Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht mit einer Abhängigen (§174 Nr.1 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 4/60
- Datum
- 11.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB genügt, dass der Abhängige dem Täter tatsächlich zur Ausbildung bzw. Betreuung anvertraut war; eine formelle Lehrbefugnis ist nicht stets erforderlich.
Ein Einverständnis des Abhängigen ist unbeachtlich, wenn es die Zwecksetzung des § 174 Nr. 1 StGB (Schutz des Über‑/Unterordnungsverhältnisses und der geschlechtlichen Freiheit) vereitelt.
Ein Verbotsirrtum mildert die Schuld nur, wenn der Täter nicht erkennen musste, dass sein Verhalten verboten war; maßgeblich ist, ob der Täter das Verbot erkennen konnte.
Die Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen ist entbehrlich, wenn das Gericht die Glaubwürdigkeit einer jugendlichen Zeugin aufgrund eigener Sachkunde und sonstiger Beweismittel hinreichend beurteilen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 29. September 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Koch Bernhard ████ aus ████, geboren am ██ in ████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Flitner als beisitzende Richter, ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 29. September 1959 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte arbeitete seit dem Jahre 1951 als Koch in dem Hotel seines Vaters in ██████, das er im Mai 1958 pachtete. Am 1. Februar 1958 trat dort die ████ ██ ███ geborene Gerda ████████ als Kochlehrling ein, zwei Monate später wurde auch die etwas jüngere Irene █████ Lehrling in diesem Hotel. Außerdem waren dort noch zwei männliche Kochlehrlinge, Peter ██ und Hans Georg ██, beschäftigt. Der Angeklagte bildete die Kochlehrlinge aus und fühlte sich für ihre Ausbildung auch verantwortlich.
Den beiden weiblichen Lehrlingen näherte sich der Angeklagte in unsittlicher Weise. Im Sommer 1958 begann er, Gerda ████████ in auffällender Weise in das Kühlhaus, in den Keller und im Treppenhaus zu folgen. Als er einmal mit ihr im Kühlhaus allein war, gab er ihr, obwohl sie ihn vorher zurückgestoßen hatte, einen Kuss. Später wurde er zudringlicher. Er betastete ihre Brust über der Kleidung und griff auch gelegentlich durch den Halsausschnitt nach ihrer nackten Brust. Das ereignete sich bis zum 7. Februar 1959 etwa 20 Mal. Außerdem streichelte er etwa 6–7 Mal im Kühlhaus oder im Magazin ihre Oberschenkel, griff durch ihren Schlüpfer und spielte an ihrem Geschlechtsteil. Auch versuchte er, seinen Finger in ihre Scheide einzuführen. Dagegen wehrte sie sich und sagte, das tue ihr weh. Ernstlichen Widerstand setzte sie seinen Annäherungen aber nicht entgegen, obwohl sie diese innerlich nicht billigte.
Einmal ging er nachts gegen 3 Uhr in ihr Schlafzimmer, setzte sich auf ihr Bett, schob ihr Nachthemd hoch und küsste und streichelte ihre nackten Brüste. Als sie nach der nebenan schlafenden Irene rief, verließ er das Zimmer.
Am nächsten Morgen brachte ihm Gerda wie dies alle Kochlehrlinge abwechselnd tun mussten den Kaffee ans Bett. Diese Gelegenheit benutzte er dazu, ihr sein erregtes Glied zu zeigen und sie aufzufordern, es anzufassen. Mit einem Ausdruck des Abscheus lehnte sie das ab. Kurze Zeit später erklärte sie ihm, sie werde sich bei ihren Eltern oder seiner Braut beschweren, wenn er sich nicht ändere. Er versprach ihr zwar, sie nicht mehr zu belästigen, setzte aber seine Annäherungen fort.
Als er am 7. Februar 1959 mit ihr allein in dem abgelegenen großen Saal des Hotels war, der für die Rosenmontagsveranstaltung hergerichtet werden sollte, versuchte er, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Es gelang ihm, ihren Schlüpfer herunterzuziehen und mit seinem Glied ihre Scheide zu berühren. Es kam bei ihm auch zum Samenerguss. Gerda war nunmehr über seine Dreistigkeit so erbost, dass sie ihre Eltern von seinen Zudringlichkeiten unterrichtete und ihre Lehre in diesem Hotel abbrach.
Auch die damals erst 16 Jahre alte Irene █████ belästigte der Angeklagte zweimal.
