwebt, wenn sie ausführt: „In Anbetracht der Drohung des Angeklagten, er wolle mit seinen Kindern sterben, musste dem Kind Rosemarie, das den Tod vor Augen hatte, diese Minuten nach der Erfahrung des Lebens in ihrem Gefühl als eine weit längere Zeit erscheinen.“ Inwiefern allerdings der Beschwichtigungsversuch des Beschwerdeführers die Angst des Kindes noch vergrößert haben soll, hat das Landgericht nicht dargelegt. Doch beeinträchtigt diese unbedeutende Unstimmigkeit das Urteil zum äußeren Tatbestand des § 223b StGB nicht.

Rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch zur inneren Tatseite. Der § 223b StGB erfordert zwar kein absichtliches Quälen (wie der frühere § 223a Abs. 2 StGB), wohl aber direkten oder wenigstens bedingten Vorsatz bezüglich des Quälens (vgl. auch RGSt 72, 118, 119). In dieser Beziehung enthält das Urteil keine eindeutigen Feststellungen. Dass der Beschwerdeführer seiner Frau einen Schreck einjagen und zeigen wollte, wozu er letzten Endes fähig sei, könnte gegen die Annahme sprechen, dass er dem Kind, dem er anscheinend an sich durchaus zugetan war, erhebliche und nachhaltige seelische Pein bereiten wollte. Diese einleitende Wendung des Urteils wird allerdings durch die weitere Ausführung ergänzt, der Angeklagte habe das Kind zum Opfer einer gegen seine Frau gerichteten Schikane gemacht. Da sich das theatralische Auftreten des Angeklagten in Wirklichkeit gegen seine Ehefrau richten sollte, fehlt es indes an der Darlegung, dass sich der an einer Gehirnveränderung leidende, zur Tatzeit unter Alkohol stehende und gegen seine Frau, nicht gegen das Kind aufgebrachte Angeklagte bewusst war, oder dass er wenigstens damit rechnete, Rosemarie zu quälen. Es ist einstweilen nichts dafür dargetan, dass er die Todesfurcht des Kindes erkannt hat. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist es nicht ausgeschlossen, dass er lediglich die mehr oder weniger klare Vorstellung hatte, Rosemarie werde vielleicht erschreckt oder sonst irgendwie in Mitleidenschaft gezogen werden. Solche Vorstellungen würden jedoch zum Nachweis des inneren Tatbestandes nicht ausreichen.

Daher muss das Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben werden.