Revision: Schuldspruch wegen versuchter Unzucht nach Strafrechtsreform geändert und Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 459/69
- Datum
- 12.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird durch eine nachträgliche Gesetzesänderung die Strafbarkeit einer Tat oder eines Versuchs aufgehoben, ist die neue, günstigere Rechtslage zugunsten des Angeklagten anzuwenden (lex mitior).
Die Aufhebung der Strafbarkeit eines versuchten Delikts infolge gesetzgeberischer Neuregelung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des hierzu ergangenen Strafausspruchs.
Ist der Strafausspruch insoweit aufgehoben, hat das Revisionsgericht den aufhebungsbetroffenen Teil der Entscheidung an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.
Soweit die Revision keinen Erfolg hat, ist sie vom Revisionsgericht zu verwerfen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 459/69 in der Strafsache gegen ███ den Lagerarbeiter Harry Werner aus ███████, geboren am █████████ in [REDACTED], Kreis [REDACTED], wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das 1. Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 9. Juli 1969 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde verurteilt ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten 3. verworfen.
Gründe
Durch Art. 1 Nr. 52, 105 Nr. 1 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 sind die bisherigen Strafvorschriften der §§ 175 und 175a StGB mit Wirkung vom 1. September 1969 durch eine neue Vorschrift des § 175 StGB ersetzt worden. Nach Nr. 1 dieser Bestimmung ist der vom Angeklagten begangene Versuch nicht mehr strafbar. Die danach veranlasste Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
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