Während der Angeklagte wegen der Vorfälle mit Irene █████ mangels Nachweises einer wollüstigen Absicht freigesprochen worden ist, hat ihn die Strafkammer wegen fortgesetzter Unzucht mit Gerda ████████ nach § 174 Nr. 1 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. Verfahrensrügen
1. Nicht erheblich ist es, entgegen der Auffassung der Revision, ob die beiden von dem Angestellten der Industrie- und Handelskammer, ██████, vorgelegten Lehrlingsanmeldungen für Gerda ███████████ und Irene ███ den Nachweis erbringen können, dass der Angeklagte ein mit Lehrbefugnis ausgestatteter Küchenchef war. Denn für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB genügt es schon, wenn dem Angeklagten der zur Unzucht missbrauchte Lehrling tatsächlich anvertraut war (RGSt 62, 33; vgl. BGHSt 1, 292). Das trifft für den Angeklagten zu. Der Tatrichter ist nämlich davon überzeugt, dass Gerda dem Angeklagten zur Ausbildung anvertraut war, weil er nach seiner eigenen Einlassung für ihre Ausbildung allein verantwortlich war und sich als ihr Lehrherr fühlte (UA 4, 9, 12). Dem entspricht auch die Stellung, die der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen im Hotelbetrieb hatte. Er war zur Tatzeit schon Pächter des väterlichen Betriebs, also selbst Betriebsinhaber und außerdem Küchenchef. Sein Vater ist nicht Koch und seine Mutter hilft nur im Notfall stundenweise in der Küche aus. Wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, erteilte der Angeklagte den Kochlehrlingen Anweisungen und beaufsichtigte sie bei ihren Verrichtungen. Die Industrie- und Handelskammer betrachtet ihn offensichtlich ebenfalls als den für die Lehrlingsausbildung Verantwortlichen, wie der Inhalt der ihm im Jahre 1953 wegen eines früheren Vorfalls erteilten Verwarnung zeigt (UA 11).
In den beiden Lehrlingsanmeldungen (HA 179) ist der Angeklagte außerdem neben seiner Mutter als Ausbilder der gewerblichen Lehrlinge bezeichnet. In der ersten Anmeldung für Gerda ██████████ vom 28. Februar 1958 ist auch seine Lehrbefugnis ausdrücklich bejaht. Wenn sie auch nicht unterschrieben ist, so ist sie doch bei der Industrie- und Handelskammer eingereicht und von ihr als ausreichend anerkannt worden; denn die Eintragung in die Lehrlingsrolle ist auf ihr ebenso wie auf der zweiten Anmeldung vermerkt.
2. Das Landgericht war, entgegen der Meinung der Revision, nicht genötigt, einen psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung 18 Jahre alten Gerda █████████ zu vernehmen. Die Urteilsausführungen lassen erkennen, dass die Jugendkammer selbst ausreichende Sachkunde zur Beurteilung der Jugendlichen hatte. Sie hat ihre Bekundungen über ihren angeblichen Widerstand gegenüber den Zudringlichkeiten des Angeklagten und den besonders belastenden Vorfall vom 7. Februar 1959 nicht für glaubwürdig erachtet und die Verurteilung des Angeklagten in diesem Falle nicht auf die Aussage des Mädchens gestützt. Im Übrigen hat der Tatrichter den Angeklagten nur für schuldig erachtet, soweit seine eigene Einlassung mit der Darstellung der jugendlichen Zeugin übereinstimmt. Lediglich die Feststellungen über den Vorfall vom 7. Februar 1959 weichen zum Teil von der Einlassung des Angeklagten ab; sie beruhen aber auch nicht auf der Schilderung des Mädchens. Vielmehr stützt die Jugendkammer ihre Schlussfolgerungen in diesem Falle auf eine besonders kritische Würdigung der Angaben des Angeklagten unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung und des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung des Mädchens, ohne dessen Bekundungen über diesen Vorfall zu verwerten.
Ebenso wenig hat der Tatrichter die Behauptung des Mädchens, sich gegenüber den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten gewehrt zu haben, zuungunsten des Beschwerdeführers gewertet. Denn das Urteil geht davon aus, dass Gerda keinen ernstlichen Widerstand leistete und die Annäherungen des Angeklagten mehr innerlich als äußerlich widerstrebend über sich ergehen ließ, was der Angeklagte als Einverständnis gewertet haben konnte (UA 7). Auch hat das Landgericht bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt, dass ihm die Jugendliche keinen energischen Widerstand entgegengesetzt hat, wozu sie insbesondere Veranlassung gehabt hätte, nachdem der Angeklagte sie in ihrem Schlafzimmer besucht und sich am darauf folgenden Morgen vor ihr entblößt hatte. Dieser Umstand mag nach der Auffassung des Landgerichts den Angeklagten immer wieder bewogen haben, seine Unzuchtshandlungen fortzusetzen.
II. Sachlichrechtlich bestehen gegen das angefochtene Urteil ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Das vom Angeklagten möglicherweise angenommene Einverständnis der Jugendlichen mit den Unzuchtshandlungen steht seiner Verurteilung nach § 174 Nr. 1 StGB nicht entgegen. Die Einwilligung wäre nur dann beachtlich, wenn Gerda sich dem Angeklagten in voller Erkenntnis des Wesens und der Bedeutung der Geschlechtsehre hingegeben hätte und durch die unsittlichen Beziehungen der Zweck des Gesetzes, die dort vorausgesetzten Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen rein zu halten und die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen vor Angriffen des Gewalthabers zu schützen, sowie die Achtung vor ihm zu gewährleisten, nicht vereitelt würde (BGHSt 1, 55, 58, 71, 72; 8, 278, 281 und NJW 1960, 433). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Nach den Feststellungen war die damals 17 Jahre alte Gerda ████████ zwar geschlechtlich nicht ganz unerfahren, aber keineswegs verdorben. Der Angeklagte, ein reifer 50 Jahre alter Mann, war bei Beginn der Unzuchtshandlungen verlobt, später verheiratet. Zwischen ihm und dem missbrauchten Mädchen bestand kein ernsthaftes Liebesverhältnis. Gerda war vielmehr nur das Opfer seiner gewissenlosen Lüsternheit. Mit Recht hebt die Jugendkammer daher hervor, dass unter solchen Umständen die Achtung der Jugendlichen vor ihrem Lehrherrn gefährdet wurde und ihre etwaige Einwilligung in die Unzuchtshandlungen bedeutungslos war, weil ein solches ungütiges Verhältnis dem Grundgedanken des § 174 Nr. 1 StGB zuwiderläuft, das zwischen Lehrherrn und Lehrling bestehende Verhältnis der Über- und Unterordnung von geschlechtlichen Beziehungen reinzuhalten und eine ordnungsmäßige Berufsausbildung des Lehrlings sicherzustellen (UA 10, 11).
2. Auch auf einen Verbotsirrtum kann sich der Angeklagte nicht mit Erfolg berufen. Ob er die Strafbarkeit seines Verhaltens kannte, ist entgegen der Meinung der Revision unerheblich. Es kommt allein darauf an, ob er erkannte oder wenigstens hätte erkennen müssen, dass sein Tun verboten war (BGHSt 10, 35, 41). Allerdings genügt noch nicht das allgemeine Bewusstsein, Unrecht zu tun, sondern das Unrechtsbewusstsein muss sich gerade auf das durch das rechtswidrige Verhalten verletzte rechtliche Verbot erstrecken, ohne dass der Täter selbst den gesetzlichen Tatbestand zu kennen braucht (BGHSt 10, 35, 41). In dieser Hinsicht hat das Landgericht aber festgestellt, dass der Angeklagte, der das Alter der Gerda █████████ kannte und wusste, dass sie seiner Ausbildung unterstand, schon anlässlich eines ähnlichen Vorkommnisses im Jahre 1953 von dem Angestellten der Industrie- und Handelskammer, Voigt, darüber belehrt worden war, dass einem Lehrbetrieb die Lehrbefugnis entzogen werden könne oder müsse, wenn die weiblichen Lehrlinge in diesem Betrieb gefährdet und insbesondere dann, wenn sie von dem Lehrherrn in geschlechtlicher Hinsicht belästigt werden. Daraus hat die Jugendkammer rechtsbedenkenfrei entnommen, der Angeklagte habe gewusst, dass seine Handlungen nicht nur gegen die sittlichen Gebote, sondern auch gegen die Rechtsordnung verstießen (UA 11). Auf die von der Revision angefochtene Hilfserwägung, dass ein etwaiger Mangel des Unrechtsbewusstseins jedenfalls vom Angeklagten verschuldet sei, kommt es hiernach nicht an.
Die Revision muss nach alledem als unbegründet verworfen werden.
| Rotberg | Krumme | Flitner | |||
| Sauer | Martin